242 II. öffentliche Versicherung.
Wöchnerinnenunterstützung gezahlt. Das Sterbegeld betrug durchschnittlich
93 Mk.
Die Ausgaben für ärztliche Behandlung betrugen etwa 76,5 Mill. Mk.
(5,85 Mk. auf ein Mitglied), die Ausgaben für Arznei und Heilmittel
48.3 Mill. Mk. (3,69 Mk. auf ein Mitglied). Auf Krankengeld entfielen
gegen 136 Mill. Mk. (auf ein Mitglied etwa 10,40 Mk.). Die gesamten
Krankheitskosten belaufen sich 1910 auf über 320 Mill. Mk. Die
Gesamtsumme der Krankheitskosten in Wirkung des Krankenversicherungsgesetzes
von 1885—1910 betrug nahezu 4 Milliarden Mk.
Verwaltungskosten.
Die Verwaltungskosten sind bei den einzelnen Kassenarten sehr verschieden.
Sie betrugen 1910 bei den Ortskrankenkassen durchschnittlich
8,5 v. H. der ordentlichen Ausgabe (bei den großen Ortskrankenkassen
ist dieser Satz im allgemeinen höher), bei den Jnnungskrankenkassen
10.3 v. H., bei den Hilfskassen 11 v. H. und bei den Betriebskrankenkassen
nur 0,8 v. H.; bei der letztgenannten Kassenart müssen nach dem
Gesetz die Betriebsunternehmer die Kosten der Rechnungs- und Kassenführung
tragen. Die Verwaltungskosten entstehen aus der Erledigung
der Geschäfte; besondere Werbekosten und erhebliche Kosten für die Einziehung
der Beiträge und Prämien, wie sie bei den privaten Versicherungen
bedeutsam in die Wagschale fallen, kommen bei der deutschen Krankenversicherung
bei ihrer öffentlich-rechtlichen Natur mit ihrem Versicherungszwang,
ihren Zwangskassen und der zwangsweisen Beitragsleistung durch
die Arbeitgeber nicht in Betracht.
Beiträge.
Von den Krankenkassen erhoben 1910 an Beiträgen etwa 4800 bis
lVa v. H. des durchschnittlichen Tagelohnes, etwa 3600 über 1 Va—2 v. H.,
etwa 9100 über 2—3 v. H., nahezu 4000 über 3—4Va v. H., mehr
als 300 über 4 Vs—6 v. H. Läßt man die Gemeindekrankenversicherungen
außer Betracht, von denen allein über 4100 bis 1 1 / 2 v. H. des Durchschnittslohnes
an Beiträgen erheben, so steigt die Zahl der Kassen in
den höheren Stufen. Der Durchschnitt bei den Kassen liegt in der Stufe
über 2—3 v. H. Im Durchschnitt entfielen 27,36 Mk. auf ein Mitglied
an Beiträgen. Die Entwicklung ergibt ein starkes Anwachsen der höheren
Beitragsstufen. Wenn die Reichsversicherungsordnung in Kraft ist, dürfte
sich dies in noch stärkerem Maße zeigen.