Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Ordnung  für  Las  Erntejahr  1917  vom  21.  Juni  1917  (RGO.)  zll
einem  Konrmunalverbande  im  Sinne  der  RGO.  zusammen.  Die
Staatsaufsicht  führt  der  Regierungspräsident  in  Merseburg.
§  2.  Der  Kommunalverband  führt  den  Namen  „Versorgung
  s  V  erb  an  d  (V.  V.)  Zeitz".  Sein  Sitz  ist  Zeitz.
8  3.  Zweck  des  Zusammenschlusses  ist  die  Durchführung  der
gemeinsamen  Selbstwirtschaft  geniäß  8  31  der  RGO  sowie  die
einheitliche  Erfüllung  aller  Aufgaben,  die  nach  der  RGO.  einem
Kommunalverband  obliegen.  Der  Kommunalverband  übernimmt
auch  die  Selbstlieferung  im  Sinne,des  8  32  RGO.  für  alle  nach
der  RGO.  beschlagnahmten  Früchte.
Z  4.  Die  Geschäfte  des  V.  V.  führt  ein  gemeinsamer  G  e  -
t  r  e  i  d  e  °  A  u  s  s  ch  u  ß  (G.  A.).  Dieser  setzt  sich  zusammen  ans  dem
Landrat  des  Kreises  Zeitz  als  Vorsitzendem,  dem  zuständigen  Ernährungsdezernenten ­
  der  Stadt,  dem  Leiter  der  Verteilungsstelle
des  Landkreises  und  zehn  gewählten  Mitgliedern  und  Stellvertretern ­
  der  gewählten  Mitglieder,  von  denen  der  Stadtkreis  und
der  Landkreis  je  die  Hälfte  wählen.  Unter  den  vom  Stadtkreis
gewählten  Mitgliedern  sollen  sich  zwei  Vertreter  der  städtischen
Körperschaften  (Magistrat,  Stadtverordnetenversammlung),  ein
Vertreter  des  Handels  und  zwei  Vertreter  der  Verbraucher  befinden. ­
  Unter  den  von  dem  Landkreis  gewählten  Mitgliedern
sollen  sich  zwei  Vertreter  des  Großgrundbesitzes,  zwei  Vertreter  des
kleineren  Grundbesitzes  und  ein  Vertreter  des  Handels  befinden.
Der  Vorsitzende  wird  an  erster  Stelle  durch  den  zuständigen  Ernährungsdezernenten ­
  des  Stadtkreises,  an  Zweiter  Stelle  durch
den  Leiter  der  Unterverteilungsstelle  des  Landkreises  vertreten.
§  6.  Der  G.  A.  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  von  mindestens ­
  7  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden.  —  Die
lauf  e  n  den  Geschäfte  führt  der  Vorsitzende  oder  im  Falle
seiner  Behinderung  das  vom  Getreideausschuß  beauftragte  Mitglied. ­
  —  Nach  außen  wird  der  Kommunalverband  und  der  Getreide-Ausschuß ­
  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  oder  dessen  in
8  4  bestimmten  Stellvertreter.
8  6.  Der  G.  A.  hat  die  Führung  von  Wirtschaftskar ­
  t  e  n  nach  8  25  RGO.  und  nach  der  gedruckten  „Anleitung  zur
Führung  der  Wirtschaftskarte  und  Kontrolle  des  Verbrauchs"
Sorge  zu  tragen.
8  7.  Der  G.  A.  hat  den  A  u  f  k  a  u  f  der  für  den  Kommunalverband ­
  beschlagnahmten  Früchte  zu  regeln  sowie  die  rechtzeitige
und  die  vollständige  Abführung  aller  gemäß  8  23  RGO.  abzuliefernden, ­
  insbesondere  der  gemäß  8  17  Absatz  1  e  a.  a.  O.  fest ­
            
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