Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II. Öffentliche Versicherung. 
schon erwähnten Ausnahmen abgesehen — nicht an; nur für die jähr 
lichen Betriebsfonds und zur Errichtung von Heil- und Genesungs 
anstalten sowie von Invaliden-, Waisenhäusern und ähnlichen Anstalten 
können noch die nötigen Mittel erhoben werden. 
Veranlaßt wird die hier zu betrachtende Bewegung von Geldsummen 
durch die Betriebsunfälle. Diese bilden daher den natürlichen Ausgangs 
punkt unserer Darstellung. Die Höhe der Entschädigungen, die von den 
Berufsgenossenschaften zu gewähren sind, hängt ab: 1. von den Folgen 
der Unfälle, soweit sie den Tod des Verletzten herbeiführen oder seine 
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen und Kosten für das Heilverfahren sowie 
die erforderlichen Hilfsmittel zur Abschwächung der Unfallfolgen (Stütz 
apparate, Prothesen usw.) verursachen; 2. von der Höhe des Arbeits 
verdienstes der Verletzten und Getöteten. Die jährliche Entschädigungs 
summe ist also eine Funktion der Zahl der Unfälle, der Schwere 
der Unfälle und der L o h n h ö h e der Versicherten. Zu der Entschädigungs 
summe treten der Regel nach nur noch die Kosten der gesamten Ver 
waltung und die Zuschläge zum Reservefonds. 
In der Zeit von 1886 bis 1910 (dem letzten Jahr, für das die 
amtliche Statistik vorliegt) gestaltete sich nun die durch die Unfall 
versicherung hervorgerufene Geldbewegung, wie die folgenden Zusammen 
stellungen ergeben. 
Tabelle 1 behandelt die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die 
Zahl der berufsgenossenschaftlichen Beamten wird erst seit 1903 nach 
gewiesen. Alle Geldsummen sind auf volle tausend Mark abgerundet 
worden, weil eine größere Genauigkeit für die Zwecke dieser Arbeit wertlos 
.wäre und nur die Übersichtlichkeit der Zahlenreihen verringern würde. 
Die Zahl der Verletzten und Getöteten umfaßt natürlich stets die Ver 
letzten und Getöteten aus den früheren Jahren mit, für die im Berichts 
jahr noch Entschädigungen geleistet worden sind. 
Tabelle 2 behandelt in derselben Weise die landwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften. Diese begannen aber ihre Tätigkeit erst im Laufe 
der Jahre 1888 und 1889, so daß 1886 und 1887 hier fehlen. 
Tabelle 3 gibt die Zahlen für die Ausführungsbehörden des Reichs, 
der Staaten und der Gemeindeverbände. In den amtlichen Nach 
weisungen fehlen hier Angaben über die Zahl der beschäftigten Beamten. 
Reservefonds werden von den Behörden nicht angesammelt. 
Tabelle 4 weist die gleichen Zahlen für die Versicherungsanstalten 
der Baugewerks-Berufsgenossenschaften, der Tiefbau- und der See-Be- 
rufsgenossenschast nach.
	        
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