Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Einleitung. 
bot von Arbeitercoalitionen verstand sich bei den Strafen auf 
das Nehmen eines höheren als des gesetzlichen Lohnes von 
selbst und wurde, so lange billige Löhne wirklich festgesetzt 
wurden, nicht als ungerecht empfunden. 
S 5. Armen- und Heimathsgesetze. 
Ehe wir die Entwicekelung und Ausführung dieses Ge- 
setzes in der Folgezeit schildern, müssen wir die correspon- 
dirende Armengesetzgebung besprechen, welche schon wegen 
des Arbeitszwangs mit der Gewerbeordnung zusammenhängt 
und welche ebenfalls unter Elisabeth eine für lange Zeit 
maassgebende Zusammenfassung eıfuhr. 
Schon 1376 wurden vagabundirende Bettler bestraft. Eine 
Verpflichtung der Heimathgemeinde zum Unterhalt der Armen 
bestand nach Eden schon 1378 und 1388; in letzterem Jahre 
(12. Richard II c. 7) wurde auch zuerst bestimmt, dass arbeits- 
unfähige Bettler an ihrem letzten Wohnort oder Geburtsort 
bleiben sollen. Die Armen waren, wie aus einer Bestimmung 
von 1391 hervorgeht, hauptsächlich auf Kirehenmittel ange- 
wiesen. 
Das Verschwinden der Leibeigenschaft und das Aufkommen 
von Handel und Gewerbe mit ihren freien Arbeitern schufen 
nicht die Armuth und das Elend, wohl aber die Nothwendig- 
keit einer Armenpflege durch öffentliche Mittel. 
1530 begegnen wir der durchgreifenden Scheidung zwischen 
arbeitsunfähigen (aged and impotent) und arbeitsfähigen 
(vagabonds and idle persons) Armen, nachdem schon 1388 
Lebensmitteln, die nicht mit mässigem Gewinn zufrieden waren; constatirt 
dann, dass „artificers, handicraftsmen. and labourers have made confeder- 
acies and promises, and have sworn mutual oaths, not only that they 
should not meddle one with another’s work, and perform and finish that 
another hathı begun; but also to appoint how much work they shall 
do in a day and what hours and times they shall work to the great hurt 
and impoverishment of the Kings subjects.‘“ Solche Combinationen werden 
für illegal erklärt, mit Geldstrafe von 10—40 Pf. St.. Ehrenstrafen. Haft, 
Pranger. Verlust der Ohren bestraft.
	        
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