Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Verb.  öff.  Leb.-Vers.-Anst.  in  Deutschl.,  Die  öffentlich-rechtliche  Lebensversicherung.  293
Versicherungsunternehmungen  nicht  eine  entsprechende  Verpflichtung  durch
Gesetz  auferlegt  ist."
Hiervon  haben  die  zuständigen  Ministerien  Gebrauch  gemacht,  indem ­
  sie  verfügten,  daß  solange  und  soweit  den  Privaten  Versicherungsunternehmungen ­
  nicht  eine  entsprechende  Verpflichtung  durch  Gesetz  auferlegt ­
  ist,  der  Verband  bzw.  die  Anstalten  von  dem  jährlichen  Zuwachs ­
  der  Prämien-  und  Gewinnreserven  bis  zum  24.  November  1920
höchstens  ein  Zwanzigstel  und  von  da  ab  höchstens  ein  Zehntel  in  den
bezeichneten  Anleihen  anzulegen  haben.  Die  genaue  Festsetzung  des  innerhalb ­
  der  angegebenen  Höchstsätze  anzulegenden  Teiles  der  Prämien-  und
Gewinnreserven  bleibt  vorbehalten.
Für  die  Anlage  des  Vermögens  nehmen  die  öffentlichen  Lebensversicherungsanstalten ­
  gegenüber  der  Privatassekuranz  einen  entgegengesetzten ­
  Standpunkt  ein.  Während  die  Privatgesellschaften  bei  ihren
aktiven  Kreditgeschäften,  dem  Ausleihen  ihrer  Kapitalien,  möglichste
Zentralisation  der  Anlagewerte  anstreben,  wollen  die  öffentlichen  Lebensversicherungsanstalten ­
  ihre  Leihgelder  ausschließlich  denjenigen  Kreisen
zuführen,  in  und  von  denen  sie  als  Prämien  ausgebracht  wurden.  Die
Privatassekuranz  befriedigt  durch  die  Zentralisation  ihrer  Leihkapitalien
nur  das  Kreditbcdürsnis  der  Großstädte.  Ende  1909  waren  z.  B.  von
den  privaten  Lebens-  und  llnfallversicherungsgesellschasten  3680  Mill.  Mk.
in  Deckungshypotheken  angelegt  worden  *,  also  in  Hypotheken,  die  nach
den  Prämienreservcregistcrn  zur  Sicherheit  für  die  Prämienreserve  dienen.
Von  diesen  3680  Mill.  Mk.  entfielen  3637,9  Mill.  Mk.  oder  98,9  °/o
auf  städtische  Hypotheken.  Von  den  städtischen  Hypotheken  entfielen
58,9°/«  allein  am  Hypotheken  in  Großberlin.  Die  öffentlichen  Lebensversicherungsanstalten ­
  werden  bei  ihren  Kapitalanlagen  den  Grundsatz  der
Dezentralisation  verfolgen,  um  der  Kapitalabwanderung  vom  platten  Land  .
nach  den  Städten,  insbesondere  nach  den  großen  Industriezentren  und
speziell  nach  Großbcrlin,  entgegenzuwirken.
Die  von  den  einzelnen  Provinzialanstalten  sowie  vom  Verband
erzielten  Überschüsse  kommen  satzungsgemäß  ausschließlich  den  Versicherten
zugute.
i  Der  von  den  Unfallversicherungsgcsellschaften  aufgebrachte  Kapitalbetrag  ist
im  Vergleich  zn  dem  von  den  Lcbcnsversichcrungsgesellschaften  aufgebrachten  Teil
verschwindend  klein,  so  daß  die  nachfolgend  mitgeteilten  Zahlen  ein  nahezu  richtiges
Bild  von  den  Kapitalanlagen  der  privaten  Lebensversicherungsgefellschaften  geben.
            
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