34 1. Teil. England,
haben, werden nur dann nicht als „Feinde‘‘ betrachtet, wenn sie beweisen, daß sie seit
Ausbruch des Krieges alles getan haben, um die Peziehungen mit den deutschen Gesell-
schaftern abzubrechen. (Siehe auch bei Clunet 1915, 8. 634.)
Es wäre allerdings nicht ausgeschlossen, daß für die „feindlichen“
Interessen ein Vertreter des Board of Trade, ein Controller, eintritt,
der vor allem dafür zu sorgen hat, daß kein Vermögen an den „Feind“
ausgeliefert wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Board of Trade
die Fortsetzung des Geschäftes in öffentlichem Interesse angezeigt hält.
Die Firma The Koppers Coke Oven and By-Product Company, eine partnership,
hat als Gesellschafter die Firmen W. Edward Kocks & Co. und Heinrich Koppers. Einige
der Beteiligten sind Engländer, die anderen Deutsche, wovon einer in Deutschland wohnte.
Englische Schuldner weigerten sich zu bezahlen, mit der Begründung, einer der Teilhaber
wohne in Deutschland. Die Entscheidung des Gerichtes lautete dahin, daß der Board of
Trade, wenn er die Fortsetzung der Gesellschaftsgeschäfte im öffpntlichen Interesse für
notwendig halte — wie in diesem Falle, weil sehr viele englische Arbeiter in diesem Ge-
schäfte ihr Brot verdienen —, einen Kontrolleur gemäß Art. 3 der Trade with the Enemy
Act, 1914, einsetzen soll, der dafür zu sorgen hat, daß das Geld nicht dem Feinde zu-
kommt. (High Court, 1. Dezember 1914, The Koppers Coke Oven and By-Product Co.)
Ein gleiches Urteil wurde gefällt in Sachen Meister, Lucius & Brünning Ltd., 20.
Oktober 1914.
Bei Firmen, bei denen von feindlicher Seite nur eine Ka pital-
beteiligung „feindlich“ ist, ohne daß aktive Beteiligung des „feind-
lichen“ Gesellschafters in Betracht kommt, also nach Art der deutschen
Kommanditgesellschaft, wird ohne weiteres ein staatlicher Aufseher oder
Verwalter in bezug auf die „feindlichen“ Interessen eingesetzt werden
i können, so daß das Geschäft also unter der gleichen Gesellschaftsfirma
(HM fortgeführt werden kann. In vielen Fällen dürfte dies aber nicht kon-
veniert haben und eine Auflösung der Gesellschaft vorgezogen worden sein.
Der deutschen Kommanditgesellschaft entspricht die Limited Partnership nach
El dem Gesetz von 1907.
HL Bei den Companies!), wozu die Aktiengesellschaften gehören,
deren Kapital zum Teil oder ganz „Feinden“ zusteht, ist es wohl mög-
lich, daß die Gesellschaft als solche — weil sie in England eingetragen
und hier ihren Sitz hat — ohne weiteres auch nach Ausbruch des Krieges
ihre Geschäfte ohne irgendwelche Einschränkung fortsetzen konnte. Auch
der Handel mit einer solchen Company ist nicht verboten, wogegen der
einzelne Gesellschafter, weil er ein alien enemy ist, an der Ausübung
seiner Rechte als Aktionär gegenüber der Gesellschaft während des
Krieges verhindert wird.
An einer nach Kriegsausbruch stattfindenden Generalversammlung der Premier
1 Oil and Pipe Line Company, Limited, wollte sich ein deutscher Aktionär durch einen
EEE hierzu bevollmächtigten. englischen Aktionär vertreten lassen. Der Vorsitzende der
Versammlung weigerte sich, eine solche Stimmabgabe anzuerkennen, weil ein deutscher
1) Über die Aktiengesellschaften des englischen Rechtes, die incorporated companies,
siehe Schirrmeister aa0., I. Bd. S. 44ff., insbesondere über die Liquidation a. gl. O0.
Erläuterung zu $ 33 sub 5.