Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 115
3. Personen, Firmen und Gesellschaften, deren Geschäfte ganz oder teilweise durch
feindliche Untertanen kontrolliert werden oder feindlichen Einflüssen unterliegen und
deren Namen in besonderer Liste aufgeführt sind.
B. (Einfuhrverbote.) Sie werden die Einfuhr aller aus feindlichen Ländern
stammenden oder kommenden Waren in ihre Landesgebiete untersagen.
C. (Annullierung von Verträgen.) Sie werden Mittel ausfindig machen, um
ein System festzulegen, wonach die mit feindlichen Untertanen abgeschlossenen und
den nationalen Interessen schädlichen Kontrakte bedingungslos annulliert werden können.
IL
(Sequestrationen, Liquidation von Firmen.) Geschäftliche Unternehmungen, die
in Ländern unter Oberhoheit der Alliierten, feindlichen Untertanen gehören oder unter
ihrer Leitung stehen, werden sämtlich sequestriert oder unter Kontrolle gestellt; Maß-
nahmen sind zu treffen zwecks Auflösung einiger dieser Unternehmungen und Realisierung
ihrer Aktiva, deren Ergebnisse sequestriert oder unter Kontrolle bleiben müssen.
IIL
(„Ausfuhrverbot‘“, Kontrolle des Handels mit neutralen Ländern usw,,
gemeinsame Konterbandelisten.) Außer den Ausfuhrverboten, die durch die innere
Lage jedes der alliierten Länder nötig geworden, werden die Alliierten die schon für
Beschränkung der feindlichen. Zufuhren sowohl in den Mutterländern, wie in den Domi-
nions, Kolonien und Protektoraten getroffenen Maßnahmen ergänzen:
1... Durch Vereinheitlichung der Listen über Konterbande und Ausfuhrverbote,
besonders durch Ausfuhr-Verbote aller als absolute oder bedingte Konterbande erklärten
Waren;
2. Dadurch, daß die Gewährung von Lizenzen für Ausfuhr nach neutralen Ländern,
aus denen Ausfuhr nach feindlichen Gebieten möglich wäre, von Kontrollorganisationen,
die von den Alliierten genehmigt, in diesen Ländern abhängig gemacht wird,; falls derartige
Organisationen nicht vorhanden, wären besondere Garantien, wie Beschränkung der
ausgeführten Mengen, Aufsicht durch Konsulatsbeamte der Alliierten usw., erforderlich,
B.
Übergangsmaßnahmen für die Zeit des geschäftlichen, industriellen, landwirt-
schaftlichen und maritimen Wiederaufbaus der alliierten Länder.
1.
(Wiederherstellung der früheren Verhältnisse.) Die Alliierten erklären
ihren gemeinsamen Entschluß, die Wiederherstellung der durch Zerstörung, Raub und
ungerechte Requisition leidenden Gegenden zu sichern, sowie gemeinschaftlich Mittel und
Wege ausfindig zu machen, ihnen vor allem zur Rückerstattung ihrer Rohstoffe, industriellen
und. landwirtscheaftlichen Anlagen, Vorräte und Handelsflotte zu verhelfen oder ihnen
Beistand zu leisten, damit sie sich in dieser Beziehung neu ausstatten können.
I
(Handelsverträge, keine Meistbegünstigung für „feindliche“ Länder.)
Da durch den Krieg alle Handelsverträge zwischen den Alliierten und feindlichen
Mächten aufgehoben sind, und es von hoher Bedeutung ist, daß während der Zeit des
wirtschaftlichen Wiederaufbaus, der der Beendigung der Feindseligkeiten folgen wird,
die Freiheit keines der Alliierten durch irgendwelche Ansprüche der feindlichen Mächte auf
. Meistbegünstigung behindert wird, gehen die Alliierten dahin einig, daß die Vorteile
dieser Begünstigung jenen Mächten für eine gemeinschaftlich fetzusetzende Anzahl von
Jahren nicht zustehen sollen. Während dieses Zeitraumes werden die Alliierten sich be--
mühen, einander die weitgehendsten Absatzkompensationen zu sichern, falls sich irgend-
welche für ihren Handel schädliche Folgen aus der Anwendung der im vorigen Paragraphen.
erwähnten Maßnahmen ergeben sollten.
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