P. Damm, Die öffentliche Schadenversicherung. 325
nehmer und der gesamten Einnahmen (Tabelle II), nur äußerst geringe,
da sie im Durchschnitt der berücksichtigten 10 Jahre nur etwa 12,50 °/o
der Beiträge und nur etwa 10,5 "/o der Gesamteinnahme betragen.
Rechnet man die Schadenermittelungskosten, die im Durchschnitt nur
etwa 0,70°/« der Beiträge und 0,10 °/o der Gesamteinnahme ausmachten,
hinzu, so ergibt sich nur eine unwesentliche Steigerung der reinen Ver
waltungskosten. Eine Trennung dieser Kosten nach Zwangs- und Nicht
zwangsanstalten ist in den Tabellen II und VI nicht vorgenommen.
Aus den in Nr. 4/1911, 4^1912 und 5/1913 der „Mitteilungen" von
Leder veröffentlichten Zusammenstellungen der Verwaltungsergebnisse der
ö. F.A. für die Jahre 1909, 1910 und 1911 ergibt sich aber, daß die im
Wettbewerb stehenden N.Zw.A. durchschnittlich um das Doppelte höhere
Verwaltungskosten haben als die Zw.A. (1911 Zw.A. 10,5; N.Zw.A.
21,3 der Nettobeiträge)!
Die Tabelle VI (S. 334—337) enthält weitere Ausgaben der ö. F.A- für
Einzel- und Nachschätzungen und Sonstiges, die man als außerordentliche
Ausgaben bezeichnen kann. Die Einzel- und Nachschätzungen insbesondere
sind technische Lasten, welche aus dem den ö. F.A. gesetzlich obliegenden
Taxzwang entspringen. Die Abschätzungen, welche vor dem Abschluß
einer jeden Gebäudeversicherung vorgenommen werden müssen, sind von
Zeit zu Zeit auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen; sie stellen, da hierdurch
der gesetzliche Versicherungswert der Gebäude 81 festgelegt wird, ein
wichtiges Sicherungsmittel für den Realkredit dar, da über die
Schätzungen hinaus Versicherungen von den ö. F.A. nicht abgeschlossen
werden dürfen und somit Überversicherungen verhütet werden. Diese
Schätzungen dienen regelmäßig als Ausgangspunkt und Grundlage der
Schadenermittelung. Der Hypothekengläubiger, der bei der Hergäbe
eines Hypothekendarlehens für die Bemessung des Gebäudewertes die
Schätzungen der ö. F.A. berücksichtigt, ist dadurch in gewissem Umfange
vor Ausfällen geschützt, da ihm gemäß §§ 1127/28 B.G.B. die Forderung
gegen den Versicherer verhaftet ist 8 -. In der Ansgaberubrik „Sonstiges"
sind nach Maßgabe der Verwaltungsberichte der einzelnen Anstalten
Posten, wie: Abschreibungen auf Grundstücke und Inventar, außer
ordentliche Unterhaltungs-(Erneuerungs-) Kosten für Gebäude, Kosten für-
außerordentliche Blitzableiterprüfungen, teilweise auch Steuern u. dgl.
8* D. i. der Neubauwert unter Berücksichtigung des Alters und der Abnutzung
(8 88 V.V.G.)
»r Wegen der Ausgestaltung des Schätzungswesens bei den ö. F.A. und seiner
Bedeutung für den Realkredit im einzelnen sei auf den in Nr. 25/26/1911 S. 811 ff.
der „Mitteilungen" abgedruckten Aufsatz verwiesen-