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2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 9
die schwarzen Listen Protest erhoben. Aus der Note sei folgende Stelle
wiedergegeben:
„Die Regierung der Vereinigten Staaten darf die Regierung Seiner britischen
Majestät daran erinnern, daß die Bürger der Vereinigten Staaten vollkommen innerhalb
ihrer Rechte handeln, wenn sie bestrebt sind, mit den Völkern oder den Regierungen
irgend einer Nation, die zur Zeit in den Krieg verwickelt ist, Handel zu treiben, und daß
sie dabei nur den genau bestimmten internationalen Gebräuchen und Abmachungen
unterworfen sind, von denen die Regierung der Vereinigten Staaten glaubt, daß sie die
Regierung von Großbritannien nur zu oft und zu leicht mißachtet hat. Es gibt
wohlbekannte Abwehrmittel und Strafen für Blockadebruch, sofern es sich um eine
wirkliche und in der Tat effektive Blockade handelt, für Handel mit Bannware, für jede
unneutrale Handlung, von welcher Seite auch immer sie ausgehen mag. Die Regierung
der Vereinigten Staaten kann jedoch nicht ihre Zustimmung dazu geben, daß diese Ab-
wehrmittel und Strafen zum Nachteil ihrer eigenen Bürger oder in Mißachtung ihrer
eigenen Rechte nach Willkür einer Macht oder Mächtegruppe abgeändert oder aus-
gedehnt werden. An erster Stelle unter den Grundsätzen, die die zivilisierten Völker der
Welt zur Aufrechterhaltung der Rechte der Neutralen angenommen haben, steht
das gerechte und vornehme Prinzip, daß Neutrale weder verurteilt noch ihre Waren be-
schlagnahmt werden können, es sei denn auf Grund unparteiischer gerichtlicher Ent-
scheidung, und nachdem ihnen Gelegenheit gegeben worden ist, vor einem Prisengerichts-
hof oder sonstwie gehört zu werden. Diese Garantien schiebt die schwarze Liste einfach
zur Seite. Sie verurteilt ohne Verhör, ohne vorherige Ankündigung und von vornherein.
Es ist offensichtlich über jeden Zweifel erhaben, daß sich die Regierung der Vereinigten
Staaten mit solchen Methoden und Bestrafungen ihrer Bürger nicht einverstanden
erklären kann. Was auch immer im Hinblick auf internationale Verpflichtungen über
die Gesetzmäßigkeit der Parlamentsakte, auf die sich die Praxis der schwarzen Liste
in ihrer gegenwärtigen Handhabung durch die Regierung Seiner Majestät gründet, gesagt
werden mag, die Regierung der Vereinigten Staaten sieht sich genötigt, ein derartiges
Verfahren als unvereinbar mit wahrer Gerechtigkeit, aufrichtiger Freund-
schaft und unparteiischer Ehrlichkeit zu betrachten, die die Beziehungen be-
freundeter Regierungen zueinander kennzeichnen sollten.“
Mitte August 1916 hat im Senat der demokratische Senator Fleischer einen Er-
gänzungsantrag zur Schiffahrtsbill eingebracht, der, wie man glaubt, die Wirkung der
englischen schwarzen Listen vereiteln wird. Der Antrag ermächtigt den Schiffahrtsrat,
jede unterschiedliche Behandlung der amerikanischen Schiffahrt durch fremde Regierungen
festzustellen. Falls ein diplomatischer Schritt nicht vermag, Abhilfe zu schaffen, hat
der Präsident den Kongreß von den Tatsachen und den daraus zu ziehenden Schluß-
folgerungen zu unterrichten, damit ein besonderer Schritt zu diesem Zwecke unter-
nommen wird. Anfang September 1916 nahm das Repräsentantenhaus die vom Senate
gut geheißenen Zusätze zum Schiffahrtsgesetz an. Durch diese wird das Schatzamt
ermächtigt, durch Zollbeamte die Ausklarierung solcher Schiffe zu verweigern, die nicht
voll befrachtet sind und sich weigern, amerikanische Fracht nach auswärtigen oder
heimischen Häfen zu nehmen. Diese Zusätze sollen der Benachteiligung von Firmen,
die auf der britischen schwarzen Liste stehen, begegnen.
2. Kapitel.
Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen.
I. Allgemeines.
Der alien enemy darf nach englischer Auffassung grundsätzlich als
rechtloses Individuum behandelt werden. Eine Folge davon ist das Recht