Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

     
  
  
  
  
22 1. Teil. England. 
  
Wo keine besonderen entgegenstehenden. Gründe bestehen, wird wohl eher die 
gänzliche Liquidation verfügt werden, entsprechend der herrschenden englischen Politik 
und Rechtssprechung. 
Über die Liquidation ganzer Geschäfte siehe folgendes Kapitel. 
3. Kapitel. 
Das Gesetz vom 27. Januar 1916; insbesondere die Liquidation 
„feindlicher“ Unternehmungen‘). 
I. Die Hauptgrundsätze sind folgende: 
1. Feindliche Firmen können entweder für die Dauer des 
Krieges stillgelegt oder zur Liquidation gezwungen werden. 
2. Aktien und Anteile englischer Gesellschaften, die sich im Besitz 
von feindlichen Untertanen befinden, können in die Verwaltung des Publie 
Trustee übergehen und von diesem zu einem angemessenen Preise ver- 
äußert werden. 
3. Feindliche Erfindungspatente, die bei Kriegsausbruch zwar ein- 
gereicht, aber noch nicht gewährt worden waren, können dem Public 
Trustee erteilt werden. 
4. Alle Beschränkungen, die den Handel mit dem Feinde betreffen, 
bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Widerrufung bestehen, können darnach 
also über die Kriegsdauer hinaus in Kraft bleiben, während sie bisher 
nur bis zum Friedensschluß erlassen waren. 
Das Handelsministerium, der Board of Trade, ist ermächtigt, in 
den einzelnen Fällen die unter Ziffer 1 bis 3 vorgesehenen Verfügungen 
zu erlassen. 
Nach einer Mitteilung der Zeitung „The Times‘ vom 1. April 1916 waren bis dahin 
vom Board of Trade 81' Winding up orders, d. h. Liquidationsbefehle gegen deutsche und 
österreichische Firmen, die in England ihr Geschäft betrieben, verfügt worden. 
Großbritannien und Irland folgt mit diesem Gesetz dem Beispiel, 
das ihm Rußland und einzelne der britischen Kolonialländer gegeben 
haben, wie Hongkong mit seiner Verordnung über den Handel mit dem 
Feind vom 6. Oktober 19142), Straits Settlements (Verordnung über 
feindliche Ausländer, Liquidierung 1914)3), wobei allerdings der Gouverneur 
dieses Landes am weitesten geht, indem er in der erwähnten Verordnung, 
Ziffer 6, bestimmt: 
1) Dieses Ergänzungsgesetz vom 27. Januar 1916 zu den Gesetzen über den Handel 
mit dem Feinde, Trading with the Enemy, Amendment Act 1916, ermöglicht die 
Liquidation sämtlicher deutscher, Österreichischer, bulgarischer und türkischer Unter- 
nehmungen in England, vor allem auch der Aktiengesellschaften, selbst wenn sie dort 
domiziliert und inkorporiert sind. 
2?) Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, S. 74, Verordnung über feindliche Aus- 
länder, Liquidierung vom 27, Oktober 1914, aa0. S. 76 ff. 
3) Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze, S. 95 ff. 
  
  
	        
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