Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

— IV. ökffentliches Recht. 
wenn ein fremder Staat den Verbannten aufnimmt; der Heimatstaat darf seine Unter— 
tanen fremden Staaten nicht zuschieben, auch dann nicht wenn ihnen die Staats⸗ 
angehörigkeit genommen hat. 
Ob der Untertan ein Recht zur Rückkehr in die Heimat —D— 
Frage. Völkerrechtlich ist der Staut zur Aufnahme seiner Angehörigen verpflichtet, wenn 
remde Staaten sich ihrer entledigen wollen ; denn er nimmt die Herrschaft über sie, 
anderen Staaten gegenüber ein Recht an ihnen in Anspruch. Die Aufnaähmepflicht er⸗ 
treckt sich auch auf ehemalige Staatsangehörige: a) wenn sie rechtswidrig abgeschoben 
dern- wenn der Heimatstaat sich duͤrch Vertrag zur Aufnahme verpflichtet hat 
8 21 1). 
II. Die Personalhoheit. Wo immer er sich befinden mag, ist der Untertan 
der Herrschaft des Heimatstaates unterworfen, in Gemäßheit des heimischen Staatsrechts 
zum Gehorsam verpflichtet. Die Personalhoheit erlischt erst mit der Staatsangehörigkeit; 
sie wird aber vielfach beschränkt und in ihrer Ausübung gehemmt durch die Territorial⸗ 
hoheit des Aufenthaltstaates, d. h. desjenigen Staates, in dessen Gebiet der Untertan 
uurzeit weilt (8 37). die Personalhoheit betätigt sich einmal in Anforderungen des 
Heimatstaates an seine Unterne im Ausland. Zwang darf in fremdem Staatsgebiet 
regelmäßig nicht ausgeüübt, der Untertan erst zur Verantwortung gezogen werden, wenn 
er wieder in die Gewalt ves Heimatstaates gelangt ist. Sodann' wirb vdie Personalhoheit 
auf fremdem Stagtsgebiet in gewissen Fälen auch unmittelbar zur Gellung gebrecht. 
Dies ebt Duldung des fremden Staates oder einen durch Vertrag erworbenen Anspruch 
ooraus. 
.. . Anforderungen des Heimatstaates an seine Untertanen im Ausland: 1. Er 
gebietet die Rückkehr, wenn er der Untertanen bedarf: zur Erfüllung der Wehrpflicht 
und in Kriegszeiten. 23. Er gebietet die Entrichtung von Steuern. 8 Er fordert auch 
im Auslande Gehorsam gegen seine Strafgesetze und verfolgt die von seinen Angehörigen 
daselbst begangenen Verbrechen. . Er derbleter den Eintritt in fremden Staats- und 
Nilitärdienst. 
B. Die unmittelbare Ausübung der Personalhoheit ist auf staatenlosem Gebiet 
aur durch die Normen des Schiffsrechts (88 42, 48) beschränkt. In fremdem Staats— 
zebiet wird sie, soweit zulässig, durch die Gesanbten um namentlich durch die Konsuln 
gehandhabt. 
ru. I, Der Heimatstaat übt im Ausland mit Bewilligung des Aufenthaltstaates frei— 
willige Gerichtsbarkeit aus, um seinen Angehörigen die Vornahme von Rechtshandlungen, 
die Regelung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften des heimischen Rechts und mit 
Wirksamkeit füt die Hesmg zu ermoöglichen: Ausstellung öffentlicher Uekunden in privaten 
Angelegenheiten, Aufnahme von Toestamentenu Notariatsurkunden, Eheschließung, 
Beurkundung des Personenstandes, Fürsorge für den Nachlaß. 
2. Der Heimatstaat übt Polizeigewalt und streitige Gerichtsbarkeit insoweit aus, 
als der Aufenthaltstaat zu seinen Gunsten darauf verzichtet hat. Die Personalhoheit 
ann jederzeit voll und gang. wirksam werden, sobald hr eine fremb⸗ Territorialhoheit 
nicht entgegensteht. Die Polizeigewalt wird namentlich“ über Schiffe in fremden Ge— 
— und die streitige Gerichtsbarkeit in den Konsulargerichtsbezirken geübt 
27. 4. Die Fremden. 
i. Die Territorialhoheit. Der Ausländer ist im fremden Staatsgebiet 
er staatsrechtlichen Herrschaft, der Rechtsordnung des Aufenthaltstaats unterworfen, 
gleichviel ob der Einten in das Gebiet freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Die derr 
cchaft über den Fremden gründet sich auf dessen Aufenthalt im Gebiet; sie endigt u 
iesem. Der Fremde wird als subditus temporarins bezeichnet. In seinem wenn 
errscht der Staat allein; deshalb kann die Personalhoheit des Heimatstaates nur mi 
Bewilliguna des Aufenthaltstaates unmittelbar ausgeübt werden Deshalb geht die
	        
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