Te En na
40 1. Teil. England.
Im einzelnen ist das Handelsministerium ermächtigt:
1. Patente oder Lizenzen, eingetragene Musterrechte und Waren-
zeichen ganz oder teilweise, dauernd oder zeitweilig außer Kraft zu setzen;
2. zugunsten von Feinden erfolgte Anmeldung von Schutzrechten
dauernd oder zeitweilig aufzuheben;
3. andern, d. h. nichtfeindlichen, Personen zu gestatten, die unter
Ziffer 1 und 2 erwähnten patentierten Erfindungen und eingetragenen
Muster herzustellen, zu benützen, auszunützen. und zu verkaufen, und
zwar zu den vom Handelsministerium aufgestellten Bedingungen, sei es
für die ganze Dauer des Patentes oder der Eintragung oder für eine
kürzere Zeit. ;
Diese Anordnungen des Handelsministeriums können erfolgen ge-
stützt auf den Antrag einer jeden Person, die nicht Feind ist. Der
Antragsteller muß aber nachweisen:
1. daß der Inhaber des in Frage stehenden Schutzrechtes An-
gehöriger eines mit England im Krieg stehenden Staates ist;
2. daß der Antragsteller beabsichtigt, den patentierten Gegenstand
oder die Ware, für welche eine Handelsmarke oder ein Muster ein-
getragen ist, gewerbsmäßig herzustellen oder herstellen zu lassen oder
das patentierte Verfahren auszuführen oder ausführen zu lassen;
3, daß es im allgemeinen Interesse des Landes oder eines Teiles
der Allgemeinheit oder eines Gewerbes liegt, daß das Schutzrecht, ZU-
gunsten des „Feindes“ dauernd oder zeitweilig außer Kraft gesetzt wird.
Der Präsident des Patentamtes (der Comptroller-General) hat am 7
7. September
1914 über das Verfahren folgendes angeordnet: der Antrag wird sofort nach Eingang an die
vom Patent-, Lizenz-, Muster- oder Handelsmarken-Inhaber im Vereinigten Königreich
angegebenen Zustellungsadressen oder an denjenigen übersandt, der im Register als
Beteiligter an dem Patent, dem Muster oder der Handelsmarke namhaft gemacht ist.
Der Antrag und der Verhandlungstag werden überdies im Illustrated Official Journal
Patente) oder im Trade Mark Journal angezeigt. Der Patent-, Muster- oder Handels-
marken-Inhaber kann in der Verhandlung vor Gericht Widerspruch erheben, wenn diese
Absicht dem Vorsteher des Patentamtes vor dem Verhandlungstag schriftlich angezeigt
worden ist.
III. Soweit Patente von „Feinden“ zur Zeit des Kriegsausbruches
angemeldet, aber noch nicht erteilt waren, kann, nach der Trade with the
Enemy Amendment Act 1916, das Patent auf den Custodian übertragen
werden.
Siehe oben Seite 27.
Röthlisberger schreibt darüber:
Die Novelle vom 27. Januar 1916 zum Gesetz betreffend den Handel mit Feinden
ermächtigt den Board of Trade, wenn er ein Eigentumsrecht des Feindes unter Sequester
stellt und dieses Sequester ein Patentgzsuch betrifft, das Patent auf den Sequesterver-
walter als den Patentierten auszustellen, so daß es als dessen Eigentum anzusehen ist,
dies trotz Art. 12 des Patentgesetzes von 1907. Der Besitzer übt dann Eigentumsrecht
am Patent aus. In diesem Falle ist also die Enteignung wenigstens scheinbar —
denn auf den Feind selber könnte das Patent nicht ausgestellt werden — eine völlige,