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8. Die öffentliche Schadenversicherung.
Von
Kgl. Sachs. Negierungsrat P.^Damm-Dresden.
Vorbemerkung 1.
Das Zahlenmaterial der nachfolgenden Ausführungen entstammt in der Haupt
sache den alljährlich veröffentlichten Berwaltungsberichten der öffentlichen Schaden
versicherungsanstalten ; zum kleineren Teil ist es auf den von den einzelnen Anstalten
auf Anfrage gegebenen Auskünften aufgebaut. Weiteres Oucllenmaterial lieferten
die von dem „Verbände öffentlicher Feuerversichernngsanstalten in Deutschland" zu
Kiel herausgegebenen „Jahrbücher" und die in dem amtlichen Organ jenes Ver
bandes. der „Zeitschrift für Vcrsichernngswesen und Feuerschutz, Mitteilungen für die
öffentlichen Feuerversichcrungsanstalten" alljährlich bekanntgegebene Zusammen
stellung der Geschäftsergebnisfe.
Vorbemerkung 2. Gebrauchte Abkürzungen.
ö. F.A. — öffentliche Feuerversicherungsanstalten.
Zw.A. — Zwangsversicherungsanstalten, d. h. öffentliche Feuerverficherungs-
anstalten mit gesetzlich festgelegtem unmittelbarem oder mittelbarem Beitrittszwang
(Zwang oder Monopol).
N.Zw.A.^ Nichtzwangsanstalten, d. h. diejenigen öffentlichen Fenerversichernngs-
anstalten, bei denen völlige Freiwilligkeit des Beitritts besteht.
Das Deutsche Reich ist eines der wenigen Länder der Erde, in denen
die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Schadenversicherungs
unternehmungen einen gewichtigen Anteil an der Gesamtdeckung des
innerhalb der Reichsgrenzeu befindlichen Sachvermögens haben.
Die von öffentlich-rechtlichen Schadenversicherungsanstalten in Deutsch
land betriebene Versicherungsart ist in der Hauptsache die Feuer
versicherung (Versicherung gegen Brand, Blitzschlag und Explosion).
Nur in wenigen Bundesstaaten (in Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen und Schwarzburg-Sondershausen) bestehen außerdem