Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  öffentliche  Versicherung.

für  sie  geleisteten  Versicherungsbeiträgen  macht  die  Landesversicherungsanstalt ­
  Berlin  alljährlich  in  ihren  Berichten  recht  interessante  Mitteilungen. ­
  Sie  hat  ermittelt,  daß  bei  den  männlichen  Empfängern  von
Invalidenrenten,  die  1910  dort  bewilligt  sind,  die  für  sie  geleisteten  Beiträge ­
  durchschnittlich  nur  97  °/o  vom  jährlichen  Rentenbetrage  ausmachten, ­
  bei  den  Frauen  desselben  Jahrganges  sogar  nur  67  °/o.  Der
Anteil  der  Beiträge  an  der  jährlichen  Rentensumme  ist  allerdings  in  den
letzten  Jahren  höher  geworden  als  früher  (1900  :  59,4  °/o  für  Männer,
47,3  o/o  für  Frauen),  offenbar  weil  der  durchschnittliche  Jahresbetrag ­
  der  Renten  allgemein  gestiegen  ist,  der  Reichszuschuß  von
50  Mk-  aber  gleichbleibt.
Dieser  durchschnittliche  Jahresbetrag  der  Renten  gibt  uns  auch  einen
Anhalt  dafür,  welche  wirtschaftliche  Bedeutung  sie  denn  für  die  Empfänger
haben.  Bei  den  Invalidenrenten  hat  die  durchschnittliche  Höhe  der
neubewilligten  Renten  1891:113  Mk.  betragen;  bis  1910  ist  sie  auf
177  Mk.  gestiegen;  bei  den  Krankenrenten  war  der  Durchschnittsbetrag ­
  1910  fast  176  Mk.;  bei  den  Altersrenten  ist  er  von  124  Mk.
im  Jahre  1891  auf  164  Mk.  im  Jahre  1910  gestiegen.  Es  liegt  auf
der  Hand,  daß  ihre  tatsächliche  Bedeutung  nur  von  Fall  zu  Fall  beurteilt ­
  werden  kann,  schon  weil  die  Rente  in  Wirklichkeit  sehr  verschieden
ist.  Das  Reichsversicherungsamt  berechnet  die  Invalidenrente,  die  ein
Versicherter  Ende  1910  bekommen  würde,  wenn  seit  Inkrafttreten  der  Invalidenversicherung ­
  regelmäßig  (für  20  Jahre  —  1040  Beitragsmarken)
Beiträge  für  ihn  geleistet  worden  wären,  für  die  Lohnklassen  I—IV  auf
141,  182,  213  bzw.  244  Mk.  Die  Altersrente  aber  beträgt  je  nach
der  Zahl  der  geleisteten  Beiträge  und  ihrer  Lohnklasse  zwischen  110  und
höchstens  230  Mk.  Im  Verhältnis  zum  normalen  Arbeitsverdienste
erwerbsfähiger  Arbeiter  kann  die  Rente  naturgemäß  stets  nur  einen  mäßigen
Bruchteil  ausmachen;  es  darf  aber  nie  außer  acht  gelassen  werden,  daß
eine  öffentliche  Zwangsversicherung,  zu  deren  Lasten  außer  den  Versicherten
selbst  die  breitesten  Kreise  herangezogen  werden,  niemals  mehr  bieten
kann  und  darf  als  die  Sicherung  eines  Existenzminimums.  Es  muß  der
Verantwortlichkeit  und  der  Vorsorge  des  einzelnen  überlassen  werden,
selbst  für  die  Erhöhung  seiner  späteren  Bezüge  zu  sorgen.  Der  Gesetzgeber ­
  hat  das  zu  erleichtern  gesucht,  indem  er  den  Versicherten  die  freiwillige ­
  Fortsetzung  der  Invalidenversicherung  auch  für  Zeiten  freistellt,
in  denen  sie  keine  versicherungspflichtige  Beschäftigung  ausüben,  und
indem  er  alle  Beitragsleistung  auch  in  höheren  Lohnklassen  zuläßt,  als
dem  Arbeitsverdienste  der  VersicherungsPflichtigen  an  sich  entspricht.  Die
            
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