Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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1. Kapitel. Privatpersonen als „Feinde“. Verbot, mit ihnen Handel zu treiben. 5 
  
Der Controller des Foreign Trade Department macht bei der Ver- 
öffentlichung dieser Proklamation darauf aufmerksam, daß der Handel, 
überhaupt irgend welche geschäftliche Beziehung zu den in diesen Listen 
angeführten Häusern, gleich bestraft wird, wie der Handel mit Firmen 
in Feindesland. gemäß den verschiedenen „Trade with the Enemy Acts“, 
es sei denn, daß ausnahmsweise eine General- oder Spezialerlaubnis durch 
den erwähnten Controller Lancaster House, St. James, S. W. erteilt wird. 
Über die Strafe im Übertretungsfall dieses Verbotes siehe unten S. 13. 
Die Proklamation selbst läßt folgende Ausnahmen vom Verbote zu: 
a) Zulässig ist das Eingehen von Versicherungsgeschäften in dem betreffenden 
Lande mit einer in der Liste genannten Person oder durch deren Vertreter, mit Ausschluß 
von, Seeversicherungen oder von Feuerversicherungen oder irgend welcher Versicherung 
von Gütern und Waren vom Lagerplatz des Verladers oder Fabrikanten bis zum Lagerplatz 
am Transportziel, wenn irgend ein Teil des Transportes zur See erfolgt. 
b) Ebenso werden von diesem Handelsverbot nicht getroffen diejenigen Personen, 
die in England wohnen und dort Geschäfte betreiben, welche in einem nichtfeindlichen 
Lande ein Eisenbahnunternehmen oder ein anderes Unternehmen von öffentlichem 
Interesse ausführen, das von der Regierung oder von einer Landes-, Provinz- oder Stadt- 
behörde konzessioniert ist. Es ist ihnen gestattet, auch mit den auf der „schwarzen Liste“ 
aufgeführten Personen zu verkehren und zu handeln, aber nur soweit dies nötig ist, um 
die Verpflichtungen und Bedingungen zu erfüllen, die gemäß der behördlichen Konzession 
oder Erlaubnis für die Durchführung der Eisenbahnunternehmung oder jedes anderen 
Dienstes in öffentlichem Interesse nötig sind. 
c) Ein Staatssekretär oder sein Stellvertreter kann auf gestelltes Gesuch in ein- 
zelnen Fällen einer Person oder einer bestimmten Klasse von Personen Ausnahmeerlaubnis 
erteilen. ES 
Das Foreign Trade Department erklärt sich bereit, auf Anfragen andere nicht 
feindliche Firmen zu nennen, die an Stelle der auf die Liste gesetzten treten können 
(siehe z. B. „The London Gazette‘ 9. Mai 1916). 
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ betont in einem Aufsatz 
über die englischen schwarzen Listen, daß England damit das Handels- 
verbot, das zunächst nur innerhalb Englands für Engländer galt, Neu- 
tralen in einem neutralen Lande aufzwingt und sie wie Feinde behandelt, 
wenn sie von dem bisher nie bestrittenen Recht, mit Angehörigen aller 
Nationen innerhalb eines neutralen Landes zu handeln, Gebrauch machen. 
Dies wird durch die italienische Handelskammer in Säo Paulo (Brasilien) in 
einem auf amtliche Weisung ergangenen Rundschreiben festgestellt. Das Schreiben 
lautet: 
Säo Paulo, 10. April 1916. Sehr geehrter Herr! Auf Anordnung des Präsi- 
denten und in Ausführung der Weisung, die von einer höheren konsularischen Auto- 
rität ausgegangen ist, erfülle ich die Pflicht, Ihnen in der Anlage die schwarze Liste 
der englischen Regierung (statutory black list) mitzuteilen, auf der diejenigen Firmen 
mit dem Sitz in Brasilien aufgeführt sind, mit denen Handelsbeziehungen zu unter- 
halten verboten ist. In pflichtgemäßer Erfüllung dieses Auftrages erlaube ich mir, 
die Aufmerksamkeit Euer Hochwohlgeboren auf die Fußnote der Liste hinzulenken, 
in der gesagt wird, daß jeder, der versuchen sollte, die Anordungen des erwähnten 
königlichen Dekrets zu umgehen, indem er irgend eine der auf der schwarzen Liste 
befindlichen Firmen unterstützt, d. h. mit ihnen Handel treibt, Gefahr läuft, seinerseits 
  
  
	        
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