Full text: Beschlüsse des Subkomitees des Sozialversicherungsausschusses zum Gesetzeswurfe, betreffend die Sozialversicherung

Regierungsvorlage. Beschlüsse des Subkomitees 
lich 2400 K übersteigen, wenn nachgewiesen ist, daß lich 2400 K übersteigen, wenn nachgewiesen ist, daß 
sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Fortbezug des sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Fortbezug des 
Gehaltes durch mindestens sechs Monate haben, im Gehaltes durch mindestens sechs Monate haben, im 
Monats- oder Jahresgehalte stehende Personen, deren Monats- oder Jahresgehalte stehende Personen, deren 
Bezüge 300 K monatlich oder 3600 K jährlich über- Bezüge 300 K monatlich oder 3600 k jährlich über- 
steigen, unbedingt; steigen, unbedingt; 
2. Personen, welche eine die Versicherungspflicht 2. Personen, welche eine die Versicherungspflicht 
begründende Erwerbstätigkeit in der Regel nicht aus- begründende Erwerbstätigkeit in der Regel nicht aus- 
üben, sundern nur gelegentlich und vorübergehend üben, sondern nur gelegentlich und vorübergehend 
übernehmen; übernehmen; 
3. Personen, die nur im Nebenerwerbe eine Er- 3. Personen, die nur im Rebenerwerbe eine Er- 
werbstätigkeit ausüben, die als Hauptberuf die Ver- werbstätigkeit ausüben, die als Hauptberuf die Ver- 
sicherungspflicht begründen würde; sicherungspflicht begründen würde; 
4. Angehörige des eigenen Hansstandes der 
in § 3, Z. 3, bezeichneten Personen, sofern sie für 
ihre Mitwirkung bei den von diesen übernommenen 
Arbeiten regelmäszig Barlohn uicht beziehen; 
4. mithelfende Familienmitglieder (§ 3, Z. 1), 5. mithelfende Familienmitglieder (§ 3, Z. 1), 
die für ihre Dienstleistung ein Entgelt in barem nicht die für ihre Dienstleistung regelmäßig Barlohn nicht 
beziehen. beziehen. 
z 6. § 6 
Der JInvaliden- und Altersversicherungspflicht Der Invaliden- und Altersversicherungspflicht 
(§ 1, Z. 2) unterliegen mit den folgenden Ausnahmen ($ 1, Z. 2) unterliegen mit den folgenden Ausnahmen 
die im Geltungsgebiete dieses Geseßes unselbständig die im Geltungsgebiete dieses Gesetzes unselbständig 
vder selbständig Erwerbstätigen. oder selbständig Erwerbstätigen. 
Von der Verssicherungspflicht sind ausgenommen. Von der Verssicherungspflicht sind ausgenommen: 
1. jene Personen, bei welchen eines der Merk- 1. Personen, die wegen HZutrefsfens eines der 
male des § 5, Absatz 2, Z. 1 bis 3, zutrifft; Merkmale des § 5, Absatz 2, Z. 1 bis 4, von der 
Kraukenversicherungspflicht ausgenommen sindjz 
2. Personen, welche das 16. Lebensjahr noch 2. Personen, welche das 16. Lebensjahr noch 
nicht erreicht haben, serner Personen, welche erst nach nicht erreicht haben, ferner Personen, welche erst nach 
Vollendung des 60. Lebensjahres in eine die Ver- Vollendung des 60. Lebensjahres in eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ein- sicherungspflicht begründende Erwerbstätigkeit ein- 
treten öder in dem Zeitpunkte, in welchem die Wirk- treten oder in dem Zeitpunkte, in welchem die Wirk- 
samkeit der Invaliden- und Altersversicherung beginnt, samkeit der Invaliden- und Altersverssicherung beginnt, 
das bezeichnete Alter bereits überschritten haben; das bezeichnete Alter bereits überschritten haben 
3. jene selbständig Erwerbstätigen, deren per. gz. jene selbständig Erwerbstätigen, deren per- 
sonaleinkommenstenerpflichtiges Einkommen im Jahre sonalcinkommenfleuerpflichtiges Einkommen im Jahre 
2400 K übersteigt; 2400 K übersteigt; . 
4-. jene selbständig Erwerbstätigen, welche zur . 4. jene selbständig Erwerbstätigen, welche zur 
Ausübung ihres Berufes den Nachweis einer vollstän- Ausübung ihres Berufes den Nachweis einer vollstän- 
digen Hochschulbildung erbringen müssen oder sich der digen Hochschulbildung erbringen müssen oder sich der 
literarischen Tätigkeit oder der Ausübung der schönen literarischen Tätigkeit oder der Ausübung der schönen 
Künste widmen, in bezug auf diese Berufstätigkeit; Künste widmen, in bezug auf diese Berufstätigkeit; 
_ ß. jene Personen, welche auf Grund des Geseßes 5. jene Personen, welche auf Grund des Gesetzes 
vom 16. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1907, vom 16. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 1 ex 1907, 
betreffend die Pensionsversicherung der in privaten betreffend die Pensionsversicherung der in privaten 
Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Ange- Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Ange- 
stellten, versichert sind oder deren Versorgungsansprüche stellten, versichert sind oder deren Versorgungsanlsprüche 
zufolge § 2, Punkt 4, dieses Gesetzes im Verordnungs- zufolge § 2, Punkt 4, dieses Gesetßes im Verordnungs- 
wege geregelt werden; wege geregelt werden; 
6. Personen, welche im Sinne dieses Gesetee. 6. Personen, welche im. Sinne dieses Gesetzes 
als invalid anzusehen sind (§ 127) oder die vom Hofe als invalid anzusehen sind (§ 127) oder die vom Hofe 
einschließlich der Allerhöchsten Privat- nnd Familien- einschließlich der Allerhöchsten Privat- und Familien-
	        
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