Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

P.  Damm,  Die  öffentliche  Schadenversicherung.  325
nehmer  und  der  gesamten  Einnahmen  (Tabelle  II),  nur  äußerst  geringe,
da  sie  im  Durchschnitt  der  berücksichtigten  10  Jahre  nur  etwa  12,50  °/o
der  Beiträge  und  nur  etwa  10,5  "/o  der  Gesamteinnahme  betragen.
Rechnet  man  die  Schadenermittelungskosten,  die  im  Durchschnitt  nur
etwa  0,70°/«  der  Beiträge  und  0,10  °/o  der  Gesamteinnahme  ausmachten,
hinzu,  so  ergibt  sich  nur  eine  unwesentliche  Steigerung  der  reinen  Verwaltungskosten. ­
  Eine  Trennung  dieser  Kosten  nach  Zwangs-  und  Nichtzwangsanstalten ­
  ist  in  den  Tabellen  II  und  VI  nicht  vorgenommen.
Aus  den  in  Nr.  4/1911,  4^1912  und  5/1913  der  „Mitteilungen"  von
Leder  veröffentlichten  Zusammenstellungen  der  Verwaltungsergebnisse  der
ö.  F.A.  für  die  Jahre  1909,  1910  und  1911  ergibt  sich  aber,  daß  die  im
Wettbewerb  stehenden  N.Zw.A.  durchschnittlich  um  das  Doppelte  höhere
Verwaltungskosten  haben  als  die  Zw.A.  (1911  Zw.A.  10,5;  N.Zw.A.
21,3  der  Nettobeiträge)!
Die  Tabelle  VI  (S.  334—337)  enthält  weitere  Ausgaben  der  ö.  F.A-  für
Einzel-  und  Nachschätzungen  und  Sonstiges,  die  man  als  außerordentliche
Ausgaben  bezeichnen  kann.  Die  Einzel-  und  Nachschätzungen  insbesondere
sind  technische  Lasten,  welche  aus  dem  den  ö.  F.A.  gesetzlich  obliegenden
Taxzwang  entspringen.  Die  Abschätzungen,  welche  vor  dem  Abschluß
einer  jeden  Gebäudeversicherung  vorgenommen  werden  müssen,  sind  von
Zeit  zu  Zeit  auf  ihre  Richtigkeit  nachzuprüfen;  sie  stellen,  da  hierdurch
der  gesetzliche  Versicherungswert  der  Gebäude 81  festgelegt  wird,  ein
wichtiges  Sicherungsmittel  für  den  Realkredit  dar,  da  über  die
Schätzungen  hinaus  Versicherungen  von  den  ö.  F.A.  nicht  abgeschlossen
werden  dürfen  und  somit  Überversicherungen  verhütet  werden.  Diese
Schätzungen  dienen  regelmäßig  als  Ausgangspunkt  und  Grundlage  der
Schadenermittelung.  Der  Hypothekengläubiger,  der  bei  der  Hergäbe
eines  Hypothekendarlehens  für  die  Bemessung  des  Gebäudewertes  die
Schätzungen  der  ö.  F.A.  berücksichtigt,  ist  dadurch  in  gewissem  Umfange
vor  Ausfällen  geschützt,  da  ihm  gemäß  §§  1127/28  B.G.B.  die  Forderung
gegen  den  Versicherer  verhaftet  ist 8 -.  In  der  Ansgaberubrik  „Sonstiges"
sind  nach  Maßgabe  der  Verwaltungsberichte  der  einzelnen  Anstalten
Posten,  wie:  Abschreibungen  auf  Grundstücke  und  Inventar,  außerordentliche ­
  Unterhaltungs-(Erneuerungs-)  Kosten  für  Gebäude,  Kosten  füraußerordentliche
  Blitzableiterprüfungen,  teilweise  auch  Steuern  u.  dgl.
8*  D.  i.  der  Neubauwert  unter  Berücksichtigung  des  Alters  und  der  Abnutzung
(8  88  V.V.G.)
»r  Wegen  der  Ausgestaltung  des  Schätzungswesens  bei  den  ö.  F.A.  und  seiner
Bedeutung  für  den  Realkredit  im  einzelnen  sei  auf  den  in  Nr.  25/26/1911  S.  811  ff.
der  „Mitteilungen"  abgedruckten  Aufsatz  verwiesen-
            
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