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4. Hagelversicherung.
Von
Dr. W. Nohrbeck-Köln.
Die Hagelversicherung nimmt unter den Sachversicherungszweigen
eine ganz besondere Stellung ein, da sie allen anderen Branchen gegenüber
grundlegende Verschiedenheiten ausweist. Gegenstand der Hagelversicherung
ist die Deckung desjenigen Schadens, der durch Hagel an
den Bodenerzeugnissen angerichtet wird. Der Hagel ist eine Elementargewalt.
Weder Vorbeugungsmaßregeln gibt es gegen den Eintritt der
Hagelgefahr, noch auch sonderliche in der Gewalt des Menschen liegende
Repressivmaßnahmen gegen ihre Schädigungen. Die besonders in Österreich
- Ungarn, Italien und Südfrankreich angestellten Versuche, das
Niedergehen des Hagels durch Erschütterungen der Luft (Hagelkanonen,
Wetterschießen) oder elektrische Energie zu verhindern, sind erfolglos geblieben.
Erholungen der Pflanzen nach Hagelschäden hängen im wesentlichen
von der nachfolgenden Witterung ab. Daraus folgt, daß Hagelversicherungsanstalten
einer willkürlichen, sich ihrer Einwirkung gänzlich
entziehenden Elementargewalt gegenüberstehen. Hinzukommt, daß die
Höhe des Risikos infolge der wechselnden Bestellungsverhaltnisse und insolge
des Schwankens der Erträge alljährlich variiert. Eine Zunahme
der Versicherungsnehmer bedeutet nicht immer und notwendig eine Erhöhung
der Gefahr. Bei der größten deutschen Gegenseitigkeitsgesellschaft
nahm beispielsweise die Zahl der Versicherungsnehmer 1904 um 4428
Personen zu, die Versicherungssumme zeigte demgegenüber aber eine Verringerung
um 571 201 Mk. Schließlich erstreckt sich die ganze Schadenkampagne
im wesentlichen auf die Monate Mai bis September. Ist
also einerseits die Gefahr in der Hagelversicherung unberechenbar, andererseits
die Höhe des Risikos alljährlichem Wechsel unterworfen, so erhellt
daraus bereits, daß der Bedarf an Deckungsmitteln außerordentlich