fullscreen: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Alt-Kigas gewerbliches Leben. 
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vom Hansebunde gelegentlich vereinbarte Pfundgeld und die Zölle, 
die etwaige fremde Kaufleute zahlten. Vielleicht aber nahm die 
Zollbude als Finanzbehörde überhaupt auch andere Geschäfte wahr, 
etwa die Vereinnahmung der Accise. Eine Inscription des „Libri 
redituum“ macht eine ,,olde tolbode“ namhaft b Zwei Zollbuden 
werden kaum gleichzeitig in Benutzung gewesen sein, also wird 
damit wohl nur auf eine ältere, nicht mehr benutzte Localität hin 
gewiesen worden sein. 
Zu den gewerblichen Anstalten im weiteren Sinne gehören 
endlich Hier- und Weinstuben, sowie Gasthäuser zur Beher 
bergung von Fremden. Von ersteren wird uns zwar nichts ge 
meldet, doch wird man die in den umgearbeiteten rigischen Sta 
tuten erwähnten „Thavcrnen*‘, die die Leute zu besuchen pflegten, 
um ,,tho drinckende“^^ wohl als solche ansehen können. Auch 
darf man daraus, dass sie in anderen Hansestädten häufig genug 
angetroffen werden, schliessen, dass sie in Riga nicht fehlten. 
Wenn in Hamburg\ Rostock^, Wismar^, Elbing’’, Reval® kroegere, 
catipones, tabernarii, tabematores, bierzappere sich nachweisen 
lassen, so kann man leicht glauben, dass auch in Riga die Betriebs 
statten dieser Gewerbetreibenden anzutreffen waren. Ein Wein 
haus und Weinkeller (vinariuni, vinatoriuiu, celarium vino- 
*'uin) wird seit 1335 ®ft erwähnt. Der Keller wird mehrfach aus 
drücklich als städtischer Besitz bezeichnet: des stades wynkellere, 
'^^nanunt civitatis, des rades winkeller; er befand sich in der Kauf 
strasse, sich bis zur Schmiedestrasse (der heutigen Rosenstrasse) 
erstreckend^. Er diente sowohl zum Lagern derjenigen Weine, die 
die Stadtverwaltung für ihren Bedarf brauchte, als auch zum Wein 
ausschank, den die Stadt verpachtet hatte. Johannes Doleator 
erwirbt dieses Recht im Jahre 1335 für iV* Mark jährlich®. Später 
Napiersky, Die Quellen des Rigischen Stadtrechts 1876, S. 188, 9. 
® Koppmann, a. a. O., i, S. XLIV. 
Mecklenb. Urkb. Bd. 12. Sachreg., s. v. taberna und tabernator. 
^ Toeppen, a. a. O., S. 223. 
® Mettig, Das Zweitälteste Erbebuch der Stadt Reval in Sitzungsberichte der 
esellsch. fur Gesch u. Alterthk. der Ostseeprov. 1890, S. 91. 
’ Napiersky, Erbeb. I, 131,383; Lib. red. I, 127, 243; Bunge, a. a. O., S. i6o. 
® Mettig, a. a. O, S. 18, sieht in J. Doleator einen für das Weinhaus arbeitenden 
öttcher, der in der Kaufstrasse ein Haus miethete, um nicht allzuweit von dem 
. seiner 1 hätigkeit und seinem Geschäft zu sein. Indess scheint es mir richtiger 
M Inscription (Lib. red. I, 127, 243) „Doleator de vinatorio ad 6 annos 1V2 mr. 
ichaelis solvit", den Nachdruck auf „de vinatorio“ als demjenigen Gegenstände, 
ñr den er Miethe zahlt, zu legen.
	        
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