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II. Öffentliche Versicherung.
Teilen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden; die Ent
wicklung hat aber dahin geführt, daß sie tatsächlich nicht selten in
voller Höhe vom Arbeitgeber allein aufgebracht werden. Der Regel
nach werden sie nämlich in der Weise eingezogen, daß der Arbeitgeber
verpflichtet ist, für jede Woche einer versicherungspflichtigen Beschästigung
eine Beitragsmarke in die Quittungskarte des Arbeitnehmers zu kleben,
und daß es ihm sreigestellt ist, sich die Hälfte des Beitrages von dem
Versicherten erstatten zu lassen. Die Einziehung dieses Beitragsteiles
unterbleibt aber in überaus zahlreichen Fällen aus Gründen nicht wirt
schaftlicher Art. und die Summe der Beiträge, die in dieser Weise von
dem Arbeitgeber allein bezahlt werden, ist wahrscheinlich nicht gering;
doch fehlen leider alle näheren Anhaltspunkte, um sie zahlenmäßig zu
erfassen.
In der Bemessung der Versicherungsbeiträge hat sich ein charakte
ristischer Wandel vollzogen. Das Jnvaliditäts- und Altersversicherungs
gesetz (I. Gesetz) überließ die Feststellung ihrer Höhe grundsätzlich
den einzelnen Versicherungsanstalten und stellte nur bestimmte allgemeine
Forderungen auf, die bei der Berechnung zu berücksichtigen fein sollten;
>m übrigen aber waren die Anstalten berechtigt, die Beiträge, die das
Gesetz vorläufig einheitlich festgesetzt hatte, ihrerseits je nach ihren be
sonderen Verhältnissen abzuändern und vor allem auch wegen der
verschiedenartigen Jnvaliditätsgefahr nach Berufsarten zu differen
zieren. Nach den ungünstigen Beobachtungen aber, die während der
Geltungsdauer des ersten Gesetzes über die Altersverhältnisse unter den
Versicherten der einzelnen Anstalten und die daraus folgende verschieden
artige Rentenhäufigkeit gemacht wurden, kam es im Jnvalidenversicherungs-
gesetz (II. Gesetz) zu einer vollständigen, auch grundsätzlichen Vereinheit
lichung, wie sie oben schon einmal berührt wurde. Die Möglichkeit un
gleich hoher Versicherungsbeiträge für die einzelnen Anstalten wurde
beseitigt, weil sie unter Umständen zu einer noch stärkeren Abwanderung
aus den ungünstiger gestellten landwirtschaftlichen Bezirken führt, während
die Abgrenzung der Anstaltsbezirke schließlich doch nach rein äußeren
Gesichtspunkten vorgenommen ist. Eine Abstufung der Beiträge nach
dem Alter der Versicherten ist wegen der allzu großen Höhe, die die
Prämien für ältere Personen notwendig bekommen würde, die es ihnen
aber erschweren würde, Arbeit zu erhalten, prinzipiell verworfen worden.
Die Versicherungsbeiträge werden vielmehr seitdem vollkommen gleich
mäßig und ohne jede Differenzierung nach der Höhe des individuellen
Risikos festgesetzt. Die einzige Abstufung ist durch die Bildung von