Ordnung für Las Erntejahr 1917 vom 21. Juni 1917 (RGO.) zll
einem Konrmunalverbande im Sinne der RGO. zusammen. Die
Staatsaufsicht führt der Regierungspräsident in Merseburg.
§ 2. Der Kommunalverband führt den Namen „Versorgung
s V erb an d (V. V.) Zeitz". Sein Sitz ist Zeitz.
8 3. Zweck des Zusammenschlusses ist die Durchführung der
gemeinsamen Selbstwirtschaft geniäß 8 31 der RGO sowie die
einheitliche Erfüllung aller Aufgaben, die nach der RGO. einem
Kommunalverband obliegen. Der Kommunalverband übernimmt
auch die Selbstlieferung im Sinne,des 8 32 RGO. für alle nach
der RGO. beschlagnahmten Früchte.
Z 4. Die Geschäfte des V. V. führt ein gemeinsamer G e -
t r e i d e ° A u s s ch u ß (G. A.). Dieser setzt sich zusammen ans dem
Landrat des Kreises Zeitz als Vorsitzendem, dem zuständigen Ernährungsdezernenten
der Stadt, dem Leiter der Verteilungsstelle
des Landkreises und zehn gewählten Mitgliedern und Stellvertretern
der gewählten Mitglieder, von denen der Stadtkreis und
der Landkreis je die Hälfte wählen. Unter den vom Stadtkreis
gewählten Mitgliedern sollen sich zwei Vertreter der städtischen
Körperschaften (Magistrat, Stadtverordnetenversammlung), ein
Vertreter des Handels und zwei Vertreter der Verbraucher befinden.
Unter den von dem Landkreis gewählten Mitgliedern
sollen sich zwei Vertreter des Großgrundbesitzes, zwei Vertreter des
kleineren Grundbesitzes und ein Vertreter des Handels befinden.
Der Vorsitzende wird an erster Stelle durch den zuständigen Ernährungsdezernenten
des Stadtkreises, an Zweiter Stelle durch
den Leiter der Unterverteilungsstelle des Landkreises vertreten.
§ 6. Der G. A. ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens
7 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. — Die
lauf e n den Geschäfte führt der Vorsitzende oder im Falle
seiner Behinderung das vom Getreideausschuß beauftragte Mitglied.
— Nach außen wird der Kommunalverband und der Getreide-Ausschuß
vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen in
8 4 bestimmten Stellvertreter.
8 6. Der G. A. hat die Führung von Wirtschaftskar
t e n nach 8 25 RGO. und nach der gedruckten „Anleitung zur
Führung der Wirtschaftskarte und Kontrolle des Verbrauchs"
Sorge zu tragen.
8 7. Der G. A. hat den A u f k a u f der für den Kommunalverband
beschlagnahmten Früchte zu regeln sowie die rechtzeitige
und die vollständige Abführung aller gemäß 8 23 RGO. abzuliefernden,
insbesondere der gemäß 8 17 Absatz 1 e a. a. O. fest