Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
   
   
   
  
  
  
   
  
    
6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 99 
  
und ihres Eigentums für den Fall eines Krieges getroffen. Die Verständigung sicherte 
den beiderseitigen Staatsangehörigen den Schutz ihrer Person und ihres Eigentums zu, 
dergestalt, daß alle die Maßnahmen, die England, Frankreich und Rußland in völker- 
rechtswidriger Weise getroffen haben, wie die Internierung von Zivilpersonen, die Sequestra« 
tion oder Liquidation von Privateigentum, die Beeinträchtigung von Patentrechten, sowie 
das Verbot der Erfüllung privatrechtlicher Forderungen, zwischen Deutschland und 
Italien nicht stattfinden sollten. Darüber hinaus wurde den Beziehern von Unfallver- 
sicherungsrenten deren Fortbezug gewährleistet. Auf die in den Häfen der beiden Länder 
liegenden Kauffahrteischiffe des anderen Teiles sollten die Regeln des Sechsten Haager 
Abkommens über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der 
Feindseligkeiten Anwendung finden. 
Da der Kriegszustand zwischen Deutschland und Italien bisher nicht eingetreten ist, 
war die Verständigung ihrem Wortlaut nach nicht anzuwenden; indes konnte nach ihrem 
Sinn und Zweck kein Zweifel darüber bestehen, daß die beiderseitigen Privatrechte vor 
Eintritt eines Kriegszustandes nicht ungünstiger behandelt werden durften als es für den 
Kriegsfall vorgesehen war. Neben der Verständigung waren selbstverständlich, solange 
der Kriegszustand nicht bestand, auch die Bestimmungen des deutsch-italienischen 
Handelsvertrags vom 6. Dezember 1891 für die Gestaltung der rechtlichen und, wirtschaft- 
lichen Beziehungen der beiden Länder zu beobachten. ‚Die italienische Regierung hat sich 
jedoch sowohl den Verpflichtungen des Handelsvertrages wie denen der Maiverständigung 
in willkürlicher Weise entzogen. 
Der ersten gröblichen Verletzung des Handelsvertrags machte sich die 
italienische Regierung unter dem Drucke Englands schuldig, als sie am 3. November 
1915 die in italienischen Häfen liegenden deutschen Kauffahrteischiffe requirierte, 
obwohl nach Artikel 4 Abs. 2 des Handelsvertrages die Deutschen in Italien von allen 
militärischen Requisitionen und Leistungen befreit sind, und obwohl nach allgemeinen 
völkerrechtlichen Grundsätzen neutrale Kauffahrteischiffe nicht der militärischen Requisi- 
tion unterliegen. Den nächsten Schritt bildete die am 10. Februar 1916 — dem Tage der 
Ankunft des französischen Ministerpräsidenten Briand in Rom — veröffentlichte Ver- 
ordnung vom 4. Februar, wodurch in offenbarem Widerspruch jeder mittelbare oder 
unmittelbare Warenverkehr mit Deutschland bei Strafe der Konfiskation verboten 
wurde. 
Ähnlich wie mit dem Handelsvertrag verfuhr die italienische Regierung mit der 
vorerwähnten Verständigung. Zunächst gingen die italienischen Behörden planmäßig 
darauf aus, die Einziehung deutscher Forderungen, namentlich der Abhebung von Bank- 
guthaben, durch Maßnahmen der Postzensur und durch entsprechende „Winke‘ an die 
Großbanken zu verhindern. Im März 1916 wurde sodann den schweizerischen Banken 
von ihren italienischen Geschäftsfreunden mitgeteilt, daß zufolge amtlicher Anordnung 
Zins- und Dividendenscheine nach Italien nicht befördert werden dürften, wenn sie nicht 
von einer eidessattlichen Versicherung begleitet wären, wonach der Eigentümer weder 
einem Italien feindlichen Staate noch den Verbündeten eines feindlichen Staates angehörte. 
Damit war also die Einlösung von Zins- und Dividendenscheinen aus deutschem Besitze 
förmlich verboten ?). 
1) Im März. 1916 schickte die Schweizerische Kreditanstalt an ihre Kunden folgendes 
Zirkular: „Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Zensurbehörde nun- 
mehr für den Kupons- und Titelverkehr der Schweiz mit Italien eine Vorschrift 
erlassen hat, gemäß welcher solche Sendungen stets mit einer Deklaration versehen 
sein müssen, worin der Absender die eidesstattliche Erklärung abgibt, daß die betreffenden 
Kupons oder Titel weder aus dem Besitz von Angehörigen eines mit Italien oder seinen 
Alliierten im Krieg befindlichen Staates herrühren, noch Personen gehören, die in einem 
solchen feindlichen Staate wohnhaft sind und daß der Eigentümer die Titel schon vor 
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