Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden; die Ent 
wicklung hat aber dahin geführt, daß sie tatsächlich nicht selten in 
voller Höhe vom Arbeitgeber allein aufgebracht werden. Der Regel 
nach werden sie nämlich in der Weise eingezogen, daß der Arbeitgeber 
verpflichtet ist, für jede Woche einer versicherungspflichtigen Beschästigung 
eine Beitragsmarke in die Quittungskarte des Arbeitnehmers zu kleben, 
und daß es ihm sreigestellt ist, sich die Hälfte des Beitrages von dem 
Versicherten erstatten zu lassen. Die Einziehung dieses Beitragsteiles 
unterbleibt aber in überaus zahlreichen Fällen aus Gründen nicht wirt 
schaftlicher Art. und die Summe der Beiträge, die in dieser Weise von 
dem Arbeitgeber allein bezahlt werden, ist wahrscheinlich nicht gering; 
doch fehlen leider alle näheren Anhaltspunkte, um sie zahlenmäßig zu 
erfassen. 
In der Bemessung der Versicherungsbeiträge hat sich ein charakte 
ristischer Wandel vollzogen. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs 
gesetz (I. Gesetz) überließ die Feststellung ihrer Höhe grundsätzlich 
den einzelnen Versicherungsanstalten und stellte nur bestimmte allgemeine 
Forderungen auf, die bei der Berechnung zu berücksichtigen fein sollten; 
>m übrigen aber waren die Anstalten berechtigt, die Beiträge, die das 
Gesetz vorläufig einheitlich festgesetzt hatte, ihrerseits je nach ihren be 
sonderen Verhältnissen abzuändern und vor allem auch wegen der 
verschiedenartigen Jnvaliditätsgefahr nach Berufsarten zu differen 
zieren. Nach den ungünstigen Beobachtungen aber, die während der 
Geltungsdauer des ersten Gesetzes über die Altersverhältnisse unter den 
Versicherten der einzelnen Anstalten und die daraus folgende verschieden 
artige Rentenhäufigkeit gemacht wurden, kam es im Jnvalidenversicherungs- 
gesetz (II. Gesetz) zu einer vollständigen, auch grundsätzlichen Vereinheit 
lichung, wie sie oben schon einmal berührt wurde. Die Möglichkeit un 
gleich hoher Versicherungsbeiträge für die einzelnen Anstalten wurde 
beseitigt, weil sie unter Umständen zu einer noch stärkeren Abwanderung 
aus den ungünstiger gestellten landwirtschaftlichen Bezirken führt, während 
die Abgrenzung der Anstaltsbezirke schließlich doch nach rein äußeren 
Gesichtspunkten vorgenommen ist. Eine Abstufung der Beiträge nach 
dem Alter der Versicherten ist wegen der allzu großen Höhe, die die 
Prämien für ältere Personen notwendig bekommen würde, die es ihnen 
aber erschweren würde, Arbeit zu erhalten, prinzipiell verworfen worden. 
Die Versicherungsbeiträge werden vielmehr seitdem vollkommen gleich 
mäßig und ohne jede Differenzierung nach der Höhe des individuellen 
Risikos festgesetzt. Die einzige Abstufung ist durch die Bildung von
	        
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