Full text : Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

Die  Organisation  des  britischen  Weltreichs.

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land,  vertreten  durch  den  Staatssekretär,  steht  so  seinen  eigenen
höchsten  Beamten  in  Indien  rechtlich  als  Despot  gegenüber;  es  ist
nicht  gehalten,  ihre  Meinungen  zu  berücksichtigen  oder  ihren  Wünschen ­
  nachzugehen.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  mit  dem
Mutterlande  bleibt  dem  Oeneralgouverneur  als  letzte  und  einzige
Waffe  nur  die  Einreichung  seiner  Entlassung  übrig.  Der  Generalgouverneur ­
  ist  dem  Staatssekretär  und  damit  dem  regierenden
Volke,  nicht  aber  dem  beherrschten  Volke  verantwortlich.
Das  sprach  sich  ursprünglich  darin  aus,  daß  der  Generalgouverneur ­
  nicht  nur  die  Verwaltung  ohne  jede  Mitwirkung  der
regierten  Bevölkerung  führen  konnte,  er  war  auch  hinsichtlich  der
Gesetzgebung  in  keiner  Weise  an  ihre  Zustimmung  gebunden.  Soweit
er  nicht  vom  Mutterlande  abhängig  war,  war  er  Despot.  Das  hat  sich
allmählich  geändert.  Seit  1833  ist  ein  besonderer  gesetzgebender  Rat
geschaffen  worden,  dessen  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  vorgesehen ­
  ist.  Er  hat  ursprünglich  nur  aus  Beamten  bestanden;  allmählich
sind  nicht  amtliche,  ernannte  Mitglieder  in  ihn  eingeführt  worden, ­
  darunter  auch  einige  Eingeborene.  Er  ist  schließlich  im  Jahre  1909
in  eine  Art  «Volksvertretung»  verwandelt  worden,  die  zurzeit  aus
68  Mitgliedern  besteht;  von  diesen  gehen  heute  25  aus  Wahlen  hervor. ­
  36  Mitglieder,  also  in  allen  Fällen  die  Majorität,  sind  Beamte.
Selbst  wenn  das  Wahlrecht,  dem  die  gewählten  Mitglieder  ihr
Mandat  verdanken,  im  Laufe  der  Zeit  ein  allgemeineres  werden  sollte
und  nicht,  wie  heute,  nur  beschränkten  Schichten  zustünde,  so  wird
doch  die  Majorität  des  gesetzgebenden  Rates  von  Beamten  und  damit ­
  von  Vertretern  des  herrschenden  Volkes  gebildet.  Der  «indische
Reichsrat»  und  in  höherem  Maße  noch  die  für  die  einzelnen  Provinzen ­
  eingerichteten  Provinzialräte  sind  überdies  in  ihren  Befugnissen ­
  beschränkt.  Die  Gebiete,  auf  die  sich  das  Gesetzgebungsrecht
des  gesetzgebenden  Rats  erstreckt,  sind  ausdrücklich  festgelegt;  die
beschlossenenGesetze  unterliegen  dem  Veto  des  Generalgouverneurs;
der  Generalgouverneur  kann  Verhandlungen  über  bestimmte  Fragen
überhaupt  verhindern;  überdies  bedürfen  alle  vom  Rat  beschlossenen
Gesetze  noch  der  Zustimmung  des  Staatssekretärs.  Vor  allem  hat
aber  der  gesetzgebende  Rat  nicht  das  Recht  der  Bewilligung  des
Budgets;  er  kann  dasselbe  zur  Kenntnis  nehmen  und  bemängeln,
er  kann  es  aber  nicht  etwa  als  Vertreter  des  Steuerzahlers  verwerfen.
Er  kann  der  Regierung  nicht  die  zur  Fortführung  der  Verwaltung
            
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