Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  Öffentliche  Versicherung.

Über  den  Verband  hinaus  ist  die  Rückversicherungsfrage  in  der  Weise
geregelt,  daß  der  Verband  von  den  ihm  von  den  Einzelanstalten  überwiesenen ­
  Exzedenten  wiederum  nur  einen  Teil  in  eigener  Deckung  behält,
den  Rest  aber  in  Rückversicherung  bei  seinem  Rückversicherungsorgan  gibt.
Der  Verband  haftet  der  Einzelanstalt  für  die  ihm  überwiesenen
Exzedenten.  Deckung  hierfür  findet  er  seinerseits  für  seinen  Selbstbehalt
in  der  von  den  angeschlossenen  Anstalten  übernommenen  Solidarhaft,  für
die  in  Rückdeckung  gegebenen  Summen  aus  dem  Rückversicherungsvertrage
mit  seinem  Rückversicherungsorgan.  Die  Funktionen  des  Rückversicherungsorgans ­
  wurden  der  neugegründeten  Rückversicherungs-Aktiengesellschaft
„Deutschland"  übertragen,  deren  ursprüngliches  Aktienkapital  von
1  Mill.  Mk.  inzwischen  auf  3  Mill.  Mk.  erhöht  worden  ist 1 .
Jede  einzelne  Lebensversicherungsanstalt  ist  mit  einem  volleingezahlten
Stammkapital  von  1  Mill.  Mk.  ausgestattet  worden.  Die  öffentliche
Lebensversicherung  verfügt  also  zurzeit  mit  ihren  sechs  Anstalten  und  der
Rückversicherungs-Aktiengesellschaft  über  Garantiemittel  in  Höhe  von  insgesamt ­
  9  Mill.  Mk.
Der  Verband  öffentlicher  Lebensversicherungsanstalten  in  Deutschland
ist  von  den  verbundenen  Anstalten  zum  Zwecke  des  Betriebs  der  unmittelbaren ­
  Versicherung  mit  einem  Stammkapital  von  1^/s  Mill.  Mk.
ausgestattet  worden,  welches  er  in  den  ersten  5  Jahren  überhaupt  nicht,
von  da  an  mit  3 1 k°lo  zu  verzinsen  hat.  Das  Stammkapital  ist  zu
einem  Drittel  in  bar  und  zu  zwei  Dritteln  in  Schuldversprechen  im  Sinne
des  ß  780  B.G.B.  geleistet  worden,  welche  jederzeit  auf  Verlangen  des
Verbandes  einzulösen  sind.  Mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
kann  das  Stammkapital  jederzeit  erhöht  werden.
Die  öffentlichen  Lebensversicherungsanstalten  betreiben  alle  Arten
der  Lebens-  und  Rentenversicherung,  insbesondere  die  reine  und  die  gemischte ­
  Todesfallversicherung  gegen  lebenslängliche,  abgekürzte  oder  einmalige ­
  Prämienzahlung,  die  Versicherung  zu  festem  Termin,  die  Erlebensfall- ­
  sowie  die  Leibrentenversicherung.  Für  Anfang  des  Jahres  1913
ist  die  Ausnahme  der  kleinen  Lebensversicherung  ohne  ärztliche  Untersuchung ­
  mit  Wochen-  und  Monatsprämien  (Volksversicherung)  geplant.
Von  besonderer  Bedeutung  für  die  Durchführung  der  öffentlichen
Lebensversicherung  ist  die  sogenannte  Tilgungsversicherung,  die  eine  Verbindung ­
  von  Lebensversicherung  und  Entschuldung  erstrebt.  Diese  Tilgungs-1

  Der  Verband  hat  sich  bei  der  Verwaltung  dieser  Gesellschaft  ein  weitgehendes
Bestimmungsrecht  gesichert.
            
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