Full text : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

R.  Mueller  und  E.  Mittermüller,  Lebensversicherung.  83

fall,  bei  der  der  Eintritt  der  Verpflichtung  des  Versicherers  zur  Zahlung  des
vereinbarten  Kapitals  gewiß  ist,  hat  der  Versicherer  nach  gesetzlicher  Vorschrift ­
  (§  176  V.V.G.)  den  Betrag  der  aus  die  Versicherung  entfallenden
Prämienreserve,  an  der  er  einen  angemessenen  Abzug  machen  darf,  zu
erstatten.  Schon  der  Anteil  an  der  Prämienreserve  ist  in  der  Regel  geringer ­
  als  die  Gesamtsumme  der  eingezahlten  Prämien,  weil  hiervon  ein
Teil  zur  Deckung  der  durch  frühzeitigen  Tod  anderer  Versicherter  fällig
gewordenen  Versicherungssummen  und  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten ­
  des  Versicherers  hat  verwendet  werden  müssen.  Meist  wird  aber
vom  Versicherer  aus  hier  nicht  näher  zu  erörternden  Gründen  auch  noch
der  gesetzlich  gestattete  Abzug  an  der  Prämienreserve  gemacht.  Die  vorzeitige ­
  Auflösung  des  Versicherungsverhältnisses  durch  Kündigung  oder
Rücktritt  ist  daher  für  den  Versicherungsnehnier  fast  stets  mit  Verlust
verknüpft,  und  er  entschließt  sich  daher  freiwillig  zu  dem  sogenannten
Rückkauf  der  Versicherung  regelmäßig  nur  in  Fällen  der  Not.  Dann
wird  die  ausgezahlte  Rückkaussumme  oder  Abgangsvergütung  natürlich
tosort  konsumiert.  Eine  Kapitalisierung  wird  nur  in  einigen  der  verhältnismäßig ­
  seltenen  Fälle  vorgenommen,  bei  denen  der  Versicherungsnehmer ­
  die  Versicherung  aufgibt,  weil  der  mit  ihr  verfolgte  Zweck  nachträglich ­
  weggefallen  ist,  z.  B.  weil  die  Angehörigen,  für  die  er  sorgen
wollte,  vor  ihm  verstorben  sind.  —  Die  Rückkäufe  von  Versicherungen
-wehren  sich  in  Zeiten  wirtschaftlichen  Niedergangs,  z.  B.  im  Jahre  1908.
Ä»i  allgemeinen  aber  kann  man  ersreulicherweise  konstatieren,  daß  die
Stornierungen  sich  in  rückläufiger  Bewegung  befinden.  Nur  in  der  Volksversicherung ­
  der  deutschen  Gegenseitigkeitsvereine  und  der  ausländischen
Gesellschaften  ist  dieser  Zustand  noch  nicht  erreicht.  Von  1000  Mk.  der  getarnten ­
  Zahlungen  der  Versicherungsunternehmungen  an  die  Versicherten
kamen  nach  der  Statistik  des  Kaiserl.  Aufsichtsamts  1  auf  vorzeitig  aufgelöste
  Versicherungen  bei  den  deutschen  Gesellschaften:
1902  1903  1904  1905  1906  1907  1908  1909
H,5Mk.  69,6  Mk.  62,7  Mk.  58,9  Mk.  57,4  Mk.  56,6Mk.  57,3Mk.  56,5Mk.
Die  Einbuße,  die  der  Versicherte  bei  vorzeitiger  Auflösung  der  Versicherung
vn  der  Gesamtsumme  der  gezahlten  Prämien  erleidet,  ist  je  nach  der  Versicherungsart
  und  nach  den  Rechnungsgrundlagen  und  Versicherungs-Bedingungen
  der  einzelnen  Gesellschaften  sehr  verschieden,  und  die  Gcsamt-1

  Im  Jahre  1909  sind  bei  einer  Aktiengesellschaft  die  in  der  Statistik  weg-Tklassenen,
  in  den  Vorjahren  aber  stets  eingerechneten  Gewinnanteile,  die  mit  den
Versicherungssummen  ausgezahlt  wurden,  wieder  hinzugefügt.
Schriften  137.  IV.

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