Full text : Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

 

 

 

 

 

Nachtrag zu Italien.

Zu Artikel 6 [Dekrete vom 8./10, August 1916] — Seite 106 ff, — Staatsaufsicht und
Sequestration.

 

Saffra, der Herausgeber der „Revista del Diritto Commerciale“ bemerkt in der
Nummer des 31. August 1916 — Seite 674 ff, — folgendes zu den beiden Dekreten
vom 8. und 10. August 1916:
Es ist anzunehmen, daß Art. 2 des Verbotdekretes keineswegs alle rechtlichen
Beziehungen mit den Angehörigen der feindlichen Staaten für null und nichtig erklärt,
sondern lediglich die Handelsbeziehungen, denn nur diese widersprechen dem Verbot
von Art. 1. Darnach sind auch die Verbote der Dekrete vom 24. August 1915 —
gegen die Angehörigen von Österreich-Ungarn — und vom 25. November 1915 —
gegen die Türken — weit rigoroser als das Handelsverbot vom 8. und 10. August gegen
die Deutschen. Verboten ist auch nur der Handel von Firma zu Firma, keineswegs
der Kleinverkauf an einzelne Angehörige feindlicher Staaten.
Da das Handelsverbot absolut lautet und keinen Unterschied zwischen den einzelnen
 Verträgen macht, so trifft es auch Verträge, die schon abgeschlossen sind, aus
denen aber nicht oder nur teilweise erfüllt wurde.
Art. 6 des Verbotdekretes ist hauptsächlich gegen Verträge gerichtet, die sich
auf öffentliche Unternehmungen beziehen (Gaswerke, KElektrizitätswerke, Straßenbahnen),
von welchen manche — namentlich am adriatischen Meer — in den Händen von feindlichen
 Staatsangehörigen sind. Die Auflösung dieser Verträge ist im Interesse der
Landesverteidigung notwendig. Saffra meint, ein anderer Weg wäre besser gewesen,
um diese Unternehmungen zu verstaatlichen, der Weg, den die legge sulla municipalizzazione
 vorschreibt. Man hätte einfach den sofortigen Rückkauf durch den Staat
oder die Gemeinde gestatten sollen, mit Vorbehalt der Zahlung des Preises nach dem Krieg.
Den widersprechenden Wortlaut der beiden Dekrete vom 8. und 10. August 1916
deutet Saffra in der Weise, daß das eine Dekret ein absolutes Handelsverbot enthält,
während das andere ausnahmsweise den Weiterbetrieb von feindlichen Geschäften im
Interesse Italiens gestattet, aber unter der Bedingung, daß sie unter Staatsaufsicht oder
unter Sequester gestellt werden. Das zweite Dekret ist deshalb eine Milderung des
ersten. Der Präfekt kann speziell die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb solchen Firmen
geben, .die sonst geschäftlich nicht mehr tätig sein könnten.
Über die Aufgabe des sindacato und des sequestro fehlt es an einzelnen Bestimmungen.
 Ausführungsvorschriften werden noch erlassen werden, wenn auch nur
durch Rundschreiben, die öffentlich nicht bekannt werden.
Auch Saffra weist darauf hin, daß die Dekrete über Staatsaufsicht und Sequestration
 auf die Mitwirkung der Gerichte verzichten, im Gegensatz zu Frankreich.
„Dies 1äßt sich erklären, nicht rechtfertigen, durch das Bedürfnis raschen Vorgehens
und den eminent politischen Charakter dieser Maßnahmen.“
Besonders interessant ist Art. 6, nach welchem der Sequesterbeamte von der
Finanzintendantur besondere Vollmacht haben muß für Geschäfte außerhalb des
gewöhnlichen Betriebes.
Nach einem Rundschreiben des Ministers des Innern vom 23. August 1916 sollen
die Firmen von Angehörigen des türkischen Reiches, soweit sie nicht türkischer Nationalität
 sind — Armenier, Syrier —, von der Staatsaufsicht und Sequestration befreit
            
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