Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
42 1. Teil. England. 
  
Sir George U. Marks, in Vertretung der Firma Edgar Allen & Co. (Lim.) sagte, 
daß es ihm recht wäre, wenn seiner Firma eine Lizenz unter denselben Bedingungen wie 
der andern Gesellschaft (5°/, auf den Verkaufspreis) erteilt werde. 
Der Comptroller meinte, das Fehlen einer englischen Maschine in dem Imperial 
College of Science sei auf den allbekannten Grundsatz zurückzuführen, daß der englische 
Fabrikant nicht verstünde, die sich ihm bietende Gelegenheit auszunutzen. Er war der 
Ansicht, daß die Lizenz der Rapid Magnetting Machine Co. (Lim.) erteilt werden sollte, 
die die Maschine zu £ 200 bis £ 1000 verkaufen wolle. 
Am 13. April stellte die Firma Edgar Allen & Co. (Lim.) den Antrag auf Erteilung 
einer Lizenz zur Herstellung derselben Maschine nach verschiedenen Patenten von Ullrich, 
Lake und Krupp. 
Sir George C. Marks verlas eine eidesstattliche Erklärung des Direktors der Firma 
Edgar Allen & Co. (Lim.), Mr. John Franeis Moss, in der ausgesagt wird, daß die Gesell- 
schaft einen Auftrag zur Lieferung von drei magnetischen Reinigungsmaschinen nach 
Ullrich erhalten habe, die von der Regierung zur Herstellung von Wolfram für die Fabri- 
kation von Schnelldrehstahl in den Munitionswerken benötigt würden. Die Maschinen 
müßten derjenigen entsprechen, die im Bessemer-Laboratorium des Imperial College of 
Science ausgestellt sei; die Behörden hätten der Firma gestattet, die ausgestellte Maschine 
als Modell zu benutzen. Überdies wünschten die Fabrikanten die Lizenz auch für allgemeine 
Handelszwecke auszunutzen. 
Der Comptroller schlug vor, daß die Rapid Magnetting Machine Co. (Lim.), welche 
nur wegen drei Patenten eingekommen war, mit Rücksicht auf den Antrag der Firma 
Edgar Allen & Co. (Lim.) auch die übrigen Patente mit übernehmen. solle. 
Mr. H. Hubard Thomson willigte hierin ein. 
Der Comptroller gab bekannt, er werde dem Board of Trade empfehlen, daß beiden 
Gesellschaften die Lizenzen zur Herstellung der Reinigungsmaschine bei einer fünfprozen- 
tigen Abgabe an den Staat gewährt würden.“ 
V. Das Patentamt hat das Recht, die Fristen zur Erfüllung irgend 
einer Handlung oder zur Zahlung einer Gebühr während der Dauer des 
Krieges zu erstrecken. 
Nachfristen für die Zahlung der Patenttaxen sind erhältlich, wenn dem Patentamt 
ausreichend nachgewiesen wird, 1. daß der Patentinhaber beabsichtigte, die Gebühr inner- 
halb der vorgeschriebenen Frist zu zahlen, und 2, daß genau zu erläuternde Gründe vor- 
handen waren, welche wegen des Krieges die rechtzeitige Zahlung verhinderten. 
VI. Patentgebühren. Da trotz der wohl etwas rigorosen Maß- 
nahmen keine dauernde Konfiskation der den „Feinden“ zustehenden 
gewerblichen Schutzrechte in England beabsichtigt wird, so ist den Inter- 
essenten zu raten, die Taxen für diese Schutzrechte zu zahlen, was. aus- 
drücklich erlaubt worden ist. 
Es ergibt sich dies auch aus folgendem Brief eines angesehenen englischen Patent- 
anwaltes vom 2, Oktober 1914 an einen deutschen Kollegen (veröffentlicht in den Mittei- 
Jungen des Kriegsausschusses der deutschen Industrie, 14. Okt. 1914): 
„In Erwiderung auf zahlreiche Anfragen, ob es einen Zweck hat, unter den gegen- 
wärtigen Umständen auf englische Patente und Schutzmarken deutscher Inhaber Geld 
aufzuwenden, sind wir nun in der Lage, Ihnen eine definitive Information hinsichtlich 
der Auslegung der neuen Gesetze durch den Präsidenten des Patentamtes zu erteilen, der 
Gelegenheit hatte, hierüber öffentliche Bekanntmachungen zu erlassen. Aus diesen 
Bekanntmachungen ist es völlig klar: 
1. daß keine dauernde Störung der Rechte deutscher oder Österreichischer Inhaber 
von Patenten oder Schutzmarken beabsichtigt ist, wenn es nicht im öffentlichen 
Interesse absolut nötig ist ; 
  
 
	        
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