Full text : Das Gemüse in der Kriegswirtschaft

Dchleichhandels,  der  Rest  war  so  gering,  daß  Märkte  und  Läden
leer  blieben.  Tie  Reichsstelle  mußte  sich  —  obwohl  es  außerhalb
des  Kreises  ihrer  eigentlichen  Aufgabe  lag  —  entschließen,  selbst
einzugreifen  und  Gemüse  h  e  r  a  n  z  u  s  ch  a  f  f  e  n.  Sie  erwarb
solches  freihändig,  namentlich  in  Süddeutschland,  und  vervielfachte
die  Zuweisungen  aus  der  ausländischen  Einfuhr.  Hierbei  zeigte
sich,  daß  sie  aus  die  Dauer  auf  diesem  Wege  nicht  genügend  Ware
erfassen  konnte,  und  es  wurde  daher  in  einigen  Haupterzeugungsgebicten
  Bayerns  und  Württembergs  durch  Bekanntmachung  vom
22.  Juli  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  176  vom  25.  Juli  1917)  auf
Grund  von  ß  11  der  Verordnung  vom  3.  April  1917  eine  Absa  tzrege
  I  u  n  g  eingeführt.
Trotz  reichlichen  Abschlusses  von  Lieferungsverträgen  waren
auch  die  gemüseverarbeitenden  Jnd  u  st  r  i  e  n  (Dörranstalten, ­
  Sauerkrautfabriken  und  Konservenfabriken)  nach  den
Berichten  der  zuständigen  Kriegsgesellschaften  mit  der  Eindeckung
ihrer  Rohstoffe  noch  in  bedenklichem  Rückstand.  Auch  Hier  mußte
Abhstfe  geschaffen  werden,  da  anders  die  Deckung  des  sich  immernoch ­
  steigernden  Bedarfes  der  Heeres-  und  Marineverwaltung  an
solchen  Gemüsedauerwaren  ernstlich  gefährdet  wurde.  Und  endlich
neigte  es  sich,  daß  sich  in  großem  Umfang  der  Schleichhandel  der
dertragsfreien  Waren  bemächtigte,  daß  namentlich  in  den  Haupterzeugungsgebieten ­
  gewisser  Spezialsorten  von  Gemüse,  so  besonders ­
  von  Zwiebeln  und  Gurken,  die  Ware  vom  Markte  verschwand, ­
  ohne  daß  sie  an  die  Bedarfsstellen  gelangte.  Auf  diese
Weise  wurde  auch  die  Erfüllung  der  Lieferungsverträge  ernstlich
gefährdet  und  die  Aufrechterhaltung  der  Höchstpreise  sehr  erschwert.
So  wurde  denn  —  meistens  auf  Antrag  der  betreffenden
Landes-,  Provinzial-  oder  Bezirksstellen  —  nach  und  nach  i  n
einer  Reihe  von  Erzeug  ergeb  i  e  t  e  n  die  gleiche
A  b  s  a  tz  x  e  g  e  l  n  n  g  c  i  n  g  e  f  ü  h  r  t.  Es  ergingen  die  Bekanntwachungen ­
  vom  30.  Juli  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  182  vom
2.  August  1917)  über  Absatzregelung  von  Gurken  im  Kreise
Galbe  a.  S.,  voin  2.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  184  vom
l.  August  1917)  über  Absatzregelung  von  Gemüse  aller  Art  in  den
Kreisen  Randow  und  Greifenhagen  in  Pommern,  vom  4.  August
1917  (Reichsanzeiger  Nr.  187  vom  8.  August  1917)  über  Absatzregelung
  von  Gurken  und  Möhren  im  Kreise  Calau,  vom
}1.  August  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  193  vom  15.  August  1917)
über  Absatzregelung  von  Gemüse  aller  Art  in  den  Kreisen
Goblenz-Land,  Bonn-Land,  Köln-Land,  Crefeld-Land,  Geldern,
Neuß  und  Solingen-Land,  vom  18.  August  1917  (Reichsanzeiger
            
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