6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 107 T
gleichmäßige und „korrekte“ Ausführung der gegen „feindliches“ Ver-
mögen erlassenen Vorschriften. Die italienischen Präfekten und Beamten
der Finanzverwaltung werden nach den direkten Weisungen der poli-
tischen Oberbehörde, der Regierung, handeln.
Il. Verbot des Handels mit den „Feinden‘“ und ihren Verbündeten oder Personen
der „Schwarzen Liste‘. Auflösung von Verträgen.
Dekret vom 8. August 1916, veröffentlicht in der Gazetta ufficiale vom
10. Aug. 1916.
Art. 1. Den italienischen Bürgern und Untertanen im Königreiche, in den
Kolonien und im Auslande!), sowie Jedermann, welcher sich auf italienischem
Boden oder in den Kolonien befindet, wird der Handel verboten:
a) mit Personen oder Institutionen, die in Feindesland. wohnen, oder in einem
Land, das vom Feinde besetzt ist, oder Verbündeten feindlicher Staaten gehört
oder von ihnen besetzt ist;
b) mit Angehörigen der genannten Staaten, wo sie sich auch befinden;
c) mit Personen, Geschäftsfirmen oder Gesellschaften, welche auf besonderer
Liste eingetragen sind, die durch königliches Dekret genehmigt sind und zwar
auf Vorschlag des Handelsministers, im Einverständnis mit den Ministern des
Innern und der Justiz und des Kultus.
Art. 2. Rechtliche Beziehungen, die trotz des Verbotes von Art. 1 eingegangen
werden, sind nichtig. Die in Ausführung solcher Geschäfte empfangenen oder
abgeschickten Waren werden konfisziert. Es kommen hierfür die bestehenden
Bestimmungen für Zollkontrebande zur Anwendung.
Wo das Landesinteresse es verlangt, kann die Regierung in einzelnen Fällen
Ausnahmen vom Verbot des Art. 1 gewähren, und zwar durch ministerielle Dekrete,
in Übereinstimmung mit dem Minister des Auswärtigen.
Art. 3. Wer das Verbot des Art. 1 mißachtet, wird bestraft gemäß Art. I
des Gesetzes vom 21. März 19152). Der Richter kann diese Strafen auf die Hälfte
oder auf einen Drittel herabsetzen, wenn er findet, das Vergehen sei leicht oder
sehr leicht.
Art. 4, Das Verbot des Art. 1 des Dekretes vom 30. April 19163) ist anwendbar
auf die Wechselpapiere, geschäftlichen Fakturen, Zahlungsanweisungen und im
allgemeinen auf jede Urkunde oder jeden Brief, die Bezug haben auf die durch
Art. 1 des gegenwärtigen Dekretes verbotenen Verträge.
Art. 5. Durch Dekrete des Justiz- und Kultusministers, im Einverständnis
mit den Ministern der Kolonien, der Landwirtschaft und Industrie, des Handels
und der Arbeit, kann die Auflösung von Verträgen erklärt werden, bei welchen
Angehörige oder Verbündete eines feindlichen Staates Partei oder Interessen-
ten mit überwiegendem Interesse sind, auch wenn diese Verträge vor Er-
laß dieses Dekretes eingegangen wurden, sofern sie das Landesinteresse
schädigen.
Rom, den 8. August 1916.
1) Also auch den Ttalienern in der Schweiz ist der Handel mit Deutschen verboten,
ja sogar den in Deutschland zurückgebliebenen Italienern.
2) Konfiskation der Ware, jefängnis von 1 bis 5 Jahren und Buße von 500 Lire bis
zum fünffachen Werte der Ware mit Verbot des Geschäftsbetriebes für die Dauer der
Gefängnisstrafe, wenn der Schuldige Kapitän oder Schiffsherr, öffentlicher Agent oder
Spediteur ist.
3) Siehe oben Seite 86.