Full text : Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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3, Kapitel. Deutsche Vermögensrechte in Italien bis Juni 1916. 87

 

Art. 5. Wenn die in Art. 2 und 3 erwähnten. Wertpapiere, bei welchen die
Herkunft oder der gute Glaube des Absenders nicht in Zweifel gezogen. werden
können, ohne Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten durch die Post befördert
 wurden, so werden sie von. der Post auf Kosten und Gefahr des Absenders
an diesen zurückgeschickt. Wenn aber Zweifel über die Herkunft der Titel oder
die Wahrhaftigkeit der Erklärung bestehen oder die Einführung der Papiere ohne
Beachtung der vorgeschriebenen Formalitäten auf anderem Wege als durch die Post
versucht wird, so werden die Titel auf Kosten des Absenders bei der Depositenkasse
 (Cassa dei Depositi © Prestiti) deponiert und haben so lange dort zu verbleiben,
bis ihre Zulassung in das Königreich nach dem Ermessen der Militärzensur regelrecht
 geordnet ist, oder andernfalls bis zum Friedensschluß. Mit falscher Deklaration.
 versehene Werttitel, deren Eigentumsverhältnisse nicht den von Art. 2
und 3 vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. und deren heimliche Einführung
in das Königreich oder die Kolonien versucht wird, werden konfisziert.
Art. 6. Die „Affidavit‘“, welche von den zuständigen. italienischen Behörden
entgegengenommen werden müssen, damit im Ausland die Zinsscheine der italienisehen
 Staatspapiere und der von Staat garantierten Papiere bezahlt oder die
ausgelosten. Titel eingelöst werden können, müssen eine ehrenwörtliche Erklärung
in der vom Finanzministerium vorgeschriebenen Form darüber enthalten, daß die
Zinsscheine und die Titel seit dem 24. Mai 1915 niemals — weder ganz noch teilweise
 — Eigentum von Angehörigen eines Italien. oder seinen Verbündeten feindlichen
 Staates oder von irgend einer in einem solchen Staate niedergelassenen
Person oder Körperschaft waren.
Art. 7. Den Postämtern und Posthilfsstellen des Königreichs ist es verboten,
irgend welche Akte vorzunehmen, welche sich auf Wechsel beziehen — selbst
wenn sie im Königreich Italien selbst zur Post gegeben werden —, auf denen
Gesellschaften, Banken, Firmen oder Privatpersonen eines zu Italien oder seinen
Verbündeten in Feindschaft stehenden Staates figurieren, oder irgend einer in
einem solchen. Staate niedergelassenen Person oder Körperschaft.
Art. 8. Alle Titel und Wertpapiere, die bei Inkrafttreten dieses Dekretes
schon auf dem Bureau der Post oder Eisenbahn an der Grenze oder bei militärischen
Zensurstellen für auswärtige Postsachen liegen, werden. an die Absender auf ihr
Risiko zurückgeschickt.
Art. 9. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Dekretes treten mit dem Tage
ihrer Veröffentlichung in der Gazzetta ufficiale in Kraft (d. h. am 2. Mai 1916).

Allgemein wurde in Italien dieses Dekret als ein Zahlungsverbot
 an die Einwohner von Italien zum Nachteil der deutschen
| Gläubiger aufgefaßt. Die objektive logische Interpretation, die sich
| auf den genauen Wortlaut stützt, müßte zwar dazu führen, nur ein teil-|
 weises Zahlungsverbot anzunehmen. Das Verbot richtet sich nach Art. 2
| gegen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Wertpapieren und Urkunden, die
| Bezug haben auf den geschäftlichen Verkehr, wie er durch die Dekrete
| vom 24. Mai 1915 und 4. Februar 1916 verboten ist. Nach diesen De-|
 kreten ist der Transport von Waren österreich-ungarischen, resp. deutschen
| Ursprungs verboten. Man sollte daher annehmen dürfen, daß — ganz abgesehen
 von der „Verständigung“ zwischen Deutschland und Italien vom
| 91. Mai 1914, siehe oben S. 82. —- Fakturen, Briefe und Wechsel usw.,
| die sich auf Waren beziehen, die importiert oder exportiert wurden vor
dem 25. Mai 1915, resp. vor dem 11. Februar 1916, von dem Verbote

 

 

 

 
            
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