Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Völkerrechtsgemeinschast.

Staatenrecht  da  das  Volk  als  einer  der  Tatbestandsmerkmale  des
Staates  allein  nichts  juristisch  Ersaßbares  ist.  Der  heute  gebräuchliche
Name  ist  die  Übersetzung  des  lateinischen  jus  gentium,  das  freilich
etwas  ganz  anderes,  nämlich  das  zwischen  Römern  und  Fremden  rm
römischen  Reiche  geltende  Recht,  bedeutet  hatte.  1650  hat  der  Engländer ­
  üouch  die  bessere  Bezeichnung  jus  inter  gentes  vorgeschlagen;
seitdem  finden  wir  wenigstens  in  der  ausländischen  Literatur  die
Übersetzung  von  jus  gentium  (Droit  des  gens,  Law  of  Nations)  und
International  Law,  Droit  International  Public,  Diritto  Internazionale
  nebeneinander.  Bedenklich  war  es,  daß  der  Franzose  Foelix
einem  Droit  international  public  ein  Droit  international  prive  gegenübergestellt, ­
  und  daß  diese  Zweiteilung  in  der  Wissenschaft  großen  Am
klang  gefunden  hat.  Es  gibt  nur  ein  internationales  Recht,  namlich
das  Völkerrecht,  während  das  sogenannte  internationale  Privatoder
  Strafrecht  landesrechtliche  Normen  zum  Gegenstand
hat  die  zum  Teil  unter  Verweisung  auf  fremdes  Landesrecht, ­
  darauf  Rücksicht  nehmen,  daß  bestimmte  Rechtsverhältnisse ­
  ganz  oder  zum  Teil  im  Auslande  gelagert  sind,  --abei
ist  freilich  ein  wichtiger  Teil  des  internationalen  Privatrechts  zwischenstaatlich ­
  geregelt  (s.  unten  §  23),  daher,  soweit  dies  der  Fall  ist,  formell
Völkerrecht,  materiell  internationales  Privatrecht.
II  Die  Völkerrechtsgemeinschaft  im  Sinne  der  ^ejmitton
bedeutet  eine  Vielheit  von  Staaten,  die  durch  gemeinsame  Interessen
(schon  Sullh,  der  Minister  Heirichs  IV.  von  Frankreich,  sprach  von  einer
Interdependance  reciproque  des  Etats)  verbunden  sind,  und  die  si  1
deshalb  gegenseitig  als  Völkerrechtssubjekte  anerkennen.  Dabei  ist  Gemeinsamkeit ­
  der  Kultur  und  der  Zivilisation  keineswegs  erforderlich
wie  denn  z.  B.  das  Statut  für  den  neuen  Völkerbundsgerichtshof,
an  dem  Staaten  aus  allen  Weltteilen  beteiligt  sind,  eine  Verschiedenheit ­
  der  Zivilisation  unter  den  Völkerbundsstaaten  ausdrücklich  durch
das  Verlangen  sanktioniert,  daß  von  den  Wahlkörperschaften  Richter
gewählt  werden  sollen,  die  verschiedene  zivilisatorische  Anschauungen
Die  weiter  vielfach  aufgestellte  Behauptung,  daß  nur  zivilisierte
Staaten  des  Völkerrechts  teilhaftig  seien,  muß  zurückgewiesen  werden.
Jeder  Staat,  das  heißt  jedes  —  nach  moderner  Rechtsaufsasstingorganisierte,
  seßhafte  Volk,  muß  heute  als  Träger  von  völkerrechtlichen
Rechten  und  Pflichten  angesehen  werden,  wenn  und  sofern  er  nur  von
            
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