Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u, österr.-ungarische Privatrechte. 97 
  
walt deutsche Interessen vertreten wird und auch keine deutsche Partei 
vor italienischen Gerichten zugelassen wird. 
Vorstehende Ausführungen, die vor Juli 1916 geschrieben wurden, 
treffen für die Zeit seither nicht mehr zu, nachdem durch Dekret vom 
18. Juli 1916 die italienische Regierung auch alle Rechtsgeschäfte mit 
Deutschen verboten hat und durch diese und weitere Maßnahmen den 
Angehörigen des Deutschen Reiches ausdrücklich die gleiche Behandlung 
zukommen läßt wie andern Feinden’). Kein italienischer Rechtsanwalt 
wird während des Kriegs. deutsche Privatinteressen wahrnehmen. Da- 
gegen werden die Verjährungsfristen unterbrochen sein. 
6. Kapitel. 
Verschärfte Maßnahmen gegen deutsche und österreich-ungarische 
Privatrechte seit Juni 1916, 
A. Das Dekret vom 18, Juli 1916 (Verbot der Geltendmachung von Rechten 
der Eingehung von Rechtsgeschäften, Zahlungsverbot, Sequestration, 
Aufsicht). | 
I. Mitte Juni 1916 hatte in Paris eine Wirtschaftskonferenz der 
Alliierten stattgefunden?), an der sich auch Italien beteiligte. War die 
Behandlung deutscher Vermögensinteressen durch die italienischen Be- 
hörden schon vorher eine immer rigorosere geworden, die der „Ver- 
ständigung“ vom Mai 1915 keineswegs entsprach. — die vorausgehenden 
Kapitel dieses Buches geben Kunde davon —, so spitzten sich die Ver- 
hältnisse nach jener Konferenz noch schärfer zu. Die italienische Presse 
verlangte, ohne daß die Zensur der Regierung es verhinderte, daß in 
Ausführung der Resolutionen der Pariser Konferenz deutsches Vermögen 
und deutsche Unternehmungen in Italien als „feindliche“ sequestriert 
werden, mindestens aber einer scharfen Aufsicht unterstellt werden 
sollten?). 
Wenige Tage nach der am 21. Juni 1916 erfolgten öffentlichen 
Bekanntgabe der Beschlüsse der Pariser Konferenz ließ die italienische 
ı) Siehe darüber unten 6. Kapitel. 
2) Näheres über die Pariser Wirtschaftskonferenz siehe Seite 112, 
3) So der Mailänder „Corriere della Sera‘* am 5. Juli 1916 in einem Artikel „Le 
ditte tedesche in Italia‘, auf welchen die Handelszeitung „Il Secolo‘* am 8. Juli antwortete, 
der Handelsverkehr mit den Deutschen, die nicht in Italien leben, sei schon verboten, 
und was den Verkehr mit Firmen betreffe, die ihren Sitz in Italien haben und, deutschen 
Ursprungs seien, so dürfe nicht übersehen werden, daß eben doch zwischen den beiden 
Staaten kein Kriegszustand bestehe; immerhin könnte auch gegen solche Firmen die 
Regierung gestützt auf das Dekret vom 13. April 1916 — siehe oben Seite 80 mit Sequestra- 
tion, Staatsaufsicht und Handelsverbot einschreiten, wenn Vergeltungsmaßnahmen 
geboten erscheinen. 
Curti, Handelskrieg, 7 
       
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
    
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.