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F. IIT. Abschnitt. Die Vermögenssteuer. 461 
5. Preußische Ergänzungssteuer. Einer der wichtigsten 
Versuche zur Einführung der Vermögenssteuer geschah in Preußen 
mit der Einführung der sogenannten Ergänzungssteuer, welche mit 
der Besteuerung des Vermögens die Ergänzung der Einkommen- 
steuer bezweckte. Es wurde ziemlich allgemein zugegeben, daß der 
Versuch nicht gelungen ist. Schäffle war der Ansicht, daß bei 
entsprechender Entwicklung der Einkommensteuer diese Ergänzungs- 
steuer vollständig entbehrt werden könnte. Wagner sagte, daß 
diese Steuer infolge der geringen Ergebnisse der in Mangel des 
Bekenntniszwanges mangelhaften Umlegung, der Beschränkung auf 
die ertragbringenden Vermögensteile, des proportionellen anstatt 
eines progressiven oder zum mindesten degressiven Steuerfußes ihre 
Aufgabe als Ergänzungssteuer entsprechend nicht zu erfüllen vermag. 
6. Deutschland. Mit der Übernahme der Besitzsteuern durch 
das Reich ist auch die Vermögenssteuer ein Glied der Reichsfinanzen 
geworden. Die Vermögenssteuer beträgt im Deutschen Reich 
(10. Aug. 1925) jährlich 5 v. T. Ermäßigungen: bei Vermögen bis 
10000 Reichsmark 1 v. T., bei Vermögen bis 20000 2 v. T., bei 
Vermögen bis 30000 3 v. T., bei Vermögen bis 50000 4 v.T. Die 
Vermögenssteuer erhöht sich bei Vermögen bis 500 000 Reichsmark 
auf 5,5 v. T., bei Vermögen bis 1 Million Reichsmark auf 6 v. T. 
bei Vermögen bis 2,5 Millionen auf 6,5 v. T., bei Vermögen bis 
3 Millionen auf 7 v. T., bei größeren Vermögen auf 7,5 v. T. Die 
Vermögenssteuer wird bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht 
erhoben, wenn das Vermögen 5000 Reichsmark nicht übersteigt, 
ferner wenn das Vermögen 10000 Reichsmark und das letzte Jahres- 
einkommen 3000 Reichsmark nicht übersteigt. Auch hier kommen 
für Kinder Abzüge in Anwendung. Wenn das Vermögen 20000 
und das letzte Jahreseinkommen 5000 resp. 30000 und 4000 Reichs- 
mark nicht übersteigt, fällt die Steuer weg, wenn der Steuerpflichtige 
über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist. 
7. Nordamerika. Eine der unvollkommensten Formen der 
Vermögenssteuer ist die nordamerikanische property tax. Diese 
Steuer ist im Grunde die Steuer der früheren Staatensysteme, 
welche anfangs bloß das immobile, später auch das mobile Ver- 
mögen in Betracht zog. Auch darin weist sie auf ihren früheren 
Ursprung, daß sie kontingentiert ist und die Steuerpflicht der ein- 
zelnen Steuerträger durch Repartition festgesetzt wird. Die property 
tax weist also alle Fehler der Repartitionssteuer auf, insbesondere 
den Kampf der einzelnen Steuergebiete, Steuergruppen, Steuer- 
individuen zur Abwälzung der Steuer. Hierzu kommt noch die 
gänzliche Unverläßlichkeit der Bekenntnisse, woraus große Ungleich- 
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