Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

242  II.  öffentliche  Versicherung.

Wöchnerinnenunterstützung  gezahlt.  Das  Sterbegeld  betrug  durchschnittlich
93  Mk.
Die  Ausgaben  für  ärztliche  Behandlung  betrugen  etwa  76,5  Mill.  Mk.
(5,85  Mk.  auf  ein  Mitglied),  die  Ausgaben  für  Arznei  und  Heilmittel
48.3  Mill.  Mk.  (3,69  Mk.  auf  ein  Mitglied).  Auf  Krankengeld  entfielen
gegen  136  Mill.  Mk.  (auf  ein  Mitglied  etwa  10,40  Mk.).  Die  gesamten ­
  Krankheitskosten  belaufen  sich  1910  auf  über  320  Mill.  Mk.  Die
Gesamtsumme  der  Krankheitskosten  in  Wirkung  des  Krankenversicherungsgesetzes ­
  von  1885—1910  betrug  nahezu  4  Milliarden  Mk.
Verwaltungskosten.
Die  Verwaltungskosten  sind  bei  den  einzelnen  Kassenarten  sehr  verschieden. ­
  Sie  betrugen  1910  bei  den  Ortskrankenkassen  durchschnittlich
8,5  v.  H.  der  ordentlichen  Ausgabe  (bei  den  großen  Ortskrankenkassen
ist  dieser  Satz  im  allgemeinen  höher),  bei  den  Jnnungskrankenkassen
10.3  v.  H.,  bei  den  Hilfskassen  11  v.  H.  und  bei  den  Betriebskrankenkassen ­
  nur  0,8  v.  H.;  bei  der  letztgenannten  Kassenart  müssen  nach  dem
Gesetz  die  Betriebsunternehmer  die  Kosten  der  Rechnungs-  und  Kassenführung ­
  tragen.  Die  Verwaltungskosten  entstehen  aus  der  Erledigung
der  Geschäfte;  besondere  Werbekosten  und  erhebliche  Kosten  für  die  Einziehung ­
  der  Beiträge  und  Prämien,  wie  sie  bei  den  privaten  Versicherungen
bedeutsam  in  die  Wagschale  fallen,  kommen  bei  der  deutschen  Krankenversicherung ­
  bei  ihrer  öffentlich-rechtlichen  Natur  mit  ihrem  Versicherungszwang, ­
  ihren  Zwangskassen  und  der  zwangsweisen  Beitragsleistung  durch
die  Arbeitgeber  nicht  in  Betracht.
Beiträge.
Von  den  Krankenkassen  erhoben  1910  an  Beiträgen  etwa  4800  bis
lVa  v.  H.  des  durchschnittlichen  Tagelohnes,  etwa  3600  über  1  Va—2  v.  H.,
etwa  9100  über  2—3  v.  H.,  nahezu  4000  über  3—4Va  v.  H.,  mehr
als  300  über  4  Vs—6  v.  H.  Läßt  man  die  Gemeindekrankenversicherungen
außer  Betracht,  von  denen  allein  über  4100  bis  1 1 / 2  v.  H.  des  Durchschnittslohnes ­
  an  Beiträgen  erheben,  so  steigt  die  Zahl  der  Kassen  in
den  höheren  Stufen.  Der  Durchschnitt  bei  den  Kassen  liegt  in  der  Stufe
über  2—3  v.  H.  Im  Durchschnitt  entfielen  27,36  Mk.  auf  ein  Mitglied
an  Beiträgen.  Die  Entwicklung  ergibt  ein  starkes  Anwachsen  der  höheren
Beitragsstufen.  Wenn  die  Reichsversicherungsordnung  in  Kraft  ist,  dürfte
sich  dies  in  noch  stärkerem  Maße  zeigen.
            
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