Die Organisation des britischen Weltreichs.
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1906 und 1907 wurde diese Vergünstigung anderen Tochtervölkern
zugestanden. Neuseeland räumt 1903 bzw. 1904 britischen Waren,
bzw. Waren aus dem britischen Reiche eine Vorzugsbehandlung ein,
die etwa 33 o/o beträgt, in zahlreichen Fällen aber auch volle Zoll
freiheit erreicht. Schließlich hat der Australische Bund in verschie
denen Tarifen seit 1906 einer Anzahl Kolonien und dem britischen
Mutterlande eine Vorzugsbehandlung gewährt, bei der schließlich
an Stelle der Wertzollsätze des allgemeinen Tarifs in durchschnitt
licher Höhe von 18,15 o/ 0 solche von 13,05 o/ 0 traten. Es bestehen
so in allen Tochterländern, mit Ausnahme von Neufundland, Vor
zugstarife, die
dem Mutterlande,
bestimmten Tochtervölkern und Kolonien oder
allen Gebieten des britischen Reichs
Vergünstigung gewähren.
In diesen Vorzugstarifen sind Ermäßigungen auf Finanzzölle so
wohl wie auf Schutzzölle erfolgt. Es sind in vielen Fällen Waren, die
dem Reiche entstammen, völlig zollfrei zugelassen.
Soweit die Tochtervölker untereinander in Betracht kommen, sind
diese Begünstigungen das Ergebnis gegenseitiger Zugeständnisse;
das Mutterland selbst, Indien und die meisten Kronkolonien konnten
keine Zugeständnisse machen. Sie lassen alle Waren zollfrei ein,
soweit sie nicht Gegenstand von Finanzzöllen sind. Auf diese Finanz
zölle läßt sich, abgesehen von internationalen Verwicklungen, eine
Vorzugsbehandlung schon aus finanziellen Gründen schwer geben;
immerhin haben die westindischen Inseln Kanada eine Ermäßigung
ihrer Finanzzölle um durchschnittlich 20 <y 0 eingeräumt.
Es kann nicht bezweifelt werden, daß die Gewährung dieser Vor
zugsbehandlung für die Ausfuhr des Mutterlandes und der anderen
beteiligten Gebiete von Nutzen gewesen ist. In den meisten Fällen
ist zwar die Einfuhr aus fremden Ländern in die Kolonien trotz der
Vorzugsbehandlung stärker gewachsen als die des begünstigten
Mutterlandes. Die Einfuhr des Vereinigten Königreichs in Austra
lien, der Begünstigung zuteil wurde, ist z. B. langsamer gewachsen
als die Einfuhr der gleichen Gruppe von Waren aus fremden Län
dern — die also gewissermaßen benachteiligt waren. Es betrug bei
Waren, die Vorzugsbehandlung genießen: