Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 15 
  
Das Ergänzungsgesetz bestimmt nun genau, welches Vermögen von 
alien enemies für die Verwaltung und Verfügung durch den custodian 
in Betracht kommt und schreibt überdies die Pflicht zur Anmeldung 
dieses Vermögens vor, unter strenger Strafe im Falle der Unterlassu ng 
Wer zu Gunsten eines Feindes Dividenden, Zins- oder Gewinnanteile be- 
zahlen müßte, hat diese Zahlungen an den Custodian zu leisten und ihm alle bezüglichen 
Auskünfte zu erteilen, bei Buße bis 100 Pfund oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Mona ten 
im Unterlassungsfall, und zwar mit oder ohne Zwangsarbeit oder mit beidem, sowie außer- 
dem mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund für jeden weiteren Tag der Unterlassung. Diese 
Strafe trifft auch Direktoren, Geschäftsführer, Vertreter oder Beamte einer Gesells chaft 
und Jeden, der wissentlich dabei mitgewirkt hat, das Vermögen zu verschweigen. 
Unter Dividenden, Zinsen oder Gewinnanteilen (dividends, interest or share o 
profits) versteht das Gesetz Dividenden, Prämien oder Vergütungen (bonus), sowie Zinsen 
aller Art von Aktien, Wertpapieren (stock), Schuldscheine (debentures), Schuldverschrei- 
bungen (debenture stock) oder andere Obligationen einer Gesellschaft, Zinsen von 
einem Darlehen, das an eine ein Geschäft betreibende Person für Zwecke dieses Ge- 
schäftes gegeben wurde, sowie Gewinne oder Anteile am Gewinn aus einem solchen Geschäft. 
Das Handelsamt oder eine besonders für die Untersuchung be- 
stellte Person kann die vorhandenen Bücher und Urkunden in den 
einzelnen Geschäftsbetrieben einsehen und einseitig feststellen, welcher 
Betrag als Zins, Dividende oder Gewinnanteil zu zahlen ist. 
Wer bewegliches oder unbewegliches Eigentum eines 
Feindes oder andere feindliche Vermögensrechte im Besitze 
hat, ist verpflichtet, binnen Monatsfrist nach Annahme des Gesetzes 
dem custodian schriftlich Anzeige darüber zu erstatten und ihm auf Ver- 
langen nähere Auskünfte zu geben. 
Im Versäumnisfall wird Strafe ausgesprochen, und zwar eine Buße bis zu 100 Pfund 
oder Gefängnis bis zu sechs Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit oder mit beidem, sowie 
außerdem mit Geldstrafe bis zu 50 Pfund für jeden weiteren Tag der Unterlassung. 
Jede Aktiengesellschaft, die in Großbritannien und Irland eine Aktienübertragungs- 
oder Eintragungsstelle hat, ist verpflichtet, dem Verwahrer des feindlichen Vermögens 
schriftlich vollständige Angaben über alle Aktien, Wertpapiere, Schuldscheine und andere 
Obligationen der Gesellschaft zu machen, die einem Feinde zustehen. Jede Firma, von 
welcher ein Teilhaber oder Darlehensgläubiger zu den „Feinden“ gehört, muß in gleicher 
Weise Anzeige über Gewinnanteile und Zinsen des ‚Feindes‘‘ erstatten. 
Der Verwahrer feindlichen Vermögens oder irgend eine Regierungs- 
stelle, aber auch jeder, welcher Gläubiger eines „Feindes“ zu sein glaubt, 
hat das Recht, beim High Court, den Antrag zu stellen, das unbeweg- 
liche oder bewegliche Vermögen des Feindes dem Verwahrer des feind- 
lichen Vermögens zu überweisen. 
Das Gericht verfügt im einzelnen Fall, in welcher Weise der Ver- 
wahrer das Gut zu verwalten hat. Soweit das Handelsamt oder das 
oberste Gericht oder ein Richter desselben nicht anders bestimmt, hat 
der Verwahrer das ihm überwiesene Vermögen des Feindes bis zur 
Beendigung des Krieges in seinem Besitz zu halten und dann so damit 
Zu verfahren, wie die Regierung bestimmen wird. 
 
	        
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