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Vas Konkursverfahren.
ZU erzwingen, hierin liegt ein Hauptmangel des geltenden Rechts,
das eben eine gesetzliche Regelung des Ronkursabwendungsver-
gleichs nicht enthält. Außerdem bestehen viele andere Uneben
heiten, die hier nur zum Teil berührt werden können. Mangels
einer gesetzlichen Gestattung hat der Schuldner Lein Recht auf einst
weilige Nichteröffnung des Konkurses, selbst wenn der Abschluß
eines außergerichtlichen Arrangements oder die Herbeischaffung der
benötigten Mittel nahezu gesichert ist,' ein einzelner widerstreben
der Gläubiger erzwingt durch Stellung des Ronkursantrages mög
licherweise seine sofortige Vollbefriedigung. Diese läßt sich im
Einzelfalle nicht vermeiden, falls die Konkurseröffnung hintange
halten werden soll. Mangels einer gesetzlichen Regelung des außer
gerichtlichen Ausgleichsverfahrens fehlt es zur Zeit bei uns außer
halb des Konkurses an den Einrichtungen, die der Konkurs der
Gläubigerschaft bringt, so an einer zuverlässigen Schuldenermitt
lung und an der im Konkursfalle vorhandenen Garantie für die
Ausdehnung der Haftungsmasse auf die ihr in anfechtbarer Weise
entzogenen Vermögenswerte. Diese Mängel führen heute in Fällen,
in welchen eine Abwicklung ohne das langwierige und kostspielige
Konkursverfahren durchführbar und angezeigt wäre, zur Konkurs
eröffnung, mit der Folge, daß dadurch Gläubiger- und Schuldner
interessen Schaden leiden, hieraus erklärt es sich, daß, trotz an
fänglicher Ablehnung durch die Reichsregierung, der Ruf nach
einem Gesetz zur Regelung des Konkursabwendungsvergleichs nicht
verstummt ist, sondern vom Handel und Gewerbe immer aufs neue
erhoben wurde. Aus juristischen Kreisen *) fand die Forderung
Unterstützung- der Reichstag machte sie sich in einer Resolution
zu eigen. Neuerdings verhält sich auch die Reichsregierung nicht
mehr vollständig ablehnend, wie die Erklärung des Staatssekretärs
des Reichsjustizamtes vom 17. Februar 1914 * 2 ) ersehen läßt.
!) I aeg er hatte sich schon in der zweiten Auflage seines nun in
5. Auflage erscheinenden Kommentars zur Konkursordnung (1914) dahin
ausgesprochen, daß „die Lösung dieses Problem; zu den nächsten Auf
gaben der Reichsgesetzgebung gehört". Der deutsche Juristentag sollte
sich auf seiner Düsseldorfer Tagung im September 1914 mit der Frage
der gesetzgeberischen Behandlung des außergerichtlichen Akkords be
fassen.
2 ) Oer Staatssekretär des Reichsjustizamtes v. Lisco erklärte in der
Reichstagssitzung vom 17. Februar 1914: „Das hohe Haus hat im
vorigen Jahr eine Resolution betreffend die Einführung des gericht
lichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses gefaßt.
Die Resolution hat mich veranlaßt, mit den beteiligten Ressorts des
Reiches und Preußens in Verbindung zu treten. Ts ist in Aussicht ge-