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II. Öffentliche Versicherung.
schon erwähnten Ausnahmen abgesehen — nicht an; nur für die jähr
lichen Betriebsfonds und zur Errichtung von Heil- und Genesungs
anstalten sowie von Invaliden-, Waisenhäusern und ähnlichen Anstalten
können noch die nötigen Mittel erhoben werden.
Veranlaßt wird die hier zu betrachtende Bewegung von Geldsummen
durch die Betriebsunfälle. Diese bilden daher den natürlichen Ausgangs
punkt unserer Darstellung. Die Höhe der Entschädigungen, die von den
Berufsgenossenschaften zu gewähren sind, hängt ab: 1. von den Folgen
der Unfälle, soweit sie den Tod des Verletzten herbeiführen oder seine
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und Kosten für das Heilverfahren sowie
die erforderlichen Hilfsmittel zur Abschwächung der Unfallfolgen (Stütz
apparate, Prothesen usw.) verursachen; 2. von der Höhe des Arbeits
verdienstes der Verletzten und Getöteten. Die jährliche Entschädigungs
summe ist also eine Funktion der Zahl der Unfälle, der Schwere
der Unfälle und der L o h n h ö h e der Versicherten. Zu der Entschädigungs
summe treten der Regel nach nur noch die Kosten der gesamten Ver
waltung und die Zuschläge zum Reservefonds.
In der Zeit von 1886 bis 1910 (dem letzten Jahr, für das die
amtliche Statistik vorliegt) gestaltete sich nun die durch die Unfall
versicherung hervorgerufene Geldbewegung, wie die folgenden Zusammen
stellungen ergeben.
Tabelle 1 behandelt die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die
Zahl der berufsgenossenschaftlichen Beamten wird erst seit 1903 nach
gewiesen. Alle Geldsummen sind auf volle tausend Mark abgerundet
worden, weil eine größere Genauigkeit für die Zwecke dieser Arbeit wertlos
.wäre und nur die Übersichtlichkeit der Zahlenreihen verringern würde.
Die Zahl der Verletzten und Getöteten umfaßt natürlich stets die Ver
letzten und Getöteten aus den früheren Jahren mit, für die im Berichts
jahr noch Entschädigungen geleistet worden sind.
Tabelle 2 behandelt in derselben Weise die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften. Diese begannen aber ihre Tätigkeit erst im Laufe
der Jahre 1888 und 1889, so daß 1886 und 1887 hier fehlen.
Tabelle 3 gibt die Zahlen für die Ausführungsbehörden des Reichs,
der Staaten und der Gemeindeverbände. In den amtlichen Nach
weisungen fehlen hier Angaben über die Zahl der beschäftigten Beamten.
Reservefonds werden von den Behörden nicht angesammelt.
Tabelle 4 weist die gleichen Zahlen für die Versicherungsanstalten
der Baugewerks-Berufsgenossenschaften, der Tiefbau- und der See-Be-
rufsgenossenschast nach.