Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

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Ablauf  des  27.  Oktober  1916  —  noch  auf  dem  Grundstücke  des  Erzeugers ­
  befanden,  für  ungültig  erklärt  und  das  Recht,  dies  hinsichtlich ­
  der  im  Handel  abgeschlossenen  Verträge  ansznsprechen.
den  Landeszentralbehörden  gegeben.
Außerdem  wurde  eine  Enteignungsbefugnis  vorgesehen  und
schließlich  den  Kommunalverbänden  das  Recht  eingeräumt,  A  u  sfuhrverbote
  oder  Ausfuhrbeschränkungen  für
R  ü  b  e  n  zu  erlassen.  Letzteres  kann  vielleicht  befremden!  denn  seit
Beginn  der  Kriegswirtschaft  war  man  der  örtlichen  Abschließung
einzelner  Reichsteile  und  gar  einzelner  Verwaltungsbezirke
immer  entgegengetreten,  und  noch  mit  Bekanntmachung  vom
6.  Juni  1916  kRGBl.  S.  439)  war  durch  eine  Abänderung  der
Preisprüfnngsstellen-Verordnung  dem  Reichskanzler  ein  weiteres
Recht  eingeräumt  worden,  gegen  örtliche  Abschließnngsversnchc
vorzugehen.  Allein  man  muß  in  Rücksicht  ziehen,  daß  schon  damals ­
  mit  einer  Versorgungsregelung  für  Kohlrüben  gerechnet
wurde  und  deshalb  schon  jetzt  ein  übermäßiges  Abfließen  der
Rüben  in  einzelne  große  Bedarfsgebiete  verhindert  werden  mußte,
ferner  war  zu  berücksichtigen,  daß  bei  aller  Wichtigkeit  der  Rüben
für  die  menschliche  Ernährung  einzelne  Sorten,  namentlich
Wasser-,  Stoppel-  und  Herbstrüben,  sowie  Runkelrüben,  aber  zum
Teil  auch  Kohlrüben,  in  erster  Linie  als  Futtermittel  gebraucht
werden  mußten;  daher  mußte  jeder  Kommnnalverband  in  die  Lage
gesetzt  werden,  den  Fnttermittelbedarf  seines  Bezirkes  sicherzustellen. ­
  Darüber  hinaus  sollten  der  Lieferung  aus  Überschußkreisen ­
  in  Bedarfskreise  keinerlei  Hindernisse  in  den  Weg  gelegt
werden,  wie  das  ausdrücklich  z.  B.  in  der  Preußischen  Ausführungsanweisnng
  zum  Ausdruck  gebracht  wurde.  Außerdem
war  von  vornherein  vorgesehen,  daß  gewissen,  vom  Reichskanzler
bestimmten  Stellen  gegenüber  die  Ausfuhrverbote  nicht  gelten
sollten.
Als  nach  Bekanntwerden  der  genaueren  Ernteergebnisse  die
ganze  Schwere  der  Kartoffelnot  in  die  Erscheinung  trat  und  den
Kommnnalverbänden  unter  allen  Uniständen  Kohlrüben  als  Kartoffelersatz ­
  zugewiesen  werden  mußten,  blieb  nichts  übrig,  als  eine
straffe  Bewirtschaftung  der  gesamten  Kohlrübenernte
  anzuordnen  und  die  Kohlrüben  zu  beschlagnahmen.  Das
geschah  durch  die  Bekanntmachung  über  Kohlrüben  vom  1.  Dezember ­
  1916  (RGBl.  S.  1316).  Die  Durchführung  der  Beschlagnähme
  und  Verteilung  wurde  der  Reichskartoffelstelle  übertragen.
Der  von  den  Bedarfsstellen  angemeldete  Bedarf  an  Kohlrüben ­
  belief  sich  einschließlich  de?  Bedarfs  für  das  Heer,  die
            
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