Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

P. Damm, Die öffentliche Schadenversicherung. 
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durchschnittlich gezahlten Entschädigungen 0,49 °loo, während sür die länd- 
lichen Risiken der entsprechende Satz 1,79 °/oo betrug, also absolut ge- 
nommen 3,5 mal höher war als die in den Städten. Umgerechnet aus 
die erhobenen Beiträge war das Verhältnis zwischen Stadt und Land 
naturgemäß nicht gleich ungünstig, da die Beiträge nach der Höhe des 
Risikos abgestuft und daher für die ländlichen Risiken verhältnismäßig 
höher festgesetzt waren. Immerhin aber blieben die Schadensummen in 
den Städten durchschnittlich unter 75 °/o, während sie auf dem platten 
Lande im Durchschnitt über diese Grenze hinausgingen. Die städtischen 
Risiken bezahlten insgesamt an Beiträgen 79 296 806 Mk. oder im 
Durchschnitt der Versicherungssumme 0,87 °/oo; die ländlichen Risiken 
hatten derngegenüber 227 907 960 Mk. oder 1,96 °/oo der Versicherungs 
summe an Beiträgen aufzubringen. Daß aber auch die städtischen Risiken 
der ö. F.A. durchaus nicht als besonders günstige zu betrachten waren, 
zeigen die Angaben über die einzelnen Sozietätsbezirke, die hier aus 
Raummangel nicht näher wiedergegeben werden können. Danach beliefen 
sich bei den Anstalten Ostpreußen, Westpreußen (Provinz), Posen, 
Pommern, Hannover (Landschaftliche), Ostfriesland, Hessen-Kassel, Elbing, 
Thorn, Stralsund, Brandenburg - Städte, Schlesien - Städte, demnach bei 
12 Anstalten von 21, die Schadenvergütungen sür städtische Risiken in 
jenem Zeitraum auf durchschnittlich über 60°/o der erhobenen Beiträge; 
in zwei Bezirken überstieg der Durchschnittssatz sogar 100 °/o. Diese 
Angaben beweisen, daß in bezug auf städtische Risiken die ö. F.A. in 
folge ihrer Gebäudeannahmepflicht einen großen Bestandteil ungünstiger 
Risiken haben, wobei die Klumpenversicherungen in kleinen, schlecht 
gebauten Städten mit ungünstigen Feuerlöscheinrichtungen eine nach 
teilige Rolle mitspielen dürften. Zu ganz ähnlichen Ergebnissen über das 
Verhältnis zwischen Stadt und Land führten neuerdings die Ermitte 
lungen, welche die Königlich Sächsische Brandversicherungskammer zur 
Durchführung des neuen Gesetzes vom 1. Juli 1910 über die sür die 
Gebäudeversicherungen mit Zwangsrechten ausgestatteten Landesbrand 
versicherungsanstalt des Königreichs Sachsen zur Aufstellung einer neuen 
Ortsgefahrklasseneinteilung anstellte. Zugrunde gelegt wurde der Neu 
ordnung die Summe, welche sür die einzelnen Ortschaften innerhalb der 
letzten 10 Jahre an Branoentschädigungen gezahlt worden war. Hier 
nach wurden eingereiht: 
in die 1. Klasse (mit dem gün 
stigsten Beitragssatz) ... 25 Städte und 1126 Landgemeinden, 
„ die 2. Klasse 34 „ „ 245 „
	        
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