Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  öffentliche  Versicherung.

Unterschiede  aufwies.  Es  sind  das  Unterschiede,  die  die  Rentenhäufigkeit
stark  beeinflussen  und  deshalb  bei  einzelnen  Anstalten  (den  mit  vorwiegend ­
  landwirtschaftlichem  Gebiete)  auf  die  Dauer  zu  finanziellen
Schwierigkeiten  führen  mußten,  die  aber  anderseits  in  den  gegebenen  Wirtschastsverhältnissen
  des  Anstaltsbezirks  begründet  liegen  und  deshalb  nach  dem
Sinne  der  ganzen  Einrichtung  nicht  von  dieser  Anstalt  allein  zu  vertreten
sind.  Es  wird  seitdem  das  wirkliche  Vermögen  jeder  Versicherungsanstalt
rechnerisch  in  ein  „Gemeinvermögen"  und  ein  „Sondervermögen"  zerlegt; ­
  die  bewilligten  Renten  werden  unter  Berücksichtigung  des  Reichszuschusses ­
  alljährlich  in  folgender  Weise  verteilt:  drei  Viertel  der  Altersrenten ­
  und  die  nach  festen  Sätzen  ermittelten  Grund  betrüge  der
Invalidenrenten  werden  nach  Maßgabe  ihrer  Kapitalwerte  von  sämtlichen ­
  Versicherungsanstalten  gemeinsam  getragen,  während  der  Rest
aber  auf  diejenigen  Versicherungsanstalten  als  Sonderlast  verteilt  wird,
denen  seinerzeit  die  entsprechenden  Versicherungsbeiträge  zugeflossen  sind.
Die  erstbezeichneten  Rentenbeträge,  die  sogenannte  Gemeinlast,  werden  in
demselben  Verhältnis  auf  die  einzelnen  Anstalten  umgelegt,  wie  sie  an
dem  gesamten  Gemeinvermögen  beteiligt  sind  fl  Es  hat  also  jede  Versicherungsanstalt ­
  mehr  oder  weniger  erhebliche  Rententeile  mit  aufzubringen, ­
  auf  deren  Festsetzung  sie  keinen  Einfluß  hat  und  für  die  sie  —
das  ist  der  Unterschied  zur  Rückversicherung  —  auch  keine  entsprechende
Prämie  erhalten  hat.  Die  Bildung  eines  Gemeinvermögens  und  Sondervermögens
  bei  jeder  Versicherungsanstalt  (die  übrigens  bei  der  tatsächlichen ­
  Vermögensverwaltung  nicht  weiter  hervortritt)  hat  schließlich  auch
noch  die  Folge,  daß  alle  Anstalten  —  auch  die  günstigst  gestellten  —
bei  ihren  Ausgaben  und  bei  ihrer  Vermögensanlage  Rücksicht  auf  die
finanziellen  Verhältnisse  der  gesamten  Invalidenversicherung,  also  auch
der  übrigen  Anstalten,  zu  nehmen  und  sich  in  Schranken  zu  fügen
haben,  die  in  ihren  eigenen  Verhältnissen  nicht  immer  begründet  sind.
Aufbau  und  Organisation  der  Invalidenversicherung  sind  also  in
wichtigen  Punkten,  die  für  die  vorliegenden  Untersuchungen  nicht  ohne
Bedeutung  sind,  andere  als  die  sonstiger  Versicherungsarten.  Darum

1  Die  neue  Reichsverficherungsordnung  hat  diese  Gemeinlast  noch  erweitert.
Danach  sind  künftig  die  vollen  Altersrenten  und  die  Rentenantcile,  für  welche
wegen  militärischer  Dienstleistungen  oder  (anrechnungsfähiger)  Krankheitszeiten  keine
Beitrüge  gezahlt  werden  konnten,  ebenfalls  von  sämtlichen  Versicherungsanstalten
gemeinsam  zu  tragen;  außerdem  werden  die  neu  eingeführten  Kinderzuschußrenten
und  sämtliche  Hinterbliebenenrenten  und  -Bezüge  nach  Abzug  des  ReichszuschnM
als  Gemeinlast  auf  alle  Anstalten  verteilt.
            
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