22 1. Teil. England.
Wo keine besonderen entgegenstehenden. Gründe bestehen, wird wohl eher die
gänzliche Liquidation verfügt werden, entsprechend der herrschenden englischen Politik
und Rechtssprechung.
Über die Liquidation ganzer Geschäfte siehe folgendes Kapitel.
3. Kapitel.
Das Gesetz vom 27. Januar 1916; insbesondere die Liquidation
„feindlicher“ Unternehmungen‘).
I. Die Hauptgrundsätze sind folgende:
1. Feindliche Firmen können entweder für die Dauer des
Krieges stillgelegt oder zur Liquidation gezwungen werden.
2. Aktien und Anteile englischer Gesellschaften, die sich im Besitz
von feindlichen Untertanen befinden, können in die Verwaltung des Publie
Trustee übergehen und von diesem zu einem angemessenen Preise ver-
äußert werden.
3. Feindliche Erfindungspatente, die bei Kriegsausbruch zwar ein-
gereicht, aber noch nicht gewährt worden waren, können dem Public
Trustee erteilt werden.
4. Alle Beschränkungen, die den Handel mit dem Feinde betreffen,
bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Widerrufung bestehen, können darnach
also über die Kriegsdauer hinaus in Kraft bleiben, während sie bisher
nur bis zum Friedensschluß erlassen waren.
Das Handelsministerium, der Board of Trade, ist ermächtigt, in
den einzelnen Fällen die unter Ziffer 1 bis 3 vorgesehenen Verfügungen
zu erlassen.
Nach einer Mitteilung der Zeitung „The Times‘ vom 1. April 1916 waren bis dahin
vom Board of Trade 81' Winding up orders, d. h. Liquidationsbefehle gegen deutsche und
österreichische Firmen, die in England ihr Geschäft betrieben, verfügt worden.
Großbritannien und Irland folgt mit diesem Gesetz dem Beispiel,
das ihm Rußland und einzelne der britischen Kolonialländer gegeben
haben, wie Hongkong mit seiner Verordnung über den Handel mit dem
Feind vom 6. Oktober 19142), Straits Settlements (Verordnung über
feindliche Ausländer, Liquidierung 1914)3), wobei allerdings der Gouverneur
dieses Landes am weitesten geht, indem er in der erwähnten Verordnung,
Ziffer 6, bestimmt:
1) Dieses Ergänzungsgesetz vom 27. Januar 1916 zu den Gesetzen über den Handel
mit dem Feinde, Trading with the Enemy, Amendment Act 1916, ermöglicht die
Liquidation sämtlicher deutscher, Österreichischer, bulgarischer und türkischer Unter-
nehmungen in England, vor allem auch der Aktiengesellschaften, selbst wenn sie dort
domiziliert und inkorporiert sind.
2?) Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, S. 74, Verordnung über feindliche Aus-
länder, Liquidierung vom 27, Oktober 1914, aa0. S. 76 ff.
3) Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, S. 95 ff.