86 I1T. Teil. Italien.
way. Es wird beigefügt, daß bis dahin der italienisch-deutsche Waren-
verkehr geregelt war durch den Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891
mit dem Zusatzyvertrag von 1914 und diese Verträge Geltung gehabt
hätten bis 31. Dezember 1917.
11. Das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Wertpapieren und Urkunden „feindlicher“ Zugehörigkeit ist
durch das Decreto Luogotenenziale No. 477 vom 30. April 1916, er-
Schienen in der Gazzetta ufficiale No. 103 vom 2. Mai 1916, erlassen
worden?!). Es lautet:
Art. 1. Verboten ist im Königreich Italien und seinen Kolonien die Ein-,
Durch- und Ausfuhr (woher auch immer) von Wechseln, geschäftlichen Fakturen,
Zahlungsaufträgen und allgemein aller Schriftstücke oder Briefe, welche Bezug
haben auf geschäftlichen Verkehr, wie er durch die Dekrete No. 697 vom 24. Mai 1915
und No. 93?) vom 4. Februar 1916?) verboten ist.
Art. 2. Verboten ist das Einbringen aus dem Ausland in das Königreich
Ttalien und seine Kolonien von Titeln oder Zinsscheinen der italienischen Staats-
schuld, sowie von anderen staatlichen oder vom Staate garantierten Titeln oder
von Aktien und Obligationen sowie bezüglichen Zinsscheinen von Handelsgesell-
schaften oder öffentlichen Körperschaften, die ihren Sitz im Königreich oder seinen
Kolonien haben, es sei denn in Begleitung einer vom Eigentümer unterschriebenen
und von einem italienischen Konsul legalisierten oder gratis beglaubigten Erklärung,
in welcher die betreffenden Werttitel beschrieben sind und der Eigentümer selbst
seinen Wohnsitz, Nationalität und Geburtsort näher bezeichnet hat unter gleich-
zeitiger ehrenwörtlicher Erklärung, daß die Werttitel selbst seit dem 24. Mai 19154)
weder ganz noch teilweise einem Angehörigen eines zu Italien oder zu einem
mit ihm verbündeten Staate in Feindschaft stehenden Staate gehört
haben, oder irgend einer in solchen Staaten ansässigen Person oder Körperschaft.
Die Titel und die Zinsscheine der staatlichen Anleihen der Jahre 1915 und 1916
sind bei ihrem Eingang oder Ausgang aus dem Königreich von der oben genannten
Verpflichtung ausgeschlossen.
Art. 3. Die Erklärung gemäß Artikel 2 ist auch vorgeschrieben für die inner-
halb des Königreichs und seiner Kolonien erfolgende Versendung ausländischer
Titel und ihrer Zinsscheine, sowie für die Versendung solcher Wertpapiere nach
dem Ausland. In letzterem Falle muß die.Unterschrift von einem Notar beglaubigt
sein, und wenn: die Titel in einem mit Italien verbündeten Staate ausgegeben
oder zahlbar sind, so muß der Unterzeichner eine ehrenwörtliche Versicherung |
darüber abgeben, daß sie seit dem Eintritt des betreffenden Staates in den. Krieg |
weder ganz noch teilweise einem Angehörigen einer Handelsgesellschaft oder Körper- |
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schaft eines zu Italien in Feindschaft stehenden oder eines, einem solchen feindlichen.
Staat verbündeten Staates gehört haben, noch irgend einer in solchen Staaten |
niedergelassenen Person oder Körperschaft. |
Art. 4. Der Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung sind nicht
unterworfen Wertpapiere, Titel und Zinsscheine z:;- aaten, für welche der Finanz-
minister im Einverständnis mit dem Minister css Auswärtigen diese Befreiung
ausdrücklich festsetzt.
1) Siehe Rivista del diritto commerciale 1916 I. S. 330.
?) Siehe oben S. 77/78,
3) Siehe oben S. 85.
*) Am 24. Mai 1915 erfolgte die Kriegserklärung Italiens an Österreich-Ungarn.
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