Mewes, Reichsinvalidenversicherung.
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Sie rechtfertigt sich außerdem als Korrelat der Zwangsversicherung,
weil die Versicherungsbeiträge ohne Rücksicht auf die individuellen Altersuud
Berufsverhältnisse gleichmäßig und einheitlich festgesetzt werden müssen
und — mit deswegen — in sehr vielen Fällen zu hoch sein würden,
um sie allein den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzuerlegen. Schließlich
konnte auch aus dem Grunde die Heranziehung öffentlicher Mittel
erfolgen, weil die Invalidenversicherung auf der anderen Seite die öffentliche
Armenpflege erleichterte.
Ihre Deckung finden die Reichszuschüsse im jährlichen Haushaltspläne
des Reiches, und sie bilden dort Posten, die bei der bekannten
Finanzlage immerhin erheblich in die Wagschale fallen. Der Jahresbetrag
hat 50 Mill. Mk. bereits überschritten (1908—1910 betrug er
durchschnittlich 52,5 Mill. Mk.) und wird in den nächsten Jahren durch
die Zuschüsse zur Hinterbliebenenversicherung eine weitere Steigerung erfahren.
Die Begründung zur Reichsversicherungsordnung veranschlagt
den künftigen Jahreswert der Belastung des Reiches durch diese neuen
Zuschußleistungen allein für den bisherigen Versichertenbestand
auf mehr als 27 Mill. Mk., geht aber von der rechnerischen Annahme
aus, daß dieser Betrag zwecks Deckung der Hinterbliebenenzuschüsse alljährlich
vom Reiche hinterlegt und zu 3*/2<7<> verzinslich angelegt
würde. Die bei dem herrschenden Umlageverfahren demnächst tatsächlich
zu leistenden Zuschüsse sind einstweilen noch nicht vorauszusehen.
Da die Ausgaben des Reiches — neben den Matrikularbeiträgen, die
bis vor kurzem eine große Rolle gespielt haben — hauptsächlich durch
Zölle und indirekte Steuern bestritten werden, so ist die Herkunft und
die volkswirtschaftliche Wirkung dieser finanziellen Beteiligung des Reiches
mit einiger Bestimmtheit schwer zu ermitteln. Man wird aber ganz
allgemein sagen können, daß ein recht großer Teil der Rentenleistungen
und sonstigen Entschädigungen, die den Invaliden und Versicherten zufließen,
aus dem Einkommen der gesamten Bevölkerung — und nicht
zuletzt auch dem zum Lebensunterhalte dienenden Einkommen — aufgebracht
wird.
Anders liegen die Verhältnisse bei dem Hauptposten der Einnahme,
den Versicherungsbeiträgen. Über die Art ihrer Berechnung ist
oben schon gesprochen worden.
Nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers sollen sie zu gleichen
Schwimmkraft . . . und ich glaube, daß ... Sie .. . auch den gemeinen Mann
das Reich als eine wohltätige Institution anzusehen lehren werden."