o. Sauerkraut.
Die Bewirtschaftung des Sauerkrauts ist im großen und
ganzen nach denselben Grundsätzen wie diejenige des Dörrgemüses
vorgenommen worden. Zunächst hat die Kriegsgesellschaft für
Sauerkraut durch Bekanntmachung vom 12. August 1916 (Reich?"
anzeigen Nr. 190 vom 14. August 1916) den Absatz allgemein und
ohne besondere Genehmigung freigegeben; diese Freigabe wurde
durch Bekanntmachung vom 31.' August 1916 (Reichsanzeigcr
Nr. 206 vom 1. September 1916) bis zum 16. September ver
längert. Durch Bekanntmachung vom 13. September (Reichs
anzeiger Nr. 217 vom 14. September 1916) wurden Absatz
preise für Her steiler, Groß- und Kleinhandel
bekanntgegeben und der Absatz zu diesen Preisen bis auf weiteres
gestattet. Dieselben Gründe, wie sie hinsichtlich des Dörrgemüses
vorlagen, zwangen auch beim Sauerkraut dazu, die Verteilung
in die öffentliche Hand zu nehmen. Deshalb wurde zu
nächst mit Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 (Reichsanzeiger
Nr. 284 vom 2. Dezember 1916) ein Absatzverbot für Hersteller
ausgesprochen. Infolge der großen Nachfrage nach frischem Weiß
kohl und der dadurch bedingten Steigerung der Preise war es
auch den Sauerkraut-Fabriken nicht möglich, zu den ihnen vor
geschriebenen Preisen genügend Rohware zu erwerben. Erst
durch die Absatzregelung für Weißkohl konnten ihnen größere
Mengen zugeführt werden.
Der infolge der Anforderungen der bewaffneten Macht und
der Abteilung für Gefangenen-Ernährung des Kriegsministeriums
und infolge der Knappheit anderer Lebensmittel weit über das
Maß der Friedenserzeugung hinausgehende Bedarf au
Sauerkraut konnte aber mit den zur Verfügung stehenden
Mengen an Weißkohl, obschon solcher auch noch aus dem Aus
lande in beträchtlichen Mengen eingeführt wurde, nicht gedeckt
werden. Es mußte daher nach einem Ersatzmittel Umschau
gehalten werden. Schon im Frieden war in manchen Teilen des
Reiches ein dem Sauerkraut ähnliches und ziemlich gleichwertiges
Erzeugnis aus Rüben hergestellt worden, die nach Art
des Weißkohls eingeschnitten, gesalzen und einer Milchsäuregärung
unterworfen wurden. Die Kriegsgesellschaft beschloß daher mit
Genehmigung der Reichsstelle, größere Mengen Rüben zu be
schaffen und den Krautfabriken zuzuweisen. Um von vornherein
auch für diese Art Sauerkraut einen angemessenen Preis und eine
zweckentsprechende Verteilung zu sichern, mußte es in die öffent-