Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Mewes,  Reichsinvalidenversicherung.

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Sie  rechtfertigt  sich  außerdem  als  Korrelat  der  Zwangsversicherung,
weil  die  Versicherungsbeiträge  ohne  Rücksicht  auf  die  individuellen  Altersuud
  Berufsverhältnisse  gleichmäßig  und  einheitlich  festgesetzt  werden  müssen
und  —  mit  deswegen  —  in  sehr  vielen  Fällen  zu  hoch  sein  würden,
um  sie  allein  den  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  aufzuerlegen.  Schließlich ­
  konnte  auch  aus  dem  Grunde  die  Heranziehung  öffentlicher  Mittel
erfolgen,  weil  die  Invalidenversicherung  auf  der  anderen  Seite  die  öffentliche ­
  Armenpflege  erleichterte.
Ihre  Deckung  finden  die  Reichszuschüsse  im  jährlichen  Haushaltspläne ­
  des  Reiches,  und  sie  bilden  dort  Posten,  die  bei  der  bekannten
Finanzlage  immerhin  erheblich  in  die  Wagschale  fallen.  Der  Jahresbetrag ­
  hat  50  Mill.  Mk.  bereits  überschritten  (1908—1910  betrug  er
durchschnittlich  52,5  Mill.  Mk.)  und  wird  in  den  nächsten  Jahren  durch
die  Zuschüsse  zur  Hinterbliebenenversicherung  eine  weitere  Steigerung  erfahren. ­
  Die  Begründung  zur  Reichsversicherungsordnung  veranschlagt
den  künftigen  Jahreswert  der  Belastung  des  Reiches  durch  diese  neuen
Zuschußleistungen  allein  für  den  bisherigen  Versichertenbestand
auf  mehr  als  27  Mill.  Mk.,  geht  aber  von  der  rechnerischen  Annahme
aus,  daß  dieser  Betrag  zwecks  Deckung  der  Hinterbliebenenzuschüsse  alljährlich ­
  vom  Reiche  hinterlegt  und  zu  3*/2<7<>  verzinslich  angelegt
würde.  Die  bei  dem  herrschenden  Umlageverfahren  demnächst  tatsächlich ­
  zu  leistenden  Zuschüsse  sind  einstweilen  noch  nicht  vorauszusehen.
Da  die  Ausgaben  des  Reiches  —  neben  den  Matrikularbeiträgen,  die
bis  vor  kurzem  eine  große  Rolle  gespielt  haben  —  hauptsächlich  durch
Zölle  und  indirekte  Steuern  bestritten  werden,  so  ist  die  Herkunft  und
die  volkswirtschaftliche  Wirkung  dieser  finanziellen  Beteiligung  des  Reiches
mit  einiger  Bestimmtheit  schwer  zu  ermitteln.  Man  wird  aber  ganz
allgemein  sagen  können,  daß  ein  recht  großer  Teil  der  Rentenleistungen
und  sonstigen  Entschädigungen,  die  den  Invaliden  und  Versicherten  zufließen, ­
  aus  dem  Einkommen  der  gesamten  Bevölkerung  —  und  nicht
zuletzt  auch  dem  zum  Lebensunterhalte  dienenden  Einkommen  —  aufgebracht ­
  wird.
Anders  liegen  die  Verhältnisse  bei  dem  Hauptposten  der  Einnahme,
den  Versicherungsbeiträgen.  Über  die  Art  ihrer  Berechnung  ist
oben  schon  gesprochen  worden.
Nach  der  ursprünglichen  Absicht  des  Gesetzgebers  sollen  sie  zu  gleichen
Schwimmkraft  .  .  .  und  ich  glaube,  daß  ...  Sie  ..  .  auch  den  gemeinen  Mann
das  Reich  als  eine  wohltätige  Institution  anzusehen  lehren  werden."
            
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