I. Teil. England.
oder b) die Liquidation des Geschäftes verlangen.
Das Handelsamt kann zu jeder Zeit eine solche Verfügung widerrufen, oder ab-
ändern, und in jedem Falle, da es die geschäftliche Tätigkeit verboten oder beschränkt hat,
jederzeit, wenn es angezeigt erscheint, an Stelle dieser Verfügung eine solche setzen, die die
Liquidation des Geschäftes verlangt.
(2.) Da, wo das Handelsamt irgend eine solche Verfügung trifft, kann es gleich-
zeitig oder jederzeit nachher einen amtlichen Aufseher (Controller) bestellen, der die
Aufsicht auszuüben und die Durchführung der Verfügung zu überwachen, und nötigen-
falls die Liquidation durchzuführen hat, In jedem Falle, da es dem Handelsamt angezeigt
erscheint, kann es dem Controller diejenigen Machtbefugnisse erteilen, die für einen
Liquidator einer freiwilligen Liquidation einer Gesellschaft!) erforderlich sind (ein-
schließlich der Vollmacht, im Namen der Person, Firma oder Gesellschaft oder in seinem
eigenen Namen zu handeln), damit er durch Urkunden, oder anderweitig, jegliches Ver-
mögen übertragen oder abtreten und an den Gerichtshof (High Court) oder einen seiner
Richter gelangen kann, auf daß dieses über Fragen entscheide, die bei der Ausführung der
Verfügung entstehen. Das Handelsamt soll überdies dem Controller diejenigen Be-
fugnisse einräumen, die erforderlich sind, damit der Zweck der Verfügung des Handels-
amtes mit allen von ihm getroffenen Abänderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen
erreicht wird. Die Entschädigung hierfür, sowie die Kosten, Gebühren und Auslagen, die
der Controller hat, die Entschädigung, die Kosten, Gebühren und Auslagen, die bezüglich
der Beaufsichtigung und Untersuchung des Geschäftes entstehen, sei es vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes oder nachher, in solcher Höhe, wie sie vom Handelsamt genehmigt werden,
sollen aus den Aktiven des Geschäftes bezahlt werden und zwar mit Vorzugsrecht vor allen
anderen Rechten.
In England und Wales kann ein amtlicher Verwalter (Receiver) ?) bestellt werden,
wenn das Handelsamt es für angezeigt findet.
(3.) Die Verteilung von Geldsummen oder andern Vermögensteilen aus der Liqui-
dation von Geschäftsaktiven (ob sie nun liquid geworden sind zufolge einer Liquidations-
verfügung oder zufolge einer Verfügung, durch die das Geschäft verboten oder einge-
schränkt wurde) soll den gleichen Vorschriften unterworfen sein, wie Zahlungen mit
Vorzugsrecht bei der Verteilung von Aktiven einer Gesellschaft, die liquidiert wird
und diese Aktiven sollen zur Zahlung solcher Schulden verwendet werden, die von Gläubi-
gern gefordert werden, die nicht Feinde sind und zwar mit Vorzugsrecht gegenüber
ungesicherten Forderungen von Gläubigern, welche Feinde sind; und jeder Überschuß
nach der Zahlung von Schulden soll so unter die Berechtigten verteilt werden, wie dies
das Handelsamt anordnet.
Irgendwelche Geldsummen oder anderes Vermögen, das, wenn der Kriegszustand
nicht wäre, an Feinde ausbezahlt oder übertragen werden müßte, sei es weil sie Gläubiger
sind oder aus anderen Gründen, sollen an den eustodian bezahlt oder übertragen werden
gemäß der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914 (5 Geo. 5, c. 12)3), um von
ihm so behandelt zu werden, wie das Geld, das ihm gestützt auf jenes Gesetz bezahlt wird.
(4.) Wenn Geschäftsaktiven in feindlichem Gebiete sind, soll der
Schätzung jener Aktiven vornehmen lassen und ebenso der Schulden gegenüber Gläubigern
in feindlichem Lande (ob sie gesichert sind oder nicht), sowie der Forderungen von Personen
1) Freiwillige Liquidation = voluntary winding-up; siehe darüber unten über
die Liquidation von Gesellschaften, Seite 36.
*) Receiver ist auch in Friedenszeiten der vom Gericht ernannte Verwalter
eines im Streit liegenden Vermögensobjektes. Im Konkursverfahren wird bis zur Er-
nennung eines Masseverwalters (trustee) seitens der Gläubiger ein official Tocei
Board of Trade ernannt.
3) Siehe oben Seite 14.
Yer vom
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