Full text: Beschlüsse des Subkomitees des Sozialversicherungsausschusses zum Gesetzeswurfe, betreffend die Sozialversicherung

j 4.2 
Regierungsvorlage. Beschlüsse des Subkomitees 
Lohnaufschreibungen vorlegen, deren Unrichtigkeit 
ihnen bekannt war oder bei angemessener Sorgfalt 
nicht entgehen konnte, werden, wenn nicht nach 
' r Gawken eine strengere Bestrafung eintritt, 
zum Betrage von 1000K oder nit 
Dauer von drei Monaten bestraft. 
che Strafe hat, wenn nicht nach anderen 
itrengere Bestrafung eintritt, diejenigen 
[che im Verfahren über die Zuerkennung 
h oder eines Entschädigungsansspruches 
., chen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt 
[ angemessener Sorgfalt nicht entgchen 
g. 
. § 355. § 355. 
. ß e Pflicht der Geheimhaltung verletzt, die (Unverändert.) 
. n Bestimmungen der §8§ 240 und 349 
Ü; mit Geld bis zum Betrage von 1000 K, 
§ nden Umständen mit Arrest bis zur 
_ )rei Monaten bestraft, sofern nicht nach 
br zen eine strengere Bestrafung eintritt. 
F § 356. § 356. 
in verssicherungspflichtiger Betrieb nicht (Unverändert.) 
istgeber selbst, sondern durch einen Stellt 
tschäftsführer) betrieben oder ist ein 
[er Betriebsleiter bestellt (§ 18), so sind 
z 351, 352, 853, Z. 1, 354, Absatz 1, 
Zirafen gegen den Stellvertreter oder 
. ten Betriebsleiter zu verhängen. ! 
in diesen Fällen verhängten Geldstrafen 
nstgeber. 
~. § 357. § 357 
V trafung der in den §§ 351 bis 355 be- (Unverändert.) 
s: !xtretungen steht den politischen Bezirks- 
é ldstrafen fließen der zuständigen Bezirks- 
§ sind zur teilweisen Bestreitung der Ver- 
e; in dieser Stelle zu verwenden. 
_ urteilung zu einer Geldstrafe ist gleich- 
V den Fall der Uneinbringlichkeit an deren 
>. de Arreststrafe auszusprechen, wobei in 
. je 10 K ein Tag Arrest zu bemessen ist. 
s Straferkenntnisse kann binnen 14 Tagen 
H an die politische Landesbehörde einge- 
] . welche endgültig entscheidet. 
U 
~~ § 358. § 358. 
den vorstehenden Paragraphen bezeich- (Unverändert., 
ingen verjähren innerhalbsechs Monaten. 
Ö Verjährungsfrist beginnt bei Über-:
	        
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