Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

P. Damm, Die öffentliche Schadenversicherung. 325 
nehmer und der gesamten Einnahmen (Tabelle II), nur äußerst geringe, 
da sie im Durchschnitt der berücksichtigten 10 Jahre nur etwa 12,50 °/o 
der Beiträge und nur etwa 10,5 "/o der Gesamteinnahme betragen. 
Rechnet man die Schadenermittelungskosten, die im Durchschnitt nur 
etwa 0,70°/« der Beiträge und 0,10 °/o der Gesamteinnahme ausmachten, 
hinzu, so ergibt sich nur eine unwesentliche Steigerung der reinen Ver 
waltungskosten. Eine Trennung dieser Kosten nach Zwangs- und Nicht 
zwangsanstalten ist in den Tabellen II und VI nicht vorgenommen. 
Aus den in Nr. 4/1911, 4^1912 und 5/1913 der „Mitteilungen" von 
Leder veröffentlichten Zusammenstellungen der Verwaltungsergebnisse der 
ö. F.A. für die Jahre 1909, 1910 und 1911 ergibt sich aber, daß die im 
Wettbewerb stehenden N.Zw.A. durchschnittlich um das Doppelte höhere 
Verwaltungskosten haben als die Zw.A. (1911 Zw.A. 10,5; N.Zw.A. 
21,3 der Nettobeiträge)! 
Die Tabelle VI (S. 334—337) enthält weitere Ausgaben der ö. F.A- für 
Einzel- und Nachschätzungen und Sonstiges, die man als außerordentliche 
Ausgaben bezeichnen kann. Die Einzel- und Nachschätzungen insbesondere 
sind technische Lasten, welche aus dem den ö. F.A. gesetzlich obliegenden 
Taxzwang entspringen. Die Abschätzungen, welche vor dem Abschluß 
einer jeden Gebäudeversicherung vorgenommen werden müssen, sind von 
Zeit zu Zeit auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen; sie stellen, da hierdurch 
der gesetzliche Versicherungswert der Gebäude 81 festgelegt wird, ein 
wichtiges Sicherungsmittel für den Realkredit dar, da über die 
Schätzungen hinaus Versicherungen von den ö. F.A. nicht abgeschlossen 
werden dürfen und somit Überversicherungen verhütet werden. Diese 
Schätzungen dienen regelmäßig als Ausgangspunkt und Grundlage der 
Schadenermittelung. Der Hypothekengläubiger, der bei der Hergäbe 
eines Hypothekendarlehens für die Bemessung des Gebäudewertes die 
Schätzungen der ö. F.A. berücksichtigt, ist dadurch in gewissem Umfange 
vor Ausfällen geschützt, da ihm gemäß §§ 1127/28 B.G.B. die Forderung 
gegen den Versicherer verhaftet ist 8 -. In der Ansgaberubrik „Sonstiges" 
sind nach Maßgabe der Verwaltungsberichte der einzelnen Anstalten 
Posten, wie: Abschreibungen auf Grundstücke und Inventar, außer 
ordentliche Unterhaltungs-(Erneuerungs-) Kosten für Gebäude, Kosten für- 
außerordentliche Blitzableiterprüfungen, teilweise auch Steuern u. dgl. 
8* D. i. der Neubauwert unter Berücksichtigung des Alters und der Abnutzung 
(8 88 V.V.G.) 
»r Wegen der Ausgestaltung des Schätzungswesens bei den ö. F.A. und seiner 
Bedeutung für den Realkredit im einzelnen sei auf den in Nr. 25/26/1911 S. 811 ff. 
der „Mitteilungen" abgedruckten Aufsatz verwiesen-
	        
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