6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u, österr.-ungarische Privatrechte. 97
walt deutsche Interessen vertreten wird und auch keine deutsche Partei
vor italienischen Gerichten zugelassen wird.
Vorstehende Ausführungen, die vor Juli 1916 geschrieben wurden,
treffen für die Zeit seither nicht mehr zu, nachdem durch Dekret vom
18. Juli 1916 die italienische Regierung auch alle Rechtsgeschäfte mit
Deutschen verboten hat und durch diese und weitere Maßnahmen den
Angehörigen des Deutschen Reiches ausdrücklich die gleiche Behandlung
zukommen läßt wie andern Feinden’). Kein italienischer Rechtsanwalt
wird während des Kriegs. deutsche Privatinteressen wahrnehmen. Da-
gegen werden die Verjährungsfristen unterbrochen sein.
6. Kapitel.
Verschärfte Maßnahmen gegen deutsche und österreich-ungarische
Privatrechte seit Juni 1916,
A. Das Dekret vom 18, Juli 1916 (Verbot der Geltendmachung von Rechten
der Eingehung von Rechtsgeschäften, Zahlungsverbot, Sequestration,
Aufsicht). |
I. Mitte Juni 1916 hatte in Paris eine Wirtschaftskonferenz der
Alliierten stattgefunden?), an der sich auch Italien beteiligte. War die
Behandlung deutscher Vermögensinteressen durch die italienischen Be-
hörden schon vorher eine immer rigorosere geworden, die der „Ver-
ständigung“ vom Mai 1915 keineswegs entsprach. — die vorausgehenden
Kapitel dieses Buches geben Kunde davon —, so spitzten sich die Ver-
hältnisse nach jener Konferenz noch schärfer zu. Die italienische Presse
verlangte, ohne daß die Zensur der Regierung es verhinderte, daß in
Ausführung der Resolutionen der Pariser Konferenz deutsches Vermögen
und deutsche Unternehmungen in Italien als „feindliche“ sequestriert
werden, mindestens aber einer scharfen Aufsicht unterstellt werden
sollten?).
Wenige Tage nach der am 21. Juni 1916 erfolgten öffentlichen
Bekanntgabe der Beschlüsse der Pariser Konferenz ließ die italienische
ı) Siehe darüber unten 6. Kapitel.
2) Näheres über die Pariser Wirtschaftskonferenz siehe Seite 112,
3) So der Mailänder „Corriere della Sera‘* am 5. Juli 1916 in einem Artikel „Le
ditte tedesche in Italia‘, auf welchen die Handelszeitung „Il Secolo‘* am 8. Juli antwortete,
der Handelsverkehr mit den Deutschen, die nicht in Italien leben, sei schon verboten,
und was den Verkehr mit Firmen betreffe, die ihren Sitz in Italien haben und, deutschen
Ursprungs seien, so dürfe nicht übersehen werden, daß eben doch zwischen den beiden
Staaten kein Kriegszustand bestehe; immerhin könnte auch gegen solche Firmen die
Regierung gestützt auf das Dekret vom 13. April 1916 — siehe oben Seite 80 mit Sequestra-
tion, Staatsaufsicht und Handelsverbot einschreiten, wenn Vergeltungsmaßnahmen
geboten erscheinen.
Curti, Handelskrieg, 7