Object: Das Konkursverfahren

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Vas Konkursverfahren. 
ZU erzwingen, hierin liegt ein Hauptmangel des geltenden Rechts, 
das eben eine gesetzliche Regelung des Ronkursabwendungsver- 
gleichs nicht enthält. Außerdem bestehen viele andere Uneben 
heiten, die hier nur zum Teil berührt werden können. Mangels 
einer gesetzlichen Gestattung hat der Schuldner Lein Recht auf einst 
weilige Nichteröffnung des Konkurses, selbst wenn der Abschluß 
eines außergerichtlichen Arrangements oder die Herbeischaffung der 
benötigten Mittel nahezu gesichert ist,' ein einzelner widerstreben 
der Gläubiger erzwingt durch Stellung des Ronkursantrages mög 
licherweise seine sofortige Vollbefriedigung. Diese läßt sich im 
Einzelfalle nicht vermeiden, falls die Konkurseröffnung hintange 
halten werden soll. Mangels einer gesetzlichen Regelung des außer 
gerichtlichen Ausgleichsverfahrens fehlt es zur Zeit bei uns außer 
halb des Konkurses an den Einrichtungen, die der Konkurs der 
Gläubigerschaft bringt, so an einer zuverlässigen Schuldenermitt 
lung und an der im Konkursfalle vorhandenen Garantie für die 
Ausdehnung der Haftungsmasse auf die ihr in anfechtbarer Weise 
entzogenen Vermögenswerte. Diese Mängel führen heute in Fällen, 
in welchen eine Abwicklung ohne das langwierige und kostspielige 
Konkursverfahren durchführbar und angezeigt wäre, zur Konkurs 
eröffnung, mit der Folge, daß dadurch Gläubiger- und Schuldner 
interessen Schaden leiden, hieraus erklärt es sich, daß, trotz an 
fänglicher Ablehnung durch die Reichsregierung, der Ruf nach 
einem Gesetz zur Regelung des Konkursabwendungsvergleichs nicht 
verstummt ist, sondern vom Handel und Gewerbe immer aufs neue 
erhoben wurde. Aus juristischen Kreisen *) fand die Forderung 
Unterstützung- der Reichstag machte sie sich in einer Resolution 
zu eigen. Neuerdings verhält sich auch die Reichsregierung nicht 
mehr vollständig ablehnend, wie die Erklärung des Staatssekretärs 
des Reichsjustizamtes vom 17. Februar 1914 * 2 ) ersehen läßt. 
!) I aeg er hatte sich schon in der zweiten Auflage seines nun in 
5. Auflage erscheinenden Kommentars zur Konkursordnung (1914) dahin 
ausgesprochen, daß „die Lösung dieses Problem; zu den nächsten Auf 
gaben der Reichsgesetzgebung gehört". Der deutsche Juristentag sollte 
sich auf seiner Düsseldorfer Tagung im September 1914 mit der Frage 
der gesetzgeberischen Behandlung des außergerichtlichen Akkords be 
fassen. 
2 ) Oer Staatssekretär des Reichsjustizamtes v. Lisco erklärte in der 
Reichstagssitzung vom 17. Februar 1914: „Das hohe Haus hat im 
vorigen Jahr eine Resolution betreffend die Einführung des gericht 
lichen Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses gefaßt. 
Die Resolution hat mich veranlaßt, mit den beteiligten Ressorts des 
Reiches und Preußens in Verbindung zu treten. Ts ist in Aussicht ge-
	        
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