Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 113
Untertanen kontrolliert sind, oder unter dem Einfluß des Feindes stehen,
und die auf eine besondere Liste kommen. Das zuerst von England und
Frankreich eingeführte System der schwarzen Listen soll also überall
angewendet werden, selbst im fernen Orient. Die Einfuhr jeglicher Ware,
die aus feindlichem Gebiet herrührt, ist verboten. Es werden Mittel und
Wege gesucht, noch bestehende Verträge mit feindlichen Untertanen zu
lösen, falls diese Verträge dem nationalen Interesse entgegenstehen. Die
feindlichen Geschäftsetablissemente auf verbündetem Gebiet werden unter
Sequester oder Kontrolle gestellt. Die Kriegskontrebandelisten werden ver-
einheitlicht. In den neutralen Ländern werden Kontrollorganisationen ge-
schaffen, wie sie z. B. in der Schweiz und in Holland schon bestehen, oder, wenn
dies unmöglich ist, werden die eigenen Ausfuhrbewilligungen an andere Ga-
rantien geknüpft. Insgesamt ist an diesen Maßnahmen nur das neu, daß sie
nunmehr für alle Länder Gültigkeit haben, auch für Italien und Japan, deren
Methoden bis jetzt von denen der übrigen Ententemächte verschieden waren.
Für die Periode der Rekonstitution erfolgt zunächst eine grund-
sätzliche Solidaritätserklärung aller Alliierten zugunsten derjenigen unter
den Verbündeten, die durch den Krieg direkt gelitten haben. Alle sollen
ihnen helfen, ihr landwirtschaftliches und industrielles Rüstzeug, ihren
Viehbestand und ihre Handelsflotte wieder herzustellen. Die Verbündeten
verpflichten sich, während dieser ganzen Periode, deren Dauer sie allein
zu bestimmen haben, keiner der feindlichen Mächte bei einem Handels-
vertrag den Vorteil der meistbegünstigten Nation einzuräumen. Das ist ohne
Zweifel die wichtigste Bestimmung; durch sie ist der wirtschaftliche Teil des
Frankfurter Vertrages aufgehoben. Was man an dieser Meistbegünstigungs-
klausel in Frankreich immer ausgesetzt hatte, das war nicht sowohl ihr
Dasein als ihre Permanenz, die Frankreich stets die Hände band. Die
Franzosen haben es durchgesetzt, daß nicht nur sie, sondern alle Alliierten
während einer gewissen von den Alliierten zu bestimmenden Zeit alle Staaten
des gegnerischen Lagers von der Meistbegünstigung ausschließen müssen. Für
diese Periode schreibt man auch Prohibitiv- und andere Maßregeln vor, um
die Gefahren des gegnerischen „dumping“ (Verkauf mit Verlust, um die Kon-
kurrenz zu ruinieren) zu beseitigen. Die Alliierten reservieren sich
gegenseitig ihre Rohmaterialien für ihre eigenen Industrien, so daß z. B.
Deutschland nicht mehr aus Australien Zink einführen könnte, das es dann
verarbeitet an England verkauft. Die verbündeten Regierungen treffen
Gesamt- oder Teilmaßnahmen, um feindliche Staatsangehörige zu ver-
hindern, auf ihren Gebieten Industrien oder Berufe auszuüben, die die
Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängigkeit interessieren.
Für die Zeit nach der Rekonstitutionsperiode oder für die Zeit der
permanenten Verhältnisse sichern sich die Ententestaaten die ausschließ-
liche Kontrolle der Rohmaterialien und Fabrikate zu, die „zur normalen
Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ notwendig sind. Sie er-
Curti, Handelskrieg, 8