P. Damm, Die öffentliche Schadenversicherung.
301
Aus dieser kurz dargelegten geschichtlichen Entwicklung des heutigen
deutschen öffentlichen Feuerversicherungswesens heraus sind die allen
ö. F.A. durch Gesetz oder Satzung auferlegten, für die Beurteilung ihrer
volkswirtschaftlichen Stellung bedeutsamen Aufgaben verständlich, die
darin gipfeln, durch geeignete Maßnahmen 12 zur Sicherung des Grundkredits
beizutragen, die Versicherung nicht zu Erwerbszwecken zu betreiben,
die etwa erzielten Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben
nur zugunsten der Versicherungsnehmer und zur Förderung der Feuersicherheit
in ihrem Gebiete zu verwenden und alle ihnen angebotenen
Gebäuderisiken mit geringen Ausnahmen in Deckung nehmen zu müssen
(Annahmepflicht). Diese letztgenannte Pflicht ist eines der wesentlichsten
Unterscheidungsmerkmale der ö. F.A. von den privaten Versicherern; sie
bedeutet infolge ihres erheblichen Einflusses auf die Zusammensetzung der
den Anstalten zufließenden Risikengruppen eine starke versicherungstechnische
Belastung dieser Anstalten.
Dem vielgestaltigen, volkswirtschaftlich wichtigen Aufgabenkreise entspricht
der umfangreiche Anteil der deutschen ö. F.A. an der Deckung
des inländischen versicherten Sachvermögens, das zurzeit den erheblichen
Betrag von 220 Milliarden übersteigen dürfte. An dieser Deckung beteiligten
sich fünf Gruppen von Feuerversicherungen: Deutsche private
Aktiengesellschaften, deutsche private große Gegenseitigkeitsaustalten, ausländische
private Gesellschaften, deutsche auf ein kleines örtliches Gebiet
beschränkte private Gegenseiiigkeitsvereine und die deutschen ö. F.A-Diese
Gruppen versicherten Ende 1909 13 * * an deutschen Sachwerten:
Die deutschen Aktiengesellschaften rund . 93 Milliarden Mk.
Die deutschen großen Gegenseitigkeits- 14
austasten rund 15 „ „
Die ausländischen Aktiengesellschaften . . 13 „ „
12 z. B. Taxzwang zum Zwecke der Verhütung der für die Hypothekengläubiger
schädlichen Überversicherung, Aufrechterhaltung der Gebäudeversicherung zugunsten
der Hypothekenglüubiger auch bei nicht pünktlicher Prämienzahlung und bei
Besitzwechfel, Erschwerung des Rücktritts der Anstalten ohne Beitrittszwang von
Gebäudeversicherungsverträgen bei Verletzung der gesetzlichen Anzcigepflicht über die
durch das V.V.G. zulässigen Grenzen hinaus und anderes mehr.
13 Endgültige Zahlen für spätere Jahre standen bei Drucklegung noch nicht
zur Verfügung.
" Nach der amtlichen Statistik des deutschen Kaiserlichen Aufsichtsamts für
Privatversicherung.