F. IIT. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. 461
5. Preußische Ergänzungssteuer. Einer der wichtigsten
Versuche zur Einführung der Vermögenssteuer geschah in Preußen
mit der Einführung der sogenannten Ergänzungssteuer, welche mit
der Besteuerung des Vermögens die Ergänzung der Einkommen-
steuer bezweckte. Es wurde ziemlich allgemein zugegeben, daß der
Versuch nicht gelungen ist. Schäffle war der Ansicht, daß bei
entsprechender Entwicklung der Einkommensteuer diese Ergänzungs-
steuer vollständig entbehrt werden könnte. Wagner sagte, daß
diese Steuer infolge der geringen Ergebnisse der in Mangel des
Bekenntniszwanges mangelhaften Umlegung, der Beschränkung auf
die ertragbringenden Vermögensteile, des proportionellen anstatt
eines progressiven oder zum mindesten degressiven Steuerfußes ihre
Aufgabe als Ergänzungssteuer entsprechend nicht zu erfüllen vermag.
6. Deutschland. Mit der Übernahme der Besitzsteuern durch
das Reich ist auch die Vermögenssteuer ein Glied der Reichsfinanzen
geworden. Die Vermögenssteuer beträgt im Deutschen Reich
(10. Aug. 1925) jährlich 5 v. T. Ermäßigungen: bei Vermögen bis
10000 Reichsmark 1 v. T., bei Vermögen bis 20000 2 v. T., bei
Vermögen bis 30000 3 v. T., bei Vermögen bis 50000 4 v.T. Die
Vermögenssteuer erhöht sich bei Vermögen bis 500 000 Reichsmark
auf 5,5 v. T., bei Vermögen bis 1 Million Reichsmark auf 6 v. T.
bei Vermögen bis 2,5 Millionen auf 6,5 v. T., bei Vermögen bis
3 Millionen auf 7 v. T., bei größeren Vermögen auf 7,5 v. T. Die
Vermögenssteuer wird bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht
erhoben, wenn das Vermögen 5000 Reichsmark nicht übersteigt,
ferner wenn das Vermögen 10000 Reichsmark und das letzte Jahres-
einkommen 3000 Reichsmark nicht übersteigt. Auch hier kommen
für Kinder Abzüge in Anwendung. Wenn das Vermögen 20000
und das letzte Jahreseinkommen 5000 resp. 30000 und 4000 Reichs-
mark nicht übersteigt, fällt die Steuer weg, wenn der Steuerpflichtige
über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist.
7. Nordamerika. Eine der unvollkommensten Formen der
Vermögenssteuer ist die nordamerikanische property tax. Diese
Steuer ist im Grunde die Steuer der früheren Staatensysteme,
welche anfangs bloß das immobile, später auch das mobile Ver-
mögen in Betracht zog. Auch darin weist sie auf ihren früheren
Ursprung, daß sie kontingentiert ist und die Steuerpflicht der ein-
zelnen Steuerträger durch Repartition festgesetzt wird. Die property
tax weist also alle Fehler der Repartitionssteuer auf, insbesondere
den Kampf der einzelnen Steuergebiete, Steuergruppen, Steuer-
individuen zur Abwälzung der Steuer. Hierzu kommt noch die
gänzliche Unverläßlichkeit der Bekenntnisse, woraus große Ungleich-
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