6 I. Teil. England.
auf die schwarze Liste gesetzt zu werden. Genehmigen Euer Hochwohlgeboren usw.
Sekretär der Kammer, gez. a. Bertoletti.“ —
Nicht weniger interessant ist folgendes Rundschreiben, das der englische
Konsul in Para an die brasilianischen Firmen auf Befehl seiner Regierung übersandte
und in dem diese Firmen in ihrem eigenen Lande mit Strafe bedroht werden, wenn
sie den schwarzen Listen-Firmen irgendwie Beistand leisten:
Rundschreiben. Englisches Konsulat Para, 10. April 1916. Geehrte Herren!
Seit geraumer Zeit ist es der aufrichtige Wunsch der Regierung des britischen Reiches,
die in Brasilien zwischen den englischen Firmen und Untertanen sowie den Angehörigen
der alliierten Länder einerseits und den in Para ansässigen brasilianischen und neu--
tralen Firmen andererseits glücklicherweise bestehenden guten Handelsbeziehungen
aufrecht zu erhalten und zu erweitern. In der Absicht, gegenwärtig einen großen
Teil von dem in den Händen deutscher und österreichisch-ungarischer, türkischer und
bulgarischer Untertanen sich befindenden Handel auf diese Firmen zu übertragen und
die Ausdehnung des feindlichen Handels einzuschränken, bin ich beauftragt, allen
Personen und Firmen in diesem Konsulatsbezirk zur Kenntnis zu bringen, daß jeder
Versuch, eine in der schwarzen Liste stehende Firma oder Person vor den Folgen
der königlichen Verordnung Seiner britischen Majestät zu schützen, damit bestraft
wird, daß die betreffende Firma selbst auf die schwarze Liste gesetzt
werden wird. Mit angelegentlicher Empfehlung, gez. G. B. Michell, englischer
Konsul.“
Auch in der Schweiz machten sich die „Schwarzen Listen“ der
Engländer fühlbar. Die schweizerische Zeitung „Der Bund“ veröffent-
lichte folgendes „Eingesandt“:
„Eine schweizerische Transport-Versicherungsgesellschaft sieht sich
gezwungen, ihrer Klientschaft durch Einschreibebrief folgendes mitzuteilen :
. .„ den 80. August 1916.
Vor einiger Zeit ist seitens der Entente eine Liste derjenigen Firmen ver-
Öffentlicht worden, mit welchen der Geschäftsverkehr untersagt ist. Das Verbot
betrifft auch den Geschäftsverkehr zwischen neutralen Ländern untereinander.
Es ergibt sich aus Vorstehendem, daß Valoren-Sendungen von oder an
Firmen, welche auf der schwarzen Liste stehen, von dem Handelsverbote ebenfalls
betroffen und so behandelt werden, als ob es sich um Sendungen feindlichen Eigen-
tums handelte, Da es nicht Aufgabe der Versicherung ist, Schäden aus Zuwider-
handlungen gegen Handelsverbote zu decken, so sehen wir uns genötigt, Ihnen hier-
durch mitzuteilen, daß in allen denjenigen Fällen, wo wir Ihnen auf Ihren speziellen
Auftrag hin den Einschluß der Konfiskationsgefahr in die Kriegsversicherung zuge-
stehen, die Versicherung zu den Ihnen bekannten Bedingungen unseres Formulars
vom ... gilt, jedoch unter der weitern Bedingung, daß sich weder der Versicherungs-
teilnehmer noch sein Auftraggeber, noch einer seiner Zwischenbeauftragten, noch der
Adressat auf einer von einem kriegführenden Staate aufgestellten sogenannten
„schwarzen Liste“ befindet.
Der Zeitungsschreiber bemerkt dazu:
„Wenn also ein Schweizer mit einem holländischen, schwedischen oder spanischen
Hause verkehren will, so muß er sich vorerst überzeugen, daß der neutrale Geschäfts-
freund auf keiner schwarzen Liste Englands oder seiner Vasallen steht, wenn anders
er nicht Gefahr laufen will, selber auf die schwarze Liste gesetzt zu werden. Krieg
ist Krieg; und wenn Krieg die Aufhebung von Recht und Gerechtigkeit bedeutet,
muß man begreifen, daß die kriegführenden Staaten jedes Mittel ergreifen, um sich
gegenseitig zu schädigen und zu vernichten; wenn aber dabei die Neutralen aufs
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