diese Kapitalaufnahmen in England später einen Rückfluß, der
sich meist in einem Überschuß der kolonialen Ausfuhr über
die koloniale Einfuhr ausdrückt. Das ist z. B. bei Indien der
Fall, dessen Ausfuhrüberschuß man häufig als Tribut bezeichnet
hat. Soweit es sich hierbei um Schuldzinsen und ähnliche Dinge han
delt, ist diese Bezeichnung zweifellos unrichtig. Sie hat nur eine
gewisse Bedeutung im Hinblick auf eine Summe von etwa 7 000 000 £,
die für Gehälter und Pensionen englischer Beamter, für Kosten der
Armee usw. in London zu zahlen sind. Sie stellen indes keinen Zu
schuß dar, den Indien dem Mutterlande für mutterländische oder für
Reichszwecke leistet; es sind die Kosten einer nach europäischen
Gesichtspunkten geführten indischen Verwaltung und einer entspre
chend geleiteten indischen Politik. Sie mögen als Belastung Indiens
erscheinen; sie können aber nicht als Entlastung des Mutterlandes
betrachtet werden. Indien leistet gewiß mehr als die Mehrzahl der
Kronkolonien; es kommt für seine eigene Landesverteidigung auf
und trägt die Kosten des indischen Amtes in London (etwa
200000 £); es liefert aber ebensowenig wie die Kronkolonien dem
Mutterlande Zuschüsse ab. Die eigentliche Reichsverteidigung, vor
allem der Unterhalt der Flotte, ist Sache des Mutterlandes, das die
Kronkolonien beherrscht und verteidigt; die Kolonien kommen höch
stens für die Kosten der rein örtlichen kolonialen Landesverteidi
gung auf.
IV.
Gänzlich verschieden von der Stellung der Kronkolonien ist die
der großen Tochtervölker, die als Kolonien mit Selbstverwaltung
(Selbstregierung wäre richtiger) bezeichnet werden. Auch sie haben
nicht mit «Selbstverwaltung» begonnen, sondern sind ursprünglich
von Gouverneuren regiert worden, die dem Mutterlande verant
wortlich waren.
Die Entwicklung der—verloren gegangenen —nordamerikanfechen
Kolonien brachte es jedoch mit sich, daß schon früh eine Form der
Selbstverwaltung gefunden wurde. An der Spitze dieser Kolonien
stand ein Gouverneur, dem alle Verwaltungsbefugnisse zukamen.
Er vertrat die Krone gegenüber einem aus zwei Häusern, einem
gewählten Unterhaus und einem ernannten Oberhaus, zusammen
gesetzten Parlamente. Das Parlament hatte bei der Gesetzgebung