Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 107 T 
  
  
  
gleichmäßige und „korrekte“ Ausführung der gegen „feindliches“ Ver- 
mögen erlassenen Vorschriften. Die italienischen Präfekten und Beamten 
der Finanzverwaltung werden nach den direkten Weisungen der poli- 
tischen Oberbehörde, der Regierung, handeln. 
Il. Verbot des Handels mit den „Feinden‘“ und ihren Verbündeten oder Personen 
der „Schwarzen Liste‘. Auflösung von Verträgen. 
Dekret vom 8. August 1916, veröffentlicht in der Gazetta ufficiale vom 
10. Aug. 1916. 
Art. 1. Den italienischen Bürgern und Untertanen im Königreiche, in den 
Kolonien und im Auslande!), sowie Jedermann, welcher sich auf italienischem 
Boden oder in den Kolonien befindet, wird der Handel verboten: 
a) mit Personen oder Institutionen, die in Feindesland. wohnen, oder in einem 
Land, das vom Feinde besetzt ist, oder Verbündeten feindlicher Staaten gehört 
oder von ihnen besetzt ist; 
b) mit Angehörigen der genannten Staaten, wo sie sich auch befinden; 
c) mit Personen, Geschäftsfirmen oder Gesellschaften, welche auf besonderer 
Liste eingetragen sind, die durch königliches Dekret genehmigt sind und zwar 
auf Vorschlag des Handelsministers, im Einverständnis mit den Ministern des 
Innern und der Justiz und des Kultus. 
Art. 2. Rechtliche Beziehungen, die trotz des Verbotes von Art. 1 eingegangen 
werden, sind nichtig. Die in Ausführung solcher Geschäfte empfangenen oder 
abgeschickten Waren werden konfisziert. Es kommen hierfür die bestehenden 
Bestimmungen für Zollkontrebande zur Anwendung. 
Wo das Landesinteresse es verlangt, kann die Regierung in einzelnen Fällen 
Ausnahmen vom Verbot des Art. 1 gewähren, und zwar durch ministerielle Dekrete, 
in Übereinstimmung mit dem Minister des Auswärtigen. 
Art. 3. Wer das Verbot des Art. 1 mißachtet, wird bestraft gemäß Art. I 
des Gesetzes vom 21. März 19152). Der Richter kann diese Strafen auf die Hälfte 
oder auf einen Drittel herabsetzen, wenn er findet, das Vergehen sei leicht oder 
sehr leicht. 
Art. 4, Das Verbot des Art. 1 des Dekretes vom 30. April 19163) ist anwendbar 
auf die Wechselpapiere, geschäftlichen Fakturen, Zahlungsanweisungen und im 
allgemeinen auf jede Urkunde oder jeden Brief, die Bezug haben auf die durch 
Art. 1 des gegenwärtigen Dekretes verbotenen Verträge. 
Art. 5. Durch Dekrete des Justiz- und Kultusministers, im Einverständnis 
mit den Ministern der Kolonien, der Landwirtschaft und Industrie, des Handels 
und der Arbeit, kann die Auflösung von Verträgen erklärt werden, bei welchen 
Angehörige oder Verbündete eines feindlichen Staates Partei oder Interessen- 
ten mit überwiegendem Interesse sind, auch wenn diese Verträge vor Er- 
laß dieses Dekretes eingegangen wurden, sofern sie das Landesinteresse 
schädigen. 
Rom, den 8. August 1916. 
  
1) Also auch den Ttalienern in der Schweiz ist der Handel mit Deutschen verboten, 
ja sogar den in Deutschland zurückgebliebenen Italienern. 
2) Konfiskation der Ware, jefängnis von 1 bis 5 Jahren und Buße von 500 Lire bis 
zum fünffachen Werte der Ware mit Verbot des Geschäftsbetriebes für die Dauer der 
Gefängnisstrafe, wenn der Schuldige Kapitän oder Schiffsherr, öffentlicher Agent oder 
Spediteur ist. 
3) Siehe oben Seite 86. 
   
   
    
     
   
    
     
  
 
	        
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