Full text : Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

     

100 IM. Teil. Italien.

  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
  
  
   
   
 
 
 
 
  
  
  
 

 

Ein weiterer Verstoß gegen die Verständigung bestand darin, daß die italienische
Regierung sich grundsätzlich weigerte, für requiriertes deutsches Eigentum, insbesondere
. für die requirierten Schiffe und deren Ladungen, während des Krieges Entschädigungen
 zu zahlen, obwohl sie hierzu nach dem durch die Verständigung für anwendbar
 erklärten Sechsten Haager Abkommen verpflichtet war. Ferner stellten die Generaldirektionen
 der Handelsmarine für die zwangsweise gelöschten deutschen Waren Bestimmungen
 auf, die den Eigentümern nur die Wahl zwischen Zwangsversteigerung oder
Ar Verkauf zu Schleuderpreisen ließen.
Bei allen diesen Maßnahmen hat die italienische Regierung den deutschen Reklamationen
 gegenüber mit haltlosen Gründen den Standpunkt zu vertreten gesucht, daß
#4 eine Vertragsverletzung nicht vorliege. Am, 30. April 1916 aber — der Besuch des franzö-;
 sischen Ministers Clömentel stand vor der Türe — änderte sie diese Haltung und erließ eine
Verordnung, welche die Einziehung deutscher Forderungen aus Wechseln und anderen
Wertpapieren durch ein förmliches Verbot der Einfuhr solcher Papiere nach Italien unterband
 und den Deutschen durch eine Sonderbestimmung über das Verbot kaufmännischen
 Briefwechsels überhaupt jede private Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen
in Italien unmöglich machte.
Die deutsche Regierung hat gegen diese fortwährenden Vertragsverletzungen nachdrücklich
 Einspruch erhoben. Solange aber noch Aussicht vorhanden schien, die Verständigung
 aufrecht zu erhalten, hat sie in jeder Weise für deren Einhaltung gesorgt,
| insbesondere den Banken von der Sperrung italienischer Guthaben abgeraten und, eine
Reihe von Berufsgenossenschaften, die angesichts des italienischen Verhaltens die Rentenzahlungen
 einstellen wollten, zur Weiterzahlung bewogen. Darüber hinaus sind sogar in
den in deutsche Zivilverwaltung genommenen feindlichen Gebieten, wo vor dem Kriege
zahlreiche Italiener als Arbeiter beschäftigt waren, die Lohnforderun gen dieser Leute
durch die deutschen Behörden im Verwaltungswege eingezogen und an die Beteiligten
abgeführt worden.
Trotz dieser loyalen Haltung der deutschen Regierung erklärte die italienische Regierung
 im Mai 1916, daß sie sich gegenüber der Verständigung volle Freiheit der Entschließung
 vorbehalte. Begründet war diese Erklärung mit Beschwerden darüber, daß
die deutschen Militärbehörden der Ausreise von Italienern entgegen der Verständigung
Schwierigkeiten bereiteten. Nun sieht zwar die Verständigung vor, daß die beiderseitigen
Staatsangehörigen die Erlaubnis erhalten, das Land des anderen Teiles zu verlassen,
fügt aber ausdrücklich hinzu, daß die Ausreise „innerhalb der Fristen und, auf Wegen,
| die von den zuständigen Behörden nach ihrem Ermessen bestimmt werden,
erfolgen solle‘. Danach war es den deutschen Behörden nicht verwehrt, die Erlaubnis zur
Ausreise aus triftigen Gründen zeitweise hintanzuhalten. Übrigens hat die deutsche
Regierung stets dahin gewirkt, daß Verzögerungen, die nicht aus zwingenden militärischen
Gründen geboten waren, vermieden wurden, und noch im Mai 1916 die Oberste Heeresleitung
 zu einem Eingreifen zwecks schleuniger Erledigung aller schwebenden. Ausreise- f
anträge veranlaßt. Sie hatte dadurch den italienischen Beschwerden jeden Boden entzogen, |
erhielt aber die Antwort, daß sich die italienische Regierung nicht mehr an die Verständi- 



 

gung für gebunden halte und deshalb jede weitere Erörterung für überflüssig erachte.
Bei diesem Verhalten der italienischen Regierung konnte die deutsche Regierung den
Banken, die seit einem Jahre an der Verfügung über ihr Guthaben in Italien gehindert
waren, die entsprechende Behandlung italienischer Guthaben nicht länger verwehren.
Ebenso wenig ließ sich den Berufsgenossenschaften gegenüber die Tatsache verschweigen,
daß die in der Verständigung enthaltene besondere Verpflichtung zur Fortzahlung der
; Versicherungsrente an die außerhalb Deutschlands lebenden Italiener weggefallen. sei.

dem 4. August 1914 besessen hat. Infolge dieser den bisherigen freien Verkehr beschränkenden
 Bestimmung istesunsnun nichtmehr möglich, den Inkasso von Kupons
und. ausgelosten Titeln in Italien für deutsche Rechnung zu besorgen.“

  
            
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