1. Teil. England.
7. Dauer der „Beschränkungen“ des feindlichen Vermögens.
Alle Beschränkungen, die durch irgend ein Gesetz oder eine Prokl
feindliches Vermögen vorgeschrieben sind, sollen weiterhin
Vermögen, über die genaue Auskunft dem custodian gegeben werden muß gestützt auf
Abschnitt 3 der Trade with the Enemy Amendment Act, 1914, ergänzt durch die nach-
folgenden Gesetze, nicht nur während des gegenwärtigen Krieges, sondern auch nachher,
bis sie durch eine Order in Council oder verschiedene Ordres in Couneil, widerrufen werden,
sei es in bezug auf alle oder einzeine dieser Beschränkungen, gleichzeitig in bezug auf
alle diese Vermögen oder zu verschiedenen Zeiten, in bezug
arten oder Sachen.
amation über
Anwendung finden gegenüber
auf verschiedene Vermögens-
8. Eintragung von Übertragungen ohne
(1.) Wenn der eustodian die Übertragung von irgend welchen shares, stock oder
securities vornimmt, zu deren Übertragung er durch eine Verfügung gemäß Abschnitt 4
der Trade with the Enemy Amendment Act, 1914, oder gemäß dieser Acte ermächtigt
ist, so muß die Gesellschaft oder irgend welche andere Körperschaft, in deren Bücher die
shares, stock oder securities eingetragen werden sollen, gestützt auf die Bescheinigung für
die auf diese Weise durch den custodian erfolgte Übertragung und sobald er dies verlangt,
diese Übertragung auf den Namen des custodian oder eines anderen Erwerbers eintragen,
selbst wenn dies im Widerspruch erfolgt zu irgend einer anderen Anordnung oder Ver-
einbarung der Gesellschaft. Diese Eintragung hat zu geschehen, wenn schon der eustodian
weder ein Zeugnis darüber, noch einen Interimschein oder irgend eine andere Urkunde
besitzt, die Bezug hat auf die übertragenen shares, stock und securities. Doch soll diese
Eintragung ohne irgend welchen Nachteil sein für irgend welches Rückbehaltungsrecht
oder irgend welche Belastung zugunsten der Gesellschaft oder Körperschaft oder für
irgend ein Zurückbehaltungsrecht oder irgend welche Belastung, von welcher der custodian
Kenntnis hat.
(2.) Wenn irgend eine Rechtsfrage in bezug auf die Existenz oder die Höhe irgend
eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Belastung entsteht, so soll auf eingereichtes
Gesuch das Gericht (the High Court) oder ein Mitglied desselben entscheiden.
amtliche Zeugnisse usw.
9. Die Unanfechtbarkeit der Verfügung, durch die ein custodian ein-
gesetzt wird.
Ist ein custodian eingesetzt worden gemäß Abschnitt 4 der Trade with the Enemy
Amendment Act, 1914, oder gemäß diesem Gesetze mit bezug auf Vermögen, das im
Eigentum, im Besitz oder in der Verwaltung einer Person oder für eine Person Steht,
bezüglich welcher das Handelsamt eine Verfügung erläßt, die sie als „Feind“ erklärt, so
sollen weder diese Verfügung noch irgend welche Schritte, die gostützt da rauf vorgenommen
wurden, ungültig oder sonstwie berührt werden, aus dem bloßen Grunde, daß eine der
in Betracht kommenden Personen vor oder nach dem Erlaß der Verfügung starb oder
aufgehört hat, ein Feind zu sein, oder weil nachträglich festgestellt wird, daß sie kein
Feind war.
10. Die Befugnis, in bestimmten Fällen die Eintr
schaften zu verweigern.
(1.) Wenn bei einem Gesuch auf die Eintragung einer Gesellschaft der Registrar of
agun g von Gesell-
Joint Companies (der Beamte, der die Eintragung der Gesellschaft vorzunehmen hat),
glaubt, daß irgend ein Unterzeichner der Gründungsurkunde oder eine zum Leiter
der Gesellschaft vorgeschlagene Person ein Feind ist, so muß er die Eintragung ve
(2.) Auslosungen oder Übertragungen von shares, stock, debentures ode
securities, die nach der Annahme dieses Gesetzes zugunsten ei
können — ausgenommen mit Zustimmung des Handelsamte.
(director)
Tweigern.
T anderer
nes Feindes erfolgen,
3 — in keiner Weise dieser