Full text: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

diese Kapitalaufnahmen in England später einen Rückfluß, der 
sich meist in einem Überschuß der kolonialen Ausfuhr über 
die koloniale Einfuhr ausdrückt. Das ist z. B. bei Indien der 
Fall, dessen Ausfuhrüberschuß man häufig als Tribut bezeichnet 
hat. Soweit es sich hierbei um Schuldzinsen und ähnliche Dinge han 
delt, ist diese Bezeichnung zweifellos unrichtig. Sie hat nur eine 
gewisse Bedeutung im Hinblick auf eine Summe von etwa 7 000 000 £, 
die für Gehälter und Pensionen englischer Beamter, für Kosten der 
Armee usw. in London zu zahlen sind. Sie stellen indes keinen Zu 
schuß dar, den Indien dem Mutterlande für mutterländische oder für 
Reichszwecke leistet; es sind die Kosten einer nach europäischen 
Gesichtspunkten geführten indischen Verwaltung und einer entspre 
chend geleiteten indischen Politik. Sie mögen als Belastung Indiens 
erscheinen; sie können aber nicht als Entlastung des Mutterlandes 
betrachtet werden. Indien leistet gewiß mehr als die Mehrzahl der 
Kronkolonien; es kommt für seine eigene Landesverteidigung auf 
und trägt die Kosten des indischen Amtes in London (etwa 
200000 £); es liefert aber ebensowenig wie die Kronkolonien dem 
Mutterlande Zuschüsse ab. Die eigentliche Reichsverteidigung, vor 
allem der Unterhalt der Flotte, ist Sache des Mutterlandes, das die 
Kronkolonien beherrscht und verteidigt; die Kolonien kommen höch 
stens für die Kosten der rein örtlichen kolonialen Landesverteidi 
gung auf. 
IV. 
Gänzlich verschieden von der Stellung der Kronkolonien ist die 
der großen Tochtervölker, die als Kolonien mit Selbstverwaltung 
(Selbstregierung wäre richtiger) bezeichnet werden. Auch sie haben 
nicht mit «Selbstverwaltung» begonnen, sondern sind ursprünglich 
von Gouverneuren regiert worden, die dem Mutterlande verant 
wortlich waren. 
Die Entwicklung der—verloren gegangenen —nordamerikanfechen 
Kolonien brachte es jedoch mit sich, daß schon früh eine Form der 
Selbstverwaltung gefunden wurde. An der Spitze dieser Kolonien 
stand ein Gouverneur, dem alle Verwaltungsbefugnisse zukamen. 
Er vertrat die Krone gegenüber einem aus zwei Häusern, einem 
gewählten Unterhaus und einem ernannten Oberhaus, zusammen 
gesetzten Parlamente. Das Parlament hatte bei der Gesetzgebung
	        
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