Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

Zusammenfassung.

351

4.  Der  Verfall  von  Anwartschaften  hat  seine  Hauptbedeutung ­
  in  der  geschäftlichen  Lebensversicherung  und  in  der  Reichsinvalidenversicherung, ­
  weniger  wohl  in  den  Pensionsabteilungen  der
Knappschaftskassen.  Durch  die  Gesetzgebung  ist  nach  Möglichkeit  Vorsorge ­
  dagegen  getroffen,  um  eine  Umwandlung  der  privaten  Police  in
eine  beitragssreie  oder  die  Gewährung  des  Rückkaufswertes  und  bei
der  staatlichen  Versicherung  eine  freiwillige  Fortsetzung  nach  Erlöschen
der  Versicherungspflicht  zu  erleichtern.  Dadurch  beschränkt  sich  der  Nachteil ­
  der  Versicherten  auf  die  Minderung  der  Anwartschaft  durch  Rückkauf ­
  oder  auf  Erhöhung  der  Beiträge  durch  Wegfall  des  Arbeitgeberanteils. ­
  Wenn  darüber  hinaus  noch  erhebliche  Verluste  durch  Verfallenlassen ­
  von  Versicherungsansprüchen  oder  Nichtgeltendmachen  von
ausrechterhaltenen  erlitten  werden,  so  ist  das  größtenteils  mangelnder
Kenntnis  oder  Einsicht  der  Versicherten  zuzuschreiben.  Eine  zahlenmäßige
Feststellung  über  den  Umfang  dieser  Schädigungen  ist  nicht  möglich  gewesen. ­
  In  der  Schadensversicherung  wie  in  der  staatlichen  Unfall-  und
Krankenversicherung  spielt  die  gleiche  Frage  keine  große  Rolle,  da  die
Risikodeckung  für  kurze  Perioden  erfolgt,  die  in  der  Regel  mit  der
Prämienzahlung  zusammenfallen.  Ein  zweckloser  Aufwand  des  Versicherten
liegt  also  nur  vor,  wenn  innerhalb  der  Beitragsperiode  der  Versicherungszweck ­
  wegfällt;  bei  Vorauszahlung  der  Prämie  auf  längere
Perioden  findet  eine  Rückvergütung  für  den  nichtverdienten  Teil  statt.
5.  Die  Ausgaben.  Auch  hier  muß  und  kann,  wie  bei  den  Einnahmen, ­
  auf  eine  Zergliederung  verzichtet  werden.  Es  genügt,  die
wichtigsten  Posten  hervorzuheben,  die  Versicherungsleistungen  und  die
Verwaltungskosten  (Übersicht  3).  Leider  lassen  sie  sich  nicht  genau  abgrenzen, ­
  da  die  Zusammenfassung  bei  den  einzelnen  Zweigen  nach  verschiedenen ­
  Gesichtspunkten  erfolgt  ist.  So  stecken  in  den  Verwaltungskosten ­
  mancherlei  Ausgaben,  die  man  wohl  als  Zuwendungen  an  die
Versicherten  bezeichnen  kann  (z.  B.  in  der  Reichsunfallversicherung),
während  umgekehrt  in  der  geschäftlichen  Versicherung  ein  Teil  der  Verwaltungskosten ­
  (Schadensfestsetzung)  unter  den  Versicherungsleistungen  erscheint. ­
  Aber  hier  kommt  es  ja  auch  weniger  auf  eine  genaue  Darstellung ­
  als  auf  ein  ungefähres  Bild  an.  Leider  war  es  auch  nicht
möglich,  die  Bezüge  der  weit  mehr  als  hunderttausend  Angestellten  der
Versicherung  darzustellen,  da  nur  für  einzelne  Zweige  Zahlen  darüber  zu
erhalten  waren.
6.  Überschüsse.  Nicht  zu  trennen  von  den  Verwaltungskosten
sind  bei  verschiedenen  Versicherungszweigen  die  Steuern.  Diese  hängen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.