Zusammenfassung.
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4. Der Verfall von Anwartschaften hat seine Hauptbedeutung
in der geschäftlichen Lebensversicherung und in der Reichsinvalidenversicherung,
weniger wohl in den Pensionsabteilungen der
Knappschaftskassen. Durch die Gesetzgebung ist nach Möglichkeit Vorsorge
dagegen getroffen, um eine Umwandlung der privaten Police in
eine beitragssreie oder die Gewährung des Rückkaufswertes und bei
der staatlichen Versicherung eine freiwillige Fortsetzung nach Erlöschen
der Versicherungspflicht zu erleichtern. Dadurch beschränkt sich der Nachteil
der Versicherten auf die Minderung der Anwartschaft durch Rückkauf
oder auf Erhöhung der Beiträge durch Wegfall des Arbeitgeberanteils.
Wenn darüber hinaus noch erhebliche Verluste durch Verfallenlassen
von Versicherungsansprüchen oder Nichtgeltendmachen von
ausrechterhaltenen erlitten werden, so ist das größtenteils mangelnder
Kenntnis oder Einsicht der Versicherten zuzuschreiben. Eine zahlenmäßige
Feststellung über den Umfang dieser Schädigungen ist nicht möglich gewesen.
In der Schadensversicherung wie in der staatlichen Unfall- und
Krankenversicherung spielt die gleiche Frage keine große Rolle, da die
Risikodeckung für kurze Perioden erfolgt, die in der Regel mit der
Prämienzahlung zusammenfallen. Ein zweckloser Aufwand des Versicherten
liegt also nur vor, wenn innerhalb der Beitragsperiode der Versicherungszweck
wegfällt; bei Vorauszahlung der Prämie auf längere
Perioden findet eine Rückvergütung für den nichtverdienten Teil statt.
5. Die Ausgaben. Auch hier muß und kann, wie bei den Einnahmen,
auf eine Zergliederung verzichtet werden. Es genügt, die
wichtigsten Posten hervorzuheben, die Versicherungsleistungen und die
Verwaltungskosten (Übersicht 3). Leider lassen sie sich nicht genau abgrenzen,
da die Zusammenfassung bei den einzelnen Zweigen nach verschiedenen
Gesichtspunkten erfolgt ist. So stecken in den Verwaltungskosten
mancherlei Ausgaben, die man wohl als Zuwendungen an die
Versicherten bezeichnen kann (z. B. in der Reichsunfallversicherung),
während umgekehrt in der geschäftlichen Versicherung ein Teil der Verwaltungskosten
(Schadensfestsetzung) unter den Versicherungsleistungen erscheint.
Aber hier kommt es ja auch weniger auf eine genaue Darstellung
als auf ein ungefähres Bild an. Leider war es auch nicht
möglich, die Bezüge der weit mehr als hunderttausend Angestellten der
Versicherung darzustellen, da nur für einzelne Zweige Zahlen darüber zu
erhalten waren.
6. Überschüsse. Nicht zu trennen von den Verwaltungskosten
sind bei verschiedenen Versicherungszweigen die Steuern. Diese hängen