Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
   
    
   
  
96 IXI. Teil. Italien. 
  
  
Anwalt vertreten zu lassen, stößt aber dieses Recht faktisch auch deshalb auf große 
Schwierigkeiten, weil die Korrespondenz mit einem solchen Anwalt den größten Hinder- 
nıssen wegen der Post- und Zensurschranken, 
Denunziationen usw. begegnet. 
Aufnahme von Wechselprotesten ist zwar möglich, unter zehn 
Notaren wird aber kaum einer den bezüglichen Auftrag ausführen. 
Das Bedürfnis der Wahrung deutscher Privatrechte in Italien durch 
italienische Rechtsanwälte ist natürlich um so mehr gegeben, als alle 
Verjährungsfristen für Rechtsansprüche von Deutschen ununterbrochen 
weiterlaufen wie zur Friedenszeit, im Gegensatz zu den Rechtsansprüchen 
von Öösterreich-ungarischen Staatsangehörigen, welchen die rechtlichen 
Schritte, Klagen, Prozesse durch das Dekret vom 24. Juni 1915 — siehe 
oben, Seite 78 — untersagt sind und zu deren Gunsten also ein Stillstand 
aller Verjährungsfristen zu konstatieren ist. 
Allerdings sind die Verjährungsfristen im allgemeinen von längerer 
Dauer als in andern Ländern. 
Die gewöhnliche zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre; wogegen 
die gewöhnliche Verjährungsfrist für den Handel nach zehn Jahren abläuft, Art. 917 codice 
di commercio. Fast alle Verträge und Rechtsgeschäfte, bei welchen auch nur eine Partei 
Kaufmann ist, unterliegen der handelsrechtlichen Verjährung. So insbesondere die Kauf- 
verträge, 
Für Wechsel gilt die kürzere Verjährungsfrist des Art. 929 codice di Commercio. 
von fünf Jahren seit dem Verfalltage, auch für Geschäfte aus Gesellschaftsverträgen gilt 
eine fünfjährige Verjährungsfrist. Dazu gehören Dividendenanspüche, Verantwort- 
lichkeitsklagen gegen Verwalter und Direktoren der Gesellschaften, Anfechtungsklagen 
gegen Beschlüsse der Generalversammlungen usw. 
Ansprüche von Handlungsgehilfen, Angestellten unterliegen regelmäßig der zehn- 
jährigen Verjährungsfrist. Ausgenommen davon sind aber die Klagen eines gerente 
mandato a spasso oder eines consigliere delegato destituito. Sie haben „gesellschaftlichen‘‘ 
Charakter und verjähren deshalb in fünf Jahren. 
Art. 922 des codice di commercio beschränkt die Verjährungsfrist für Vermittlungs- 
gebühren, Provisionen von selbständigen Agenten, Vermittlern, Sensalen auf zwei J. ahre, 
Zu den kürzesten Verjährungsfristen gehört diejenige des Artikels 926 des codice 
di commercio für Klagen gegen den Frachtführer aus Transportverträgen. Diese Ver- 
Jährungsfristen betragen fünf Monate bis zu einem Jahr. Die Staatseisenbahnen sollen 
sich oft zur Befreiung ihrer Verpflichtungen auf diese kurze Verjährungsfrist berufen. 
Sollten sich die politischen Beziehungen zwischen Italien 
und Deutschland verschärfen und der Kriegszustand eintreten, so 
ist anzunehmen, daß nach französischem Vorbild kein italienischer An- 
Ppolizeilicher Überwachung, anonymer 
  
Poich® amici carissimi mi hanno riferito che sarei proprio io l’ogetto delle voci che 
corrono, 6 bene risparmiare alle suddette voci di correre ancora, e di fermarle subito 
colla perentoria mia dichiarazione che non ho accettato nessun patrocinio del genere, 
COME®e NON ne accetterd mai, ispirandomi a concetti unicamente politici e non 
giuridiei. 
Mi creda affettuosamente 
Suo amico 
AYY, Mo. PS 
              
    
  
  
	        
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