Verb. öff. Leb.-Vers.-Anst. in Deutschl., Die öffentlich-rechtliche Lebensversicherung. 293
Versicherungsunternehmungen nicht eine entsprechende Verpflichtung durch
Gesetz auferlegt ist."
Hiervon haben die zuständigen Ministerien Gebrauch gemacht, indem
sie verfügten, daß solange und soweit den Privaten Versicherungsunternehmungen
nicht eine entsprechende Verpflichtung durch Gesetz auferlegt
ist, der Verband bzw. die Anstalten von dem jährlichen Zuwachs
der Prämien- und Gewinnreserven bis zum 24. November 1920
höchstens ein Zwanzigstel und von da ab höchstens ein Zehntel in den
bezeichneten Anleihen anzulegen haben. Die genaue Festsetzung des innerhalb
der angegebenen Höchstsätze anzulegenden Teiles der Prämien- und
Gewinnreserven bleibt vorbehalten.
Für die Anlage des Vermögens nehmen die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten
gegenüber der Privatassekuranz einen entgegengesetzten
Standpunkt ein. Während die Privatgesellschaften bei ihren
aktiven Kreditgeschäften, dem Ausleihen ihrer Kapitalien, möglichste
Zentralisation der Anlagewerte anstreben, wollen die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten
ihre Leihgelder ausschließlich denjenigen Kreisen
zuführen, in und von denen sie als Prämien ausgebracht wurden. Die
Privatassekuranz befriedigt durch die Zentralisation ihrer Leihkapitalien
nur das Kreditbcdürsnis der Großstädte. Ende 1909 waren z. B. von
den privaten Lebens- und llnfallversicherungsgesellschasten 3680 Mill. Mk.
in Deckungshypotheken angelegt worden *, also in Hypotheken, die nach
den Prämienreservcregistcrn zur Sicherheit für die Prämienreserve dienen.
Von diesen 3680 Mill. Mk. entfielen 3637,9 Mill. Mk. oder 98,9 °/o
auf städtische Hypotheken. Von den städtischen Hypotheken entfielen
58,9°/« allein am Hypotheken in Großberlin. Die öffentlichen Lebensversicherungsanstalten
werden bei ihren Kapitalanlagen den Grundsatz der
Dezentralisation verfolgen, um der Kapitalabwanderung vom platten Land .
nach den Städten, insbesondere nach den großen Industriezentren und
speziell nach Großbcrlin, entgegenzuwirken.
Die von den einzelnen Provinzialanstalten sowie vom Verband
erzielten Überschüsse kommen satzungsgemäß ausschließlich den Versicherten
zugute.
i Der von den Unfallversicherungsgcsellschaften aufgebrachte Kapitalbetrag ist
im Vergleich zn dem von den Lcbcnsversichcrungsgesellschaften aufgebrachten Teil
verschwindend klein, so daß die nachfolgend mitgeteilten Zahlen ein nahezu richtiges
Bild von den Kapitalanlagen der privaten Lebensversicherungsgefellschaften geben.